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Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 - Andersen/Kommission

(Rechtssache T-92/11)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens DSB - Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde - zeitliche Anwendung materieller Rechtsvorschriften)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Jørgen Andersen (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Nissen, G. van de Walle de Ghelcke und J. Rivas Andrés)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und L. Armati)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Vang im Beistand der Rechtsanwälte K. Lundgaard Hansen und R. Holdgaard) und Danske Statsbaner (DSB) (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1)

Tenor

Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Jørgen Andersen entstanden sind, mit Ausnahme der durch die Streithilfen verursachten Kosten.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andersen aufgrund seiner Streithilfe entstanden sind.

Die Danske Statsbaner (DSB) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andersen aufgrund ihrer Streithilfe entstanden sind.

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1 - ABl. C 103 vom 2.4.2011.