SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
EVGENI TANCHEV
vom 12. Januar 2017(1)
Rechtssache C‑617/15
Hummel Holding A/S
gegen
Nike Inc.,
Nike Retail BV
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland])
„Vorabentscheidungsersuchen – Geistiges Eigentum – Unionsmarke – Internationale Zuständigkeit – Erweiterte Zuständigkeit, die sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstreckt – actor sequitur forum rei – Begriff der ‚Niederlassung‘ in Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke – Klage gegen ein außerhalb der Europäischen Union ansässiges Unternehmen wegen Markenverletzung – Zuständigkeit aufgrund des Sitzes der juristisch selbständigen Tochtergesellschaft eines drittstaatlichen Unternehmens in einem Mitgliedstaat“
1. Europäische Marken bedürfen eines effektiven Schutzes innerhalb der gesamten Europäischen Union(2).
2. Dieses Ziel lässt sich am besten dadurch erreichen, dass die Gerichte in die Lage versetzt werden, europaweiten Rechtsschutz zu gewähren, der sich nicht nur auf Markenverletzungen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts erstreckt, sondern auch auf solche, die in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen werden(3). Der Unionsgesetzgeber hat für einen solchen umfassenden Rechtsschutz gesorgt(4), gewährt jedoch die hierfür erforderliche erweiterte Zuständigkeit(5) ausschließlich einem Gericht, das seine internationale Zuständigkeit auf Art. 97 Abs. 1 bis 4 der Gemeinschaftsmarkenverordnung(6) (im Folgenden: GMVO) stützen kann. Die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der GMVO und der Brüssel‑I(7)-Verordnung(8) werden insoweit verdrängt.
3. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) möchte in seiner Eigenschaft als Gemeinschaftsmarkengericht wissen, ob ihm eine derartige erweiterte Zuständigkeit für eine Verletzungsklage zukommt, die eine dänische Gesellschaft gegen eine US-amerikanische Beklagte erhoben hat. Nach Art. 97 Abs. 1 GMVO ist ein Gericht international zuständig, wenn ein Beklagter, der in der Europäischen Union keinen Wohnsitz hat, in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts eine Niederlassung hat. Da die US-amerikanische Beklagte eine Enkelgesellschaft in Deutschland unterhält, stellt sich die Frage, ob dieses Unternehmen eine Niederlassung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GMVO ist.
I. Rechtsrahmen
A. GMVO
4. Der 16. Erwägungsgrund lautet:
„Die Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Gemeinschaftsmarke müssen sich wirksam auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken, da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des Markenamtes und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke vermieden werden können. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sollten für alle gerichtlichen Klagen im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsmarken gelten, es sei denn, dass die vorliegende Verordnung davon abweicht.“
5. Art. 97 („Internationale Zuständigkeit“) bestimmt in den Abs. 1 und 2:
„(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 94 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sind für die Verfahren, welche durch eine in Artikel 96 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.
(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.“
6. Art. 98 („Reichweite der Zuständigkeit“) Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 97 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für:
a) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen;
b) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2.“
B. Brüssel-I-Verordnung
7. Die Erwägungsgründe 11 und 12 lauten:
„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“
8. Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) enthält die Art. 2 und 4, in deren jeweiligem Abs. 1 es heißt:
„Artikel 2
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
„Artikel 4
(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.“
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
9. Die Hummel Holdings A/S, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine in Dänemark ansässige Herstellerin von Sportartikeln und von Sport- und Freizeitbekleidung. Sie erhob in Deutschland vor dem Landgericht Düsseldorf Klage gegen zwei Unternehmen des Nike-Konzerns mit dem Vortrag, diese hätten unter Verstoß gegen ihre IR-Bildmarke Nr. 943057, die auch mit Wirkung für die Europäische Union für Waren der Klasse 25 eingetragen ist, Sportkleidungsartikel verkauft.
10. Beklagte zu 1. des Ausgangsverfahrens ist die Nike Inc., die Konzernspitze des Nike-Konzerns mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika.
11. Beklagte zu 2. des Ausgangsverfahrens ist die Nike Retail BV, eine in den Niederlanden ansässige Konzerngesellschaft. Nike Retail betreibt die Website www.nike.com/de, auf der u. a. für Deutschland die Nike-Produkte auf Englisch und Deutsch beworben und angeboten werden.
12. Die meisten Verstöße gegen die Marke der Klägerin wurden nach deren Vortrag in Deutschland begangen. In Deutschland können die Produkte online über die Website von Nike Retail oder über unabhängige Händler bestellt werden, die nicht zum Nike-Konzern gehören und ihrerseits die Produkte bei Nike Retail bestellen. Betreuungsleistungen vor und nach dem Verkauf werden dabei von der Nike Deutschland GmbH erbracht. Diese Gesellschaft verkauft selbst keine Nike-Produkte, sondern beschränkt sich insoweit darauf, die Kunden bei ihrer Bestellung telefonisch oder e-mailgesteuert zu unterstützen. Zudem vermittelt sie für Nike Retail Verträge mit Händlern. Nach dem Verkauf befasst sich Nike Deutschland mit Fragen des Umtauschs und der Reklamation und unterstützt außerdem die Händler bei der Werbung und bei der Abwicklung der Verträge.
