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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2007 - F / Kommission

(Rechtssache T-324/04)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Auslandszulage - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Begriff der internationalen Organisation - Ständiger Wohnsitz und hauptberufliche Tätigkeit - Rückwirkende Verweigerung der Auslandszulage - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: F (Rhode-Saint-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: H. Krämer)

Gegenstand

Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen dem Kläger rückwirkend die Auslandszulage verweigert und die Methode für die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos bezogenen Beträge festgelegt wurde, auf Auszahlung aller Beträge, die seit Februar 2004 von den Bezügen des Klägers einbehalten wurden oder künftig einbehalten werden, zuzüglich Zinsen sowie auf Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 300 vom 4.12.2004.