Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Reckitt Benckiser (España) S.L. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 14. April 2003

    (Rechtssache T-126/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

    (Die Verfahrenssprache ist nach Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

    zu bestimmen ( Sprache der Klageschrift: Englisch)

Die Reckitt Benckiser (España) S.L., Barcelona (Spanien), hat am 14. April 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Monica Esteve Sanz.

Die ALADIN Gesellschaft für innovative mikrobiologische Systeme GmbH war eine weitere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Die Klägerin beantragt,

(festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 31. Januar 2003 in der Sache 389/2002-1 gegen Artikel 4 Absätze 2 und 3 und/oder Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/941 verstößt;

(demgemäß diese Entscheidung dahin zu ändern, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 397 323 des Wortzeichens ALADIN zurückgewiesen wird, oder, hilfsweise, die Sache an die Erste Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

(die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens vor dem HABM dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:ALADIN Gesellschaft für innovative mikrobiologische Systeme GmbH.

Fragliche Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "ALADIN" für Waren in den Klassen 1, 3, 35, 37 und 42 (Anmeldung Nr. 397 323).

Inhaber der Widerspruchsmarke oder

des Widerspruchszeichens:RECKITT BENCKISER (ESPAÑA) S.L.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:Die nationale Marke "ALADDIN" für Waren ("Metallpolitur") in Klasse 3

Entscheidung der

Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden.

Klagegründe:Fehlerhafte Anwendung von Artikel 43 Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht entschieden, dass die Widerspruchsmarke der Klägerin nur für eine bestimmte Art von Waren ("mit Metallpolitur für den Haushaltsgebrauch imprägnierte Baumwolle") benutzt worden sei und dass angesichts dieser Benutzung keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken bestehe. Es handele sich hier nicht um einen Fall, in dem die ältere Marke nur für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen sei, benutzt worden sei. Die ältere Marke sei für "Metallpolitur" eingetragen worden und "mit Politur imprägnierte Baumwolle" sei in der Sache "Metallpolitur", was bedeute, dass die ältere Marke für alle Waren, für die sie eingetragen sei, benutzt worden sei.

____________

1 - (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).