13. Nike Deutschland hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist nicht Partei des Ausgangsverfahrens. Sie ist jedoch eine Enkelgesellschaft der Beklagten zu 1., der Nike Inc., und ihre Präsenz in Deutschland ist von zentraler Bedeutung für das Vorbringen der Klägerin zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
14. Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte die Klägerin die folgenden Anträge gestellt: (I) Unterlassung der Ein- und Ausfuhr, der Bewerbung, des Angebots, des Inverkehrbringens sowie des Inverkehrbringen-Lassens der genannten Produkte, (II) Auskunft, Vorlage von Rechnungskopien und Entfernung der betreffenden Ware aus den Vertriebswegen und Vernichtung sowie (III) Feststellung der Schadensersatzpflicht.
15. Gegenüber der Beklagten zu 1. richteten sich die Anträge der Klägerin (1) auf das Gebiet der Europäischen Union, hilfsweise (2) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber der Beklagten zu 2. hingegen nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft nur die Klageanträge mit Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union.
16. Das Landgericht Düsseldorf ging davon aus, dass Nike Deutschland als Niederlassung der Beklagten zu 1. anzusehen sei, und stellte damit eine Verbindung zwischen der US-amerikanischen Beklagten und Deutschland her. Es bejahte daher seine internationale Zuständigkeit, und zwar für die auf die gesamte Europäische Union bezogenen Anträge. In der Sache wies es die Klage jedoch ab. Im Verfahren über die von der Klägerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegte Berufung wiederholen die Beklagten ihre Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf den ersten Klagantrag.
17. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daraufhin folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Unter welchen Umständen ist eine juristisch selbständige, in einem Mitgliedstaat der Union ansässige Enkelgesellschaft eines Unternehmens, welches selbst in der Union keinen Sitz hat, als „Niederlassung“ des Unternehmens im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen?
18. Die Klägerin und beide Beklagte des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der italienischen Regierung haben alle Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 6. Oktober 2016 mündliche Ausführungen gemacht.
III. Würdigung
A. Einführung
19. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der GMVO nur „Gemeinschaftsmarkengerichte“ über Verletzungsklagen entscheiden können(9). Hierbei handelt es sich um für diese Aufgabe besonders benannte Gerichte(10). Das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf sind von Deutschland entsprechend benannt worden(11).
20. Nicht alle Gemeinschaftsmarkengerichte können jedoch den von der Klägerin im vorliegenden Fall beanspruchten unionsweiten Rechtsschutz gewähren(12).
21. Ob ein bestimmtes Gemeinschaftsmarkengericht über diese umfassende Befugnis verfügt, hängt davon ab, ob es seine internationale Zuständigkeit auf Art. 97 Abs. 1 bis 4 GMVO stützen kann(13). Nur dann „ist [ein Gemeinschaftsmarkengericht] zuständig für … die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen“(14).
22. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im vorliegenden Fall zwar schon daraus, dass die Klägerin behauptet, dass Verletzungen in Deutschland stattgefunden hätten, da damit die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 5 GMVO gegeben sind(15). Diese Vorschrift kann eine Zuständigkeit aber nur für Verletzungshandlungen begründen, die im Gebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts begangen wurden oder drohen(16). Sie reicht nicht aus, um den von der Klägerin begehrten Rechtsschutz mit Wirkung über Deutschland hinaus zu gewähren. Hierfür bedarf es der Zuständigkeitsbegründung nach Art. 97 Abs. 1 bis 4 GMVO(17).
23. Wie schon erwähnt, ist eine solche erweiterte internationale Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GMVO gegeben, wenn der im Drittstaat ansässige Beklagte im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts eine Niederlassung hat(18). Das Oberlandesgericht Düsseldorf begehrt daher Auskunft über die Voraussetzungen, unter denen die in Deutschland ansässige Nike Deutschland als Niederlassung der Nike Inc. angesehen werden kann.
B. Begriff der „Niederlassung“
24. Art. 97 Abs. 1 GMVO sieht vor, dass für Verletzungsverfahren auf dem Gebiet der Gemeinschaftsmarke „die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig [sind], in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat“.
1. Autonome Definition
25. Als Erstes ist hier zu fragen, ob der Begriff der Niederlassung, wie die Kommission in der Sitzung ausgeführt hat, eine autonome unionsweite Bedeutung hat oder ob das nationale Gericht diesen Begriff anhand seines innerstaatlichen Rechts zu bestimmen hat(19).
26. Für Letzteres scheint zu sprechen, dass der Begriff „Wohnsitz“ gemäß Art. 59 der Brüssel‑I-Verordnung(20) nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats zu bestimmen ist, in dem die Klage bei einem Gericht anhängig gemacht wurde. Andererseits sieht Art. 60 der Brüssel-I-Verordnung vor, dass der Wohnsitz für Gesellschaften und juristische Personen autonom zu definieren ist(21).
27. Grundsätzlich sind unionsrechtliche Vorschriften autonom auszulegen(22). Zudem entspricht eine unionsweit einheitliche Bedeutung des Begriffs der Niederlassung dem Ziel von Art. 97 Abs. 1 bis 4 GMVO, eine gemeinschaftliche Grundlage für die umfassende unionsweite Zuständigkeit zu schaffen. In den vorliegenden Schlussanträgen wird daher die Auffassung vertreten, dass eine autonome Auslegung durch den Gerichtshof geboten ist(23).
2. „Niederlassung“ im Sinne der GMVO
28. Die GMVO enthält zwar gesetzliche Definitionen(24), für den Begriff der Niederlassung sieht sie eine solche jedoch nicht vor.
29. Auch hatte der Gerichtshof bisher noch keine Gelegenheit(25), Art. 97 Abs. 1 GMVO oder den Begriff der Niederlassung, wie er in anderen Bestimmungen der GMVO verwendet wird(26), auszulegen.
