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Klage, eingereicht am 18. Februar 2011 - ONP u. a./Kommission

(Rechtssache T-90/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ordre national des pharmaciens (ONP) (Paris, Frankreich), Conseil national de l'Ordre des pharmaciens (CNOP) (Paris), Conseil central de la section G de l'Ordre national des pharmaciens (CCG) (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Saumon, L. Defalque und T. Bontinck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den ihnen am 10. Dezember 2010 zugestellten Beschluss C(2010) 8952 final der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache COMP/39.510 - LABCO/ONP) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, wenn sich bestimmte Rügen als berechtigt herausstellen sollten, die den Klägern von der Europäischen Kommission wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV auferlegte Geldbuße in Höhe von fünf Millionen Euro angesichts der zu ihren Gunsten bestehenden mildernden Umstände und des besonderen Charakters der vorliegenden Unternehmensvereinigung herabzusetzen;

der Europäischen Kommission auf jeden Fall sämtliche Kosten gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger neun Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: unzutreffende Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die im Urteil Wouters1 eingeführte Ausnahme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme.

Bezüglich der Behinderung der Entwicklung von Laborgruppen auf dem französischen Markt für biomedizinische Analysen

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Tragweite der französischen Rechtsvorschriften über die jeweiligen Aufgaben des Präfekten und des Conseil central de la section G de l'Ordre des pharmaciens (CCG) (Zentraler Rat der Sektion G der Apothekerkammer) im Hinblick auf Änderungen im Leben einer Société d'Exercice Libéral (SEL)(Gesellschaft zur Ausübung eines freien Berufs).

Dritter Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung des Geltungsbereichs der in den Art. L 4221-19, L 6221-4 und L 6221-5 des Code de la santé publique (Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen) vorgesehenen Mitteilungspflicht und eines Rundschreibens vom 22. September 1998, da die Kommission die Rolle des CCG im Rahmen seiner nachträglichen Prüfung der Geschäftsunterlagen von als Labor für biomedizinische Analysen tätigen SEL und seine Verpflichtung, dem Präfekten eine Stellungnahme zu übermitteln, verkannt habe.

Vierter Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Rolle des CCG als Garant der beruflichen Unabhängigkeit seiner aktiven Mitglieder, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die Mindestbeteiligung des aktiven Mitglieds am Kapital einer SEL in wirtschaftlicher Hinsicht und für die Geschäftsführung einen Verlust an Unabhängigkeit zur Folge habe.

Fünfter Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung des Willens des Gesetzgebers in Bezug auf die Übertragung der Geschäftsanteile ab einer Obergrenze von 25 % und fehlerhafte Beurteilung des für die Übertragung der Geschäftsanteile von SEL geltenden rechtlichen Rahmens.

Sechster Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV, weil die mit dem angefochtenen Beschluss verhängten Strafmaßnahmen die potenziellen oder realen Auswirkungen der beanstandeten Entscheidungen verstärkten.

Bezüglich des Vorschreibens von Mindestpreisen auf dem französischen Markt für biomedizinische Analysen

Siebter Klagegrund: Die Kommission sei über die Grenzen der Nachprüfungsentscheidung2 hinausgegangen, indem sie sich auf die Unterlagen über "Preise" gestützt habe. Deshalb seien die auf dieser Grundlage beschafften Beweise rechtswidrig erlangt worden, so dass die Rüge betreffend Mindestpreise als unbegründet anzusehen sei.

Falls die Kommission die Beweise über die Mindestpreise im Rahmen ihrer Nachprüfung wirksam erlangt haben sollte, quod non

Achter Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Tragweite des ehemaligen Art. L 6211-6 des Code de la santé publique und des Willens des Gesetzgebers in Bezug auf die Definition und die Praxis von Rabatten.

Neunter Klagegrund: aus einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts resultierender Rechtsirrtum, soweit die Kommission zum einen festgestellt habe, dass das Verhalten des ONP in Bezug auf Rabatte nicht in den Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben falle, sondern ihre wettbewerbsfeindlichen Ziele zum Ausdruck bringe, und zum anderen, dass der ONP zum Schutz der Interessen der kleinen Labore systematisch versucht habe, auf dem Markt für biomedizinische Analysen einen Mindestpreis vorzuschreiben.

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1 - Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C- 309/99, Slg. 2002, I- 1577).

2 - Die Nachprüfungsentscheidung C(2008) 6494 der Kommission vom 29. Oktober 2008, mit der sie den Klägern aufgab, sich gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 AEUV und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2009, C 55, S. 1) einer Nachprüfung zu unterziehen, ist Gegenstand der Rechtssache T-23/09, CNOP und CCG/Kommission.