Language of document :

Klage, eingereicht am 25. März 2024 – Parlament/Kommission

(Rechtssache C-225/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (vertreten durch F. Drexler, R. Crowe und U. Rösslein als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2023)90141 der Kommission vom 13. Dezember 2023 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament stützt seine Klage auf drei Gründe.

1. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 sowie gegen Anhang III der Verordnung 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen und offensichtliche Beurteilungsfehler

Die Kommission habe gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 sowie gegen Anhang III der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen1 verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie am 13. Dezember 2023 eine positive Beurteilung der in Ungarn durchgeführten Justizreformen abgegeben und entschieden habe, dass die zielübergreifende grundlegende Voraussetzung „3. wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte“ in Bezug auf die Defizite bei der richterlichen Unabhängigkeit in Ungarn erfüllt sei, so dass Ungarn Anspruch auf Erstattungen aus den von dieser Verordnung erfassten Fonds habe.

2. Verstoß gegen die Begründungspflicht

Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Bewertung führe nur die Änderungen auf, die an den ungarischen Rechtsvorschriften und Regelungen vorgenommen worden seien, enthalte aber keine inhaltlichen Erläuterungen, die es dem Leser ermöglichen würden, die Gründe für die positive Bewertung der Erfüllung der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung nachzuvollziehen.

3. Ermessensmissbrauch

Die Kommission habe ihre Befugnis, nach der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Erfüllung der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung entscheiden, als Gegenleistung dafür missbraucht, dass Ungarn sein Veto gegen bestimmte dringende Entscheidungen, die im Europäischen Rat Einstimmigkeit erforderten, aufgegeben habe.

____________

1 Durchführungsbeschluss C(2023) 9014 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Genehmigung und Unterzeichnung der Bewertung der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Erfüllung der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung „3. wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte“ in Bezug auf die Mängel bei der Unabhängigkeit der Justiz in Ungarn.

1 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. 2021, L 231, S. 159, berichtigt in (ABl. 2021, L 450, S.158).