30. Da schließlich auch die Gesetzesmaterialien(27) keine Orientierungshilfe geben, muss zur Klärung des Begriffs der Niederlassung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GMVO auf Quellen außerhalb der GMVO zurückgegriffen werden.
31. Auf den ersten Blick scheint hier die Insolvenzverordnung(28) besondere Beachtung zu verdienen. Sie enthält in ihrem Art. 2 Buchst. h eine Legaldefinition(29) des Begriffs der Niederlassung, der dort auch im Kontext der internationalen Zuständigkeit verwandt wird.
32. Indes kann diese Definition im vorliegenden Zusammenhang weder unmittelbar noch entsprechend angewandt werden. Denn sie erfolgt ausdrücklich nur „für die Zwecke dieser Verordnung“. Der Zweck der Anknüpfung an die Niederlassung in der Insolvenzverordnung unterscheidet sich jedoch erheblich von demjenigen des Art. 97 GMVO: Die nach der Insolvenzverordnung durch die Niederlassung begründete Zuständigkeit betrifft nur Sekundärverfahren, in denen gerade nicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners abgestellt wird; die Wirkungen der in diesem Gerichtsstand ergehenden Entscheidungen sind dementsprechend beschränkt(30). Ganz im Gegensatz dazu knüpft Art. 97 GMVO an die Niederlassung an, um das geeignete Land für die Ausübung einer zentralen Gerichtsbarkeit zu finden, durch die Urteile mit erweiterter Wirkung zugesprochen werden sollen.
3. „Niederlassung“ im Sinne der Brüssel-I-Verordnung
33. Eine natürliche Quelle der Orientierung für die Auslegung einer Zuständigkeitsvorschrift der GMVO ist jedoch die Brüssel-I-Verordnung; denn hier finden sich die allgemeinen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Die Brüssel‑I-Verordnung findet auch auf Verfahren über Gemeinschaftsmarken Anwendung, sofern in der GMVO nichts anderes bestimmt ist(31). Mit ihrer auf das Jahr 1968 zurückgehenden Vorgängerregelung (dem Brüsseler Übereinkommen) bietet die Brüssel-I-Verordnung einen seit Langem anerkannten begrifflichen Rahmen, der auch den jüngeren Zuständigkeitsregeln in besonderen Verordnungen, wie eben auch der GMVO, zugrunde liegt.
34. Die Brüssel-I-Verordnung enthält in ihren allgemeinen Bestimmungen eine Reihe gesetzlicher Definitionen(32). Den Begriff „Niederlassung“ definiert sie allerdings nicht.
35. Jedoch kennt die Brüssel‑I-Verordnung den Begriff „Niederlassung“ und verwendet ihn in Art. 5 Nr. 5 und Art. 18 als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit.
36. Die italienische Regierung hat insoweit in ihren schriftlichen Erklärungen zu bedenken gegeben, dass der in der italienischen Fassung der Brüssel-I-Verordnung für „Niederlassung“ verwendete Begriff („sede d’attività“) nicht derselbe sei wie der in Art. 97 GMVO verwendete („stabile organizzazione“). Dies allein kann allerdings angesichts der engen Verbindung zwischen den beiden Rechtsinstrumenten, die durch den ausdrücklichen Verweis im 16. Erwägungsgrund und in den Art. 97 und 94 GMVO auf die Brüssel-I-Verordnung hergestellt wird, den Rückgriff auf diese nicht ausschließen. Sprachliche Abweichungen in einer der Sprachfassungen können dem Gerichtshof nicht verwehren, die Brüssel-I-Verordnung heranzuziehen, die das grundlegende Rechtsinstrument auf dem Gebiet der internationalen Zuständigkeit ist.
37. Die Beteiligten des Vorabentscheidungsverfahrens und auch das vorlegende Gericht haben darauf hingewiesen, dass zur Bedeutung des Begriffs der Niederlassung nach der Brüssel‑I-Verordnung bereits eine beachtliche Rechtsprechung vorliegt.
a) Art. 5 Nr. 5 der Brüssel-I-Verordnung
38. Die erste Norm, die der Gerichtshof insoweit auszulegen hatte, war Art. 5 Nr. 5 der Brüssel‑I-Verordnung(33), wonach „[b]esondere Zuständigkeiten“(34) im Fall von „Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung … vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet“, bestehen.
39. Der Gerichtshof hat diese Begriffe erstmals 1976 im Urteil De Bloos ausgelegt, in dem er festgestellt hat, dass „Zweigniederlassung und Agentur … unter anderem wesentlich dadurch charakterisiert [sind], dass sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen“, und dass der „Begriff ‚Niederlassung‘ nach dem Geist des Übereinkommens die gleichen Wesensmerkmale aufweist wie die Begriffe Zweigniederlassung und Agentur“(35).
40. Im Urteil Somafer hat der Gerichtshof ausgeführt: „Da die erwähnten Begriffe die Möglichkeit eröffnen, von dem allgemeinen Zuständigkeitsprinzip des Artikels 2 des Übereinkommens abzuweichen, muss durch ihre Auslegung die diese Abweichung rechtfertigende besondere Verknüpfung ohne Schwierigkeiten nachgewiesen werden können.“(36) Er hat hinzugefügt: „Diese spezielle Verknüpfung bezieht sich in erster Linie auf die äußeren Merkmale, anhand deren das Bestehen einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung leicht festgestellt werden kann, und sodann auf das Verhältnis zwischen der so lokalisierten Einheit und dem Gegenstand des Rechtsstreits, der gegen das in einem anderen Vertragsstaat errichtete Stammhaus geführt wird.“
41. Zum ersten Punkt hat der Gerichtshof festgestellt, dass „mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint [ist], der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist“.
42. Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof entschieden, dass es „außerdem erforderlich [ist], dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf den Betrieb der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung bezieht“, und dass „[u]nter den Begriff ‚aus dem Betrieb‘ zum einen die Rechtsstreitigkeiten [fallen], in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Agentur, der Zweigniederlassung oder der sonstigen Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals“(37).
43. Schließlich hat der Gerichtshof in den Urteilen Blanckaert & Willems und SAR Schotte befunden, dass eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung „aus der Sicht eines Dritten leicht erkennbar als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten muss“(38) und dass die „enge Verknüpfung zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht … auch unter Berücksichtigung der Art und Weise [zu beurteilen ist], wie sich diese beiden Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber in ihren Handelsbeziehungen darstellen“(39).
b) Art. 18 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung
44. In einer jüngeren Entscheidung hatte der Gerichtshof dieselben Begriffe im Kontext von Art. 18 der Brüssel-I-Verordnung auszulegen, der in Abs. 2 bestimmt: „Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.“
45. Im Urteil Mahamdia hat der Gerichtshof, ausgehend von einer Analyse der vorstehend angeführten Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 5 der Brüssel‑I-Verordnung, zwei entscheidende Kriterien dafür herausgearbeitet, ob ein ausreichender Anknüpfungspunkt zum Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts besteht. Er hat dort festgestellt: „Erstens setzt der Begriff ‚Zweigniederlassung‘, ‚Agentur‘ oder ‚sonstige Niederlassung‘ voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen … Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb dieser Einheiten beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen sind, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Einheiten befinden …“(40)
46. Die Rechtssache Mahamdia betraf eine arbeitsrechtliche Klage, die ein Fahrer, der bei einer Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien angestellt war, gegen diesen Staat erhoben hatte. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, „dass eine Botschaft einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gleichgestellt werden kann, der auf Dauer nach außen hervortritt und zur Identifikation und Repräsentation des Staates beiträgt, der sie eingerichtet hat“(41).
47. Damit hat der Gerichtshof der Verknüpfung zwischen „Stammhaus“ und Niederlassung einen besonderen Aspekt hinzugefügt, nämlich Identifikation und Repräsentation. Dies entspricht den unterschiedlichen Aufgaben, die Art. 18 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung im Verhältnis zu deren Art. 5 Nr. 5 übernimmt: Art. 18 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung betrifft die besondere Situation, dass ein Beklagter in der Europäischen Union keinen Wohnsitz hat. Durch die Anknüpfung an die Niederlassung des Beklagten betrachtet er diese als Surrogat für den fehlenden Wohnsitz, indem er bestimmt, dass der Beklagte „so behandelt [wird], wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte“. Für die Annahme eines Surrogats ist Identifikation das wichtigste Element.
c) Synthese
48. Sowohl Art. 5 Nr. 5 als auch Art. 18 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung geben dem Kläger die Möglichkeit, den Beklagten an einem Ort zu verklagen, an dem er zwar nicht seinen Wohnsitz, wohl aber seine Niederlassung hat.
49. Gleichwohl verlangen beide Bestimmungen außer dem bloßen Bestehen einer Niederlassung, dass es sich um „Streitigkeiten aus dem Betrieb einer … Niederlassung“ handelt. Nach diesen Vorschriften genügt daher die Niederlassung als solche nicht, um eine Verknüpfung mit dem Staat des angerufenen Gerichts herzustellen, sondern es bedarf eines zusätzlichen Elements. Das zweite der beiden Kriterien, die in der oben angeführten Rechtsprechung zur Brüssel-I-Verordnung herausgearbeitet wurden, bezieht sich ausschließlich auf dieses zusätzliche Element.
50. Der Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 GMVO enthält dieses zweite Element jedoch nicht, sondern begnügt sich damit, die Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der Beklagte eine Niederlassung hat. Daher kann das zweite Kriterium der vom Gerichtshof zu den Art. 5 und 18 der Brüssel‑I-Verordnung entwickelten Prüfung in zwei Schritten im vorliegenden Zusammenhang entfallen.
4. „Niederlassung“ im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GMVO
51. Das für meine Untersuchung damit allein relevante erste Kriterium enthält nun seinerseits zwei Elemente, die auf Merkmale verweisen, die von dem konkreten Rechtsstreit unabhängig sind, in dem die Anknüpfung an die Niederlassung erfolgt. Diese Merkmale verdeutlichen das Wesen des Begriffs der Niederlassung selbst. Es handelt sich um a) einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der b) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt.
a) Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit
52. In Bezug auf den „Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit“, das erste Merkmal, hat der Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass die Niederlassung eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein muss, dass sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen(42). Abstrahiert man nun von dem in den entschiedenen Fällen gegebenen vertragsrechtlichen Kontext, der hier nicht besteht, so dürften jedenfalls eine gewisse geschäftliche Tätigkeit sowie eine bestimmte reale und konstante Präsenz zu verlangen sein, die sich in einer persönlichen und materiellen Ausstattung vor Ort manifestiert. Erforderlich ist damit ein Mindestmaß an Organisation und eine gewisse Stabilität; das bloße Vorhandensein von Vermögenswerten und von Bankkonten genügt für eine Niederlassung nicht(43). Überdies verlangt die Rechtsprechung zur Brüssel-I-Verordnung eine Geschäftsführung vor Ort.
