Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. März 2013 – Andersen/Kommission
(Rechtssache T‑92/11)
„Staatliche Beihilfen – Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens DSB – Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde – Zeitliche Geltung materieller Rechtsvorschriften“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 29, 30)
2. Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist, jedoch andere Argumente enthält – Zulässigkeit – Argumente, die den Rahmen des Rechtsstreits ändern – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und Art. 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 3) (vgl. Randnrn. 31, 41)
3. Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Verfahrensvorschriften – Materiell-rechtliche Vorschriften – Unterscheidung – Rückwirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 34-36, 45, 56)
4. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Angemeldete und nicht ausgezahlte Beihilfen – Anwendung der materiellen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kommission in Kraft waren (Art. 88 EG) (vgl. Randnrn. 39, 54)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Verpflichtung der Kommission, die Zulässigkeit einer Beihilfe anhand der bei ihrer Zahlung geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen – Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 auf öffentliche Verkehrsdienstleistungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden – Ausschluss (Art. 87 EG; Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 40-57)
6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 87 EG) (vgl. Randnr. 58)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1) |
Tenor
1. | | Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) wird für nichtig erklärt. |
2. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Jørgen Andersen entstanden sind, mit Ausnahme der durch die Streithilfen verursachten Kosten. |
3. | | Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andersen aufgrund seiner Streithilfe entstanden sind. |
4. | | Die Danske Statsbaner (DSB) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andersen aufgrund ihrer Streithilfe entstanden sind. |