Language of document : ECLI:EU:T:2017:14





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017 – Andersen/Kommission

(Rechtssache T92/11 RENV)

„Staatliche Beihilfen – Schienenverkehr – Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens Danske Statsbaner – Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde – Zeitliche Anwendung materieller Rechtsvorschriften – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Fehlende oder unzureichende Begründung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 40)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 41)

3.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Beachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – Umfang – Von Amts wegen geprüfter Gesichtspunkt ohne Aufforderung an die Beteiligten, sich zu äußern – Verstoß

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113)

(vgl. Rn. 45)

4.      Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Kontrolle der Kommission auf offenkundige Fehler beschränkt

(Art. 106 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 56)

5.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Umfang

(Art. 107 AEUV)

(vgl. Rn. 57)

6.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

(vgl. Rn. 69)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) wird für nichtig erklärt, soweit er die Zahlung vom 21. Dezember 2009 betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Jørgen Andersen, die Europäische Kommission, Dansk Tog, das Königreich Dänemark und Danske Statsbaner (DSB) tragen ihre eigenen Kosten.