53. Das Element der realen und betrieblichen Präsenz liegt hier offensichtlich vor, da Nike Deutschland ein ortsansässiges Unternehmen ist, das für Kunden von Nike in Deutschland Betreuungsleistungen vor und nach dem Verkauf erbringt. Nike Deutschland ist eine rechtlich selbständige GmbH; damit ist das Element der Geschäftsführung vor Ort gegeben.
b) Dauerhaftes Hervortreten als Außenstelle eines Stammhauses
54. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens bezweifeln jedoch, dass zwischen Nike Deutschland und der Beklagten zu 1. tatsächlich eine ausreichende Verknüpfung besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird diese Verknüpfung dadurch hergestellt, dass ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit „auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt“(44). Auf Seiten der Niederlassung dürfte dies ein gewisses Maß an Abhängigkeit und Unterordnung voraussetzen.
55. Die Beklagten erheben in diesem Zusammenhang zwei Einwände.
1) Rechtliche Unabhängigkeit der Niederlassung
56. Erstens machen die Beklagten geltend, Nike Deutschland könne schon aus formalen Gründen nicht die Niederlassung eines anderen Unternehmens sein, da es sich um eine rechtlich unabhängige Gesellschaft handele und im Rahmen eines Zivilverfahrens eine formale Betrachtungsweise gelten müsse.
57. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung(45) auch ein rechtlich unabhängiges Unternehmen als Niederlassung in Betracht kommen. Bei der Niederlassung in der Rechtssache SAR Schotte(46) handelte es sich ebenfalls um eine deutsche GmbH.
58. Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf eine Bemerkung von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mahamdia(47), wonach sich die Begriffe „Agentur“, „Zweigniederlassung“ und „Niederlassung“ unstreitig auf Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit bezögen. Bei dieser Bemerkung handelte es sich allerdings um ein obiter dictum; denn in der Rechtssache Mahamdia ging es um eine Botschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dasselbe gilt für das von Generalanwalt Mengozzi angeführte Gutachten 1/03 des Gerichtshofs(48): Auch in diesem Gutachten wurde die Frage der rechtlichen Unabhängigkeit nicht erörtert; vielmehr wurde das Attribut „ohne Rechtspersönlichkeit“ nur colorandi causa im Kontext von Vorschriften über „Zweigniederlassungen, Agenturen oder sonstige Niederlassungen“ im Allgemeinen angefügt. Ob ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit als eine Niederlassung eines anderen Unternehmens angesehen werden könnte, stand dort nicht zur Debatte.
59. Andererseits lassen sich bei der Suche nach Definitionen in anderen Zusammenhängen durchaus verbindliche Aussagen finden, die klar dahin gehen, dass „[d]ie Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, … in dieser Hinsicht nicht maßgeblich [ist]“(49).
60. Daher gibt es im vorliegenden Fall keinen Grund, von der oben angeführten langjährigen Rechtsprechung abzurücken.
61. Auch die von den Beklagten ins Feld geführte Formstrenge des Zivilverfahrens steht der hier vertretenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bezüglich der Frage, ob ein Beklagter eine Niederlassung in einem Staat unterhält, nicht entgegen. Die Niederlassung ist nicht Partei des Verfahrens, sondern stellt nur die Verknüpfung zwischen dem Beklagten und einem bestimmten Gebiet her. Das Argument, dass die Niederlassung als solche durch das Urteil gegen ihr Stammhaus nicht gebunden sein könne, ist für die Frage, ob der Sitz einer bestimmten Tochtergesellschaft eine Verbindung zwischen dem Beklagten und einem bestimmten Staat und seinen Gerichten herstellen kann, unerheblich(50). Vielmehr ist entscheidend, ob die Tochtergesellschaft als eine Basis der beklagten Gesellschaft angesehen werden kann, von der aus diese ihre Interessen wahrnehmen kann.
2) Aufsicht über die Niederlassung und deren Leitung durch die Beklagte
62. Zweitens hat Nike Deutschland nicht dieselben Geschäftsführer wie die Beklagte zu 1.(51). Die Beklagten machen daher geltend, dass die Kontrolle der Nike Inc. über Nike Deutschland schwach und für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbar sein könne. Dieses Argument wirft die Frage auf, wie weit „Aufsicht und Leitung des Stammhauses“(52) gehen müssen und wie dies festgestellt werden kann, eine Frage, die vor dem Hintergrund der großen Bedeutung zu betrachten ist, die der Vorhersehbarkeit(53) im Bereich der Zuständigkeitsvorschriften zukommt.
63. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung wird allerdings deutlich, dass es hier nicht um tatsächliche Aufsicht und Leitung geht, sondern vielmehr um die Wahrnehmung der Situation durch Dritte(54) in dem Staat, in dem die Niederlassung ihren Sitz hat. Diese müssen den Eindruck haben, dass das Unternehmen zum Stammhaus gehört, d. h., dass sie, „obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist“(55). Die Beurteilung dieses Eindrucks hat zu erfolgen „unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sich diese beiden Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber in ihren Handelsbeziehungen darstellen“(56). Eine rein symbolische Präsenz reicht nicht aus, entscheidend ist vielmehr, dass das Unternehmen „zur Identifikation und Repräsentation des [Stammhauses] beiträgt, [das] sie eingerichtet hat“(57).
