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Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2017 – Andersen/Kommission

(Rechtssache T-92/11 RENV)1

(Staatliche Beihilfen – Schienenverkehr – Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens Danske Statsbaner – Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde – Zeitliche Anwendung materieller Rechtsvorschriften – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jørgen Andersen (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und M.-I. Rantou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und T. Maxian Rusche)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard) und Danske Statsbaner (DSB) (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Honoré)

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren: Dansk Tog (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van de Walle de Ghelcke, J. Rivas Andrés und F. Nissen Morten)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1)

Tenor

Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) wird für nichtig erklärt, soweit er die Zahlung vom 21. Dezember 2009 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr Jørgen Andersen, die Europäische Kommission, Dansk Tog, das Königreich Dänemark und Danske Statsbaner (DSB) tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 103 vom 2.4.2011.