Language of document : ECLI:EU:T:2013:143





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. März 2013 – Andersen/Kommission

(Rechtssache T‑92/11)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens DSB – Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde – Zeitliche Geltung materieller Rechtsvorschriften“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 29, 30)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist, jedoch andere Argumente enthält – Zulässigkeit – Argumente, die den Rahmen des Rechtsstreits ändern – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und Art. 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 3) (vgl. Randnrn. 31, 41)

3.                     Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Verfahrensvorschriften – Materiell-rechtliche Vorschriften – Unterscheidung – Rückwirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 34-36, 45, 56)

4.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Angemeldete und nicht ausgezahlte Beihilfen – Anwendung der materiellen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kommission in Kraft waren (Art. 88 EG) (vgl. Randnrn. 39, 54)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Verpflichtung der Kommission, die Zulässigkeit einer Beihilfe anhand der bei ihrer Zahlung geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen – Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 auf öffentliche Verkehrsdienstleistungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden – Ausschluss (Art. 87 EG; Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 40-57)

6.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 87 EG) (vgl. Randnr. 58)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Jørgen Andersen entstanden sind, mit Ausnahme der durch die Streithilfen verursachten Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andersen aufgrund seiner Streithilfe entstanden sind.

4.

Die Danske Statsbaner (DSB) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Andersen aufgrund ihrer Streithilfe entstanden sind.