64. Im vorliegenden Fall wird Nike Deutschland als die für NIKE-Produkte(58) zuständige Ansprechpartnerin in Deutschland präsentiert, und sie stellt durch ihre Betreuungsleistungen vor und nach dem Verkauf einen wichtigen Teil der Verkaufsorganisation dar, der fest in die operative Konzernstruktur eingebunden ist. Obwohl sie nicht selbst als Verkäuferin tätig wird, hat sie innerhalb des Vertriebsmanagements wesentliche Aufgaben und ist ein integraler Bestandteil der Vertriebs- und Verkaufsorganisation von Nike in Deutschland. Ein wesentliches Element dieser Einbindung sind die deutlich herausgestellte Verwendung des Namens „Nike“ und auch der Umstand, dass der Name der deutschen Tochtergesellschaft keinerlei Beschränkung auf bestimmte Aufgaben oder geschäftliche Tätigkeiten enthält, sondern nur die Länderbezeichnung als Zusatz zur allgemeinen Unternehmensbezeichnung führt. Die Namensidentität war auch im Urteil SAR Schotte ein wesentlicher Faktor(59).
65. Die genannten Faktoren sind aus der Sicht des nationalen Umfelds im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu beurteilen. Daher ist am besten das nationale Gericht in der Lage, festzustellen, ob sich die Tochtergesellschaft als mit der Beklagten eng verbundene Außenstelle präsentiert. Diese Beurteilung muss auf objektiven, überprüfbaren Kriterien beruhen. Die bei der Qualifikation als Niederlassung zu berücksichtigenden Umstände müssen für Dritte erkennbar sein(60). Sie müssen bekannt gemacht worden oder zumindest so transparent sein, dass Dritte davon Kenntnis haben konnten(61); interne Daten über die tatsächliche Aufsicht und Leitung innerhalb des Konzerns sind hierfür ohne Bedeutung(62).
66. Hiergegen wenden die Beklagten ein, dass, soweit man sich für die Annahme einer Niederlassung auf den bloßen Anschein stütze, eine Zuständigkeit hieraus nur folgen könne, wenn der Kläger auch im Vertrauen auf diesen Anschein gehandelt habe (subjektives Element). Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen könne eine Partei sich auf den Anschein nur berufen, wenn sie schutzwürdig sei(63).
67. Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil Art. 97 Abs. 1 GMVO mit der Anknüpfung an die Niederlassung des Beklagten nicht auf den Schutz der Interessen des Klägers abzielt, sondern derjenigen des Beklagten(64). Auch ist erneut zu betonen, dass es objektiver Faktoren bedarf, um den Eindruck einer Aufsicht über das als Niederlassung in Betracht kommende Unternehmen und seiner Leitung durch den Beklagten hervorzurufen. Ohnehin muss stets das erste Element eines echten Mittelpunkts geschäftlicher Tätigkeit erfüllt sein. Somit ist nach dem hier vertretenen Ansatz die Niederlassung nie völlig fiktiv.
68. Vor diesem Hintergrund sind Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit(65) sowohl aus der Sicht des Klägers als auch aus der des Beklagten gewährleistet. Im vorliegenden Fall ist Nike Inc., die Klägerin zu 1., als Spitze des Nike-Konzerns in der Lage, klare Angaben zu machen und falsche Eindrücke richtig zu stellen. Es obliegt daher der Nike Inc., die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen ihr und der vermeintlichen Niederlassung durch ausdrückliche öffentliche Verlautbarungen, durch Umstrukturierung ihrer Vertriebsorganisation oder durch eine Einschränkung des Gebrauchs ihrer Marke durch die deutsche Tochtergesellschaft klarzustellen, wenn sie vermeiden will, dass sie der umfassenden deutschen Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GMVO unterliegt.
c) Kein weiteres Element erforderlich
69. Obwohl Art. 97 Abs. 1 GMVO nicht ausdrücklich voraussetzt, dass es sich um „Streitigkeiten aus dem Betrieb einer … Niederlassung“ handelt(66), machen die Beklagten geltend(67), es müsse dennoch eine irgendwie geartete Beteiligung der Niederlassung an dem rechtswidrigen Verhalten vorliegen, für das der Beklagte gerichtlich in Anspruch genommen wird(68).
1) Kein „alternativer Gerichtsstand“
70. Tatsächlich könnte der zwölfte Erwägungsgrund der Brüssel‑I-Verordnung die Annahme stützen, dass über die bloße Präsenz einer Niederlassung hinaus ein weiteres Element vorliegen muss. Im zwölften Erwägungsgrund heißt es, dass „alternative Gerichtsstände … entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind“.
71. Um festzustellen, ob Art. 97 Abs. 1 GMVO in diesem Sinne „alternative Gerichtsstände“ vorsieht, sind der Zweck der Norm, ihre Natur und die Funktion des Begriffs der Niederlassung zu untersuchen.
72. Art. 97 Abs. 1 bis 4 GMVO legt Kriterien für die Bestimmung des Mitgliedstaats fest, dessen Gerichte damit betraut werden sollen, in einem einzigen Urteil einen wirksamen unionsweiten Schutz von Gemeinschaftsmarken zu gewähren(69).
73. Damit für jede Fallkonstellation zumindest ein Mitgliedstaat mit zuständigen Gerichten zur Verfügung steht, hat der Gesetzgeber in Art. 97 Abs. 1 bis 3 GMVO eine „Anknüpfungsleiter“ für die internationale Zuständigkeit erstellt, mit der eine aus mehreren Anknüpfungspunkten bestehende Rangfolge errichtet wird. Einer dieser Anknüpfungspunkte ist die „Niederlassung“ des Beklagten(70).
74. Die Anknüpfungsleiter für die internationale Zuständigkeit hat insgesamt fünf Stufen, wobei die erste Stufe der Wohnsitz des Beklagten in der Union und die zweite die Niederlassung des Beklagten in der Union ist(71). Die dritte ist der Wohnsitz des Klägers in der Union und die vierte die Niederlassung des Klägers in der Union(72). Schließlich kann sich das zuständige Gericht nach dem Sitz des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt bestimmen(73).
