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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Brandt Italia spa gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. August 2004

(Rechtssache T-323/04)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Brandt Italia spa hat am 4. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Martijn van Empel, Claudio Visco und Salvatore Lamarca.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung C(2004)930 endg. der Kommission vom 30. März 2004 ungültig ist, und sie deshalb für nichtig zu erklären;

hilfweise, die Entscheidung teilweise, nämlich beschränkt auf Artikel 3, für nicht zu erklären, soweit sie anordnet, dass der italienische Staat die rechtswidrig gewährte Beihilfe wieder einzuziehen hat;

der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Entscheidung wurde die staatliche Beihilfe betreffend dringende Beschäftigungsmaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, die Italien mit dem in das Gesetz vom 17. April 2003 umgewandelten Decreto-legge Nr. 23 vom 14. Februar 2003 durchgeführt hat, und der italienischen Regierung aufgegeben, die angebliche Beihilfe von der Klägerin wieder einzuziehen, die diese für den Kauf des in Verolanuova, Brescia, gelegenen Unternehmensteils "Kühlgeräte" des Unternehmens Ocean spa erhalten habe.

Zur Begründung ihrer Klage stellt die Klägerin zunächst die Behauptung der Entscheidung in Abrede, durch das Dekret Nr. 23/2003 werde den Erwerbern ein individueller Vorteil gewährt, der zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Tatsächlich seien die behaupteten Vergünstigungen aus dem Dekret nach der einschlägigen geltenden Regelung der Cassa Integrazione Guadgni e Mobilità (allgemeine Regelung) auch für jedes andere Unternehmen, das Arbeitnehmer von der Mobilitätsliste einstelle, allgemein zugänglich. Daher verbessere das Dekret Nr. 23/2003 zwar die Stellung der übergeleiteten Arbeitnehmer, es führe jedoch zu keiner wirtschaftlichen Vergünstigung für die Erwerber und im vorliegenden Fall für die Klägerin. Außerdem habe die Kommission keine vollständige und genaue Beurteilung der wirtschaftlichen Wirkungen der nationalen Maßnahme vorgenommen und nicht die zusätzlichen Kosten der einen Unternehmensteil erwerbenden Unternehmen berücksichtigt, die die (sozialen und finanziellen) Belastungen und die (soziale und finanzielle) Verantwortung übernehmen müssten, die ihnen ohne die Maßnahme nicht oblägen. Schließlich sei auf den allgemeinen Charakter der fraglichen Maßnahme zu verweisen, aufgrund dessen diese genau die Folgen habe, die bereits in den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 223/91 vorgesehen seien. Aufgrund der Prüfung des Dekrets Nr. 23/2003 habe die Kommission, die die Maßnahme an einer allgemeinen Beihilferegelung gemessen habe, die Anordnung, den finanziellen Vorteil, den die Klägerin aufgrund des Dekrets individuell erhalten habe, wieder einzuziehen, der italienischen Regierung übertragen. Indem die Kommission die Erstattung einer Einzelbeihilfe im Rahmen einer Entscheidung über eine Beihilferegelung angeordnet habe, habe sie gegen Artikel 88 und darüber hinaus gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verstoßen. Zudem habe die Kommission den konkreten Sachverhalt im Zusammenhang mit der angeblichen individuellen Beihilfe, deren Wiedereinziehung sie verlange, überhaupt nicht geprüft. Sie hätte normalerweise ein getrenntes, besonderes Verfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit der nationalen Maßnahme als individuelle Beihilfe einleiten oder sich an die in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Instrumente für den Erlass einstweiliger Einziehungsmaßnahmen halten müssen.

Die Kommission habe darüber hinaus gegen die Artikel 88 EG und 89 EG sowie gegen die Verordnungen (EG) Nrn. 994/98 und 2204/2002 verstoßen. Insoweit habe sie eine Maßnahme als von Anfang an rechtswidrig erklärt, obwohl diese potenziell von der Ausnahmeregelung der Verordnung Nr. 2204/2002 umfasst und als solche als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 EG anzusehen gewesen sei. Des weiteren habe sich die Kommission rechtswidrig die Befugnis angemaßt, festzustellen, dass das Dekret Nr. 23/2003 nicht von der Verordnung Nr. 2204/2002 gedeckt sei, und damit die Grenzen ihrer Eingriffsbefugnisse aus Artikel 89 EG in Verbindung mit den Verordnungen Nrn. 994/98 und 2204/2002 überschritten.

Sodann verstoße Artikel 3 der Entscheidung, wonach Italien verpflichtet sei, die angebliche staatliche Beihilfe bei den durch die Maßnahme Begünstigten wieder einzuziehen, gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

Schließlich habe die Kommission im vorliegenden Fall gegen ihre Begründungspflicht aus Artikel 253 EG verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen.

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