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Klage, eingereicht am 16. März 2009 - Ravensburger/HABM - Educa Borras (MEMORY)

(Rechtssache T-108/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Ravensburger AG (Ravensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: R. Kunze, Rechtsanwalt und Solicitor, sowie Rechtsanwalt G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Educa Borras S. A. (Sant Quirze del Valles, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Januar 2009 in der Sache R 305/2008-2 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke MEMORY für Waren der Klassen 9 und 28.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Es liege ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor, da die Beschwerdekammer zu Unrecht vom beschreibenden Charakter und einer mangelnden Unterscheidungskraft des Begriffs "memory" zur Zeit des Widerspruchsverfahrens ausgegangen sei und damit verkannt habe, dass nur die Umstände, die zum Zeitpunkt der Eintragung der betreffenden Marke vorgelegen hätten, berücksichtigt werden könnten. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften liege ferner darin, dass die Beschwerdekammer anhand von nur zwei Gebrauchsnachweisen innerhalb der Europäischen Union und ohne nähere Feststellung, ob diese für einen beschreibenden Gebrauch sprächen, fälschlich vom beschreibenden Charakter des Begriffs "memory" ausgegangen sei und dabei nicht den über lange Zeit unangefochtenen Gebrauch der betroffenen eingetragenen Marke für Spiele im Rahmen eines auf Wettbewerb ausgerichteten verbraucherorientierten Marketings berücksichtigt habe. Die Bestätigung des beschreibenden Charakters und der fehlenden Unterscheidungskraft der in Frage stehenden eingetragenen Marke durch die Beschwerdekammer beruhe in unzulässiger Weise auf nicht geprüften Quellen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union. Schließlich sei gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstoßen worden, da die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung rechtsfehlerhaft abgelehnt habe.

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