Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017 – Andersen/Kommission
(Rechtssache T‑92/11 RENV)
„Staatliche Beihilfen – Schienenverkehr – Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens Danske Statsbaner – Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde – Zeitliche Anwendung materieller Rechtsvorschriften – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
1. Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Fehlende oder unzureichende Begründung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen
(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)
(vgl. Rn. 40)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang
(Art. 296 AEUV)
(vgl. Rn. 41)
3. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Beachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – Umfang – Von Amts wegen geprüfter Gesichtspunkt ohne Aufforderung an die Beteiligten, sich zu äußern – Verstoß
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113)
(vgl. Rn. 45)
4. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Kontrolle der Kommission auf offenkundige Fehler beschränkt
(Art. 106 Abs. 2 AEUV)
(vgl. Rn. 56)
5. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Umfang
(Art. 107 AEUV)
(vgl. Rn. 57)
6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird
(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)
(vgl. Rn. 69)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1) |
Tenor
1. | | Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) wird für nichtig erklärt, soweit er die Zahlung vom 21. Dezember 2009 betrifft. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Herr Jørgen Andersen, die Europäische Kommission, Dansk Tog, das Königreich Dänemark und Danske Statsbaner (DSB) tragen ihre eigenen Kosten. |