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Klage, eingereicht am 18. Februar 2011 - Andersen / Kommission

(Rechtssache T-92/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jørgen Andersen (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. F. Nissen und G. Van de Walle de Ghelcke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses der Kommission vom 24. Februar 2010 in der staatlichen Beihilfesache C 41/08 (ex NN 35/08) - Öffentliche Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (DSB) (ABl. 2011, L 7, S. 1) für nichtig zu erklären;

der Kommission die dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt sich auf drei Klagegründe.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler der Kommission, indem sie entschieden habe, dass die dänische Regierung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die Strecke Kopenhagen-Ystad als öffentliche Dienstleistung klassifiziert und in die Regelung der öffentlichen Dienstleistungsverträge eingeschlossen habe. Nach Ansicht des Klägers ist diese Strecke von Marktteilnehmern ohne Beihilfen wirtschaftlich betrieben worden und sollte deshalb nicht in einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag eingeschlossen werden.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler der Kommission, indem sie keine Rückforderung der mit Unionsrecht unvereinbaren an DSB gezahlten Überkompensation - aufgrund der Ausschüttung von Dividenden an ihren Aktionär, den dänischen Staat - angeordnet habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ausschüttung von Dividenden einer zu 100 % in staatlichem Besitz stehenden Gesellschaft an den Staat kein rechtmäßiger Mechanismus für den Ausgleich unvereinbarer Überkompensation sei.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler der Kommission, indem sie die Verordnung Nr. 1370/20071 anstelle der Verordnung Nr. 1191/692 angewandt habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kommission auf rechtswidrige staatliche Beihilfe das zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbare Recht anwenden müsse.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315, S. 1).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1).