Urteil des Gerichts vom 19. April 2013 – Adelholzener Alpenquellen/HABM (Form einer Flasche mit einer reliefartigen Abbildung)
(Rechtssache T