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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Akzo Nobel Chemicals Ltd. und der Akcros Chemicals Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. April 2003

    (Rechtssache T-125/03)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

Die Akzo Nobel Chemicals Ltd. und die Akcros Chemicals Ltd., beide mit Sitz in Hersham (Vereinigtes Königreich), haben am 11. April 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt C. Swaak.

Die Klägerinnen beantragen,

(nach Artikel 230 die Rechtmäßigkeit der Entscheidung insoweit zu prüfen, als sie von der Kommission als Rechtfertigung und/oder Grundlage ihres Vorgehens (das von der Entscheidung nicht getrennt werden kann) ausgelegt wird, Dokumente, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, zu beschlagnahmen und/oder zu prüfen und/oder zu lesen;

(nach Artikel 231 die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie von der Kommission als Rechtfertigung und/oder Grundlage ihres Vorgehens (das von der Entscheidung nicht getrennt werden kann) ausgelegt wird, Dokumente, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, zu beschlagnahmen und/oder zu prüfen und/oder zu lesen;

(der Kommission aufzugeben, Dokumente, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, gemäß dem, was sich aus dem die Entscheidung für nichtig erklärenden Urteil ergibt, zurückzugeben und ihren Inhalt in keiner Weise zu verwenden;

(der Kommission die Kosten der Klägerinnen in dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Auf der Grundlage der Kommissionsentscheidung C(2003)559/4 vom 10. Februar 2003 habe die Kommission eine Nachprüfung vor Ort in den Räumlichkeiten der Klägerinnen in Eccles, Manchester (Vereinigtes Königreich), durchgeführt. Im Zuge der Nachprüfung habe die Kommission mehrere Dokumente geprüft, kopiert und beschlagnahmt.

Einige dieser Dokumente seien zum Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Klägerinnen und der Kommission geworden. Nach Auffassung der Klägerinnen verstieß die Beschlagnahme dieser Dokumente gegen den allgemeinen Grundsatz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.

Zur Begründung ihres Antrags tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission gegen den Vertrag und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen habe und die Verordnung Nr. 17 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und durch das Gericht verletzt habe.

Im Einzelnen machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission den Grundsatz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verletzt habe, indem sie die Verfahrensweise, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bei der Anwendung dieses Grundsatzes zu beachten sei, nicht eingehalten habe. Des Weiteren machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission den Grundsatz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses dadurch verletzt habe, dass sie unberechtigterweise und sofort dessen Anwendbarkeit bei der Nachprüfung vor Ort und bei der Beschlagnahme einiger der Dokumente in Abrede gestellt habe. Schließlich tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission ihre Grundrechte, wie zum Beispiel das Recht auf Privatsphäre, verletzt habe.

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