75. Die „Niederlassung“ kommt auf der zweiten Anknüpfungsstufe zum Zuge. Sie greift nur dann, wenn der Beklagte innerhalb der Union keinen Wohnsitz hat, da dieser die erste Stufe darstellt. Der Beklagtenwohnsitz behauptet somit seine Position als primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit und wird subsidiär durch die Niederlassung des Beklagten abgesichert.
76. Auch nach den allgemeinen Regeln der Brüssel-I-Verordnung ist der Wohnsitz des Beklagten in der Union der primäre Anknüpfungspunkt(74), doch bestimmt sich im Fall eines in einem Drittstaat ansässigen Beklagten die internationale Zuständigkeit nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts(75). Für die hier in Rede stehende erweiterte europaweite Zuständigkeit nach der GMVO erscheint ein solcher Rückgriff auf nationale Regelungen unangebracht. Der unionsweite Schutz einer einheitlichen Marke in einem einzigen Urteil aufgrund einer umfassenden Zuständigkeit erfordert eine einheitliche Zuständigkeitsgrundlage. Aus diesem Grund sind in der GMVO die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung für nicht anwendbar erklärt(76) und durch die spezifische autonome Anknüpfungsleiter in Art. 97 Abs. 1 bis 3 GMVO ersetzt worden.
77. In Bezug auf die Natur des Art. 97 Abs. 1 bis 3 GMVO lässt sich dem Vorstehenden entnehmen, dass diese Bestimmung eine spezifische allgemeine und keine besondere Zuständigkeitsvorschrift darstellt. Sie schafft keinen „alternativen Gerichtsstand“(77), sondern bestimmt die allgemeine Zuständigkeit für die Zwecke der GMVO und ersetzt damit die allgemeinen Regeln, die sonst anwendbar wären. „Niederlassung“ in Art. 97 Abs. 1 GMVO liefert keinen Gerichtsstand, der den „Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten … ergänzt“(78). An sie ist vielmehr „anstelle des Beklagtenwohnsitzes“ anzuknüpfen, wenn ein solcher fehlt. Sie sollte daher besser als Surrogat denn als eine „Alternative“ angesehen werden.
78. Somit ist kein weiteres Element erforderlich.
2) Weite Auslegung im Licht des Grundsatzes actor sequitur forum rei
79. Es gibt ferner keinen Grund, der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass Art. 97 Abs. 1 GMVO eng auszulegen sei. Dies ist nur bei besonderen Zuständigkeiten erforderlich, da diese Ausnahmen von der allgemeinen Regel darstellen(79).
80. Der Begriff der Niederlassung nach Art. 97 Abs. 1 GMVO ist stattdessen weit auszulegen. Er stellt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, sondern setzt diese um. Die allgemeine Regel ist im elften Erwägungsgrund der Brüssel-I-Verordnung niedergelegt, wonach die „Zuständigkeitsvorschriften … sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit … stets gegeben sein [muss] außer in einigen genau festgelegten Fällen“.
81. Art. 97 Abs. 1 GMVO, der als primärer Anknüpfungspunkt den Wohnsitz und ergänzend die Niederlassung als sekundären Anknüpfungspunkt vorsieht, setzt genau diesen Grundsatz um, der (für allgemeine Zivilsachen) in Art. 2 der Brüssel-I-Verordnung kodifiziert ist und der Maxime actor sequitur forum rei folgt(80).
82. Dieser allgemeine Zuständigkeitsgrundsatz soll die verfahrensrechtlichen Interessen des Beklagten schützen, der zum Ort seines Wohnsitzes nicht nur einen näheren physischen Bezug hat, sondern auch mit der Sprache und den materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften dieses Landes besser vertraut ist. Obwohl kein universelles Prinzip, ist diese seit Langem bestehende Maxime, die auf kontinentaleuropäischen Ansätzen beruht, doch grundlegend und typisch für die europäischen Zuständigkeitsregeln(81).
83. Der Grundsatz bevorzugt klar die Zuständigkeitsinteressen des Beklagten gegenüber denjenigen des Klägers. Im Urteil Dumez France und Tracoba(82) sprach der Gerichtshof in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen als des Vorläufers der Brüssel‑I-Verordnung(83) sogar von einer „Missbilligung der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers“(84).
84. Die Anknüpfungsleiter, die der Gesetzgeber in Art. 97 Abs. 1 bis 3 GMVO erstellt hat, steht in vollem Einklang mit dieser das europäische Zivilverfahren beherrschenden Maxime, da sie die Zuständigkeit an Wohnsitz oder Niederlassung des Klägers erst anknüpft, nachdem sichergestellt ist, dass der Beklagte keinerlei relevante Beziehung zu einem Mitgliedstaat unterhält, eine Beziehung, die in Ermangelung eines Wohnsitzes eben auch durch seine Niederlassung hergestellt werden kann.
85. Die zweifache Funktion dieser sekundären Anknüpfung an die Niederlassung des Beklagten ist es, diesem zumindest einen gewissen Schutz durch Anknüpfung an einen Ort zu gewähren, für den angenommen wird, dass er dort in einem bestimmten Mindestmaß präsent ist, auch wenn dies nicht auf eine umfassende Präsenz hinauslaufen würde, die nur durch einen Wohnsitz(85) hergestellt werden kann. Die „Niederlassung“ als Anknüpfungspunkt in diesem Zusammenhang fungiert somit (1) als letzte Möglichkeit, um den Grundsatz zu verwirklichen, dass die Zuständigkeit an einen Ort des Beklagten geknüpft wird, und zugleich (2) als Schwelle, die einem übereilten Rückgriff auf den Ort des Klägers entgegensteht.
