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Amtsblattmitteilung

 

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2005 - Air Bourbon / Kommission

(Rechtssache T-321/04)1

("Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Unzulässigkeit")

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Air Bourbon SAS (Sainte-Marie, île de la Réunion, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt S. Vaisse)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: C. Giolito und J. Buendía Sierra)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 (C [2003] 4708 fin), gegen die von den französischen Behörden zugunsten der Air Austral gewährte Beihilfe N 427/2003 keine Einwände zu erheben.

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Streithilfeantrag der Air Austral ist erledigt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 262 vom 23.10.2004.