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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 - Italien und Brandt Italia / Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-239/04 und T-323/04)1

(Staatliche Beihilfen − Rechtsvorschriften, die für Unternehmen in Schwierigkeiten Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorsehen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-239/04: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: D. Del Gaizo)

Klägerin in der Rechtssache T-323/04: Brandt Italia SpA (Verolanuova, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Empel, C. Visco und S. Lamarca)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, C. Giolito und E. Righini)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (ABl. L 352, S. 10)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-239/04.

Brandt Italia SpA trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-323/04.

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1 - ABl. C 217 vom 28.8.2004.