86. Wird der Gerichtshof um Auslegung des Art. 97 Abs. 1 GMVO ersucht, insbesondere um Auslegung des in ihm enthaltenen Begriffs „Niederlassung“, so wirkt sich die von ihm gegebene Definition darauf aus, ob die nächste, weniger erwünschte dritte Stufe der Leiter erreicht wird, also der Punkt, an dem die internationale Zuständigkeit von einem Mitgliedstaat mit einer Verbindung zum Beklagten zu einem Mitgliedstaat mit einer Verbindung zum Kläger übergeht. Dies ist ein Wechsel, den es nach Möglichkeit zu vermeiden gilt. Zwischen den beiden Stufen liegt die vorstehend beschriebene begriffliche Zäsur. Eine weite Auslegung des Begriffs „Niederlassung“ ist daher erforderlich, um den zentralen Grundsatz actor sequitur forum rei zu verwirklichen.
3) Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat
87. Die hier vorgeschlagene weite Auslegung kann freilich dazu führen, dass der Beklagte mehr als eine Niederlassung innerhalb der Union hat. Im vorliegenden Fall ist es wahrscheinlich, dass nicht nur Nike Deutschland, sondern auch Nike Retail als Niederlassung gilt.
88. Dies wirft die Frage auf, ob alle Niederlassungen gleichgestellt sind oder ob nur eine von ihnen als Anknüpfungspunkt nach Art. 97 Abs. 1 GMVO dienen kann. Wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt haben, ist Nike Retail die Hauptniederlassung der Nike-Organisation in Europa. Sollte daher die internationale Zuständigkeit nur an den Ort der Hauptniederlassung anknüpfen können, könnte das Oberlandesgericht Düsseldorf den begehrten europaweiten Rechtsschutz nicht gewähren. Dies könnten dann nur die niederländischen Gerichte leisten.
89. Art. 97 Abs. 1 GMVO sieht jedoch schon vom Wortlaut her keine Anknüpfung an die „Hauptniederlassung“ vor(86), sondern erwähnt lediglich „die Gerichte des Mitgliedstaats …, in dem der Beklagte … eine Niederlassung hat“(87). Überdies fällt die „Hauptniederlassung“ bereits unter die Definition des „Wohnsitzes“ einer Gesellschaft(88). Wenn „Niederlassung“ nur die Hauptniederlassung umfassen würde, wäre es unsinnig, dass Art. 97 Abs. 1 GMVO zwei Kategorien enthielte, von denen „Wohnsitz“ die primäre und „Niederlassung“ die sekundäre wäre(89).
90. Demgemäß kann jede Niederlassung in einem Mitgliedstaat als Anknüpfungspunkt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 1 zweite Alternative GMVO dienen. Dies hat insofern eine Entsprechung in Art. 97 Abs. 1 erste Alternative GMVO, als im Kontext des Wohnsitzes von Gesellschaften eine Gesellschaft auch mehr als einen Wohnsitz haben kann(90). In solchen Fällen einer alternativen Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrens die Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten dem Kläger zu überlassen.
91. Angesichts des Ziels einer zahlenmäßigen Begrenzung der zuständigen Gerichte in Gemeinschaftsmarkensachen(91), das im Zusammenhang der erweiterten internationalen Zuständigkeit besonders wichtig ist(92), könnte die Aussicht auf eine Vielzahl in Frage kommender Mitgliedstaaten als Argument gegen eine weite Auslegung des Begriffs der Niederlassung nach Art. 97 Abs. 1 GMVO benutzt werden.
92. Dass sowohl Gerichte in den Niederlanden als auch in Deutschland die erweiterte Zuständigkeit für Verfahren gegen die Nike Inc. besitzen könnten, begründet ein – wenn auch geringes – Risiko des Forum-Shopping. Einander widersprechende Urteile werden jedoch durch die Mechanismen der Brüssel-I-Verordnung vermieden(93), insbesondere durch deren Bestimmungen zum Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit(94), die auch nach Maßgabe der GMVO Anwendung finden. Letztlich muss dies hingenommen werden im Hinblick auf die überragende Bedeutung, die der Wahrung des verfahrensrechtlichen Schutzes des Beklagten zukommt, der durch eine weite Auslegung des Begriffs der Niederlassung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GMVO sichergestellt wird.
93. Der Schutz, den der Beklagte durch die Anknüpfung der Zuständigkeit an seine Niederlassung erfährt, ist zwar nicht so stark wie derjenige über eine Anknüpfung an seinen Wohnsitz, an dem allein der Beklagte über die ganze Bandbreite der dort gebotenen Verteidigungsmöglichkeiten verfügt. Verfügt der Beklagte jedoch nicht über einen Wohnsitz in der Union, so wird ihm für Rechtsstreitigkeiten mit erweiterter gerichtlicher Zuständigkeit über seine Niederlassungen in den Mitgliedstaaten immerhin ein grundlegender Mindestschutz gewährt.
IV. Ergebnis
94. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist eine juristisch selbständige, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässige Enkelgesellschaft eines Unternehmens, welches selbst in der Europäischen Union keinen Sitz hat, als „Niederlassung“ des Unternehmens im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) anzusehen, wenn sie einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit darstellt, der in dem Mitgliedstaat, in dem er sich befindet, auf Dauer als Außenstelle des in dem Drittstaat ansässigen Stammhauses hervortritt.