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Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 – InnoLux/Kommission

(Rechtssache T-91/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen [LCD] – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung und der Produktionskapazitäten – Räumliche Zuständigkeit – Interne Verkäufe – Verkäufe von Endprodukten, in denen die kartellbefangenen Produkte eingebaut sind – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Geldbußen – Rundungsmethode – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp. (Zhunan, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-F. Bellis und R. Burton, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel, F. Ronkes Agerbeek und A. Biolan)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 – LCD) sowie auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Der Betrag der in Art. 2 des Beschlusses K (2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 – LCD) gegen die InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp., verhängten Geldbuße wird auf 288 000 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

InnoLux trägt die Kosten.

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1     ABl. C 113 vom 9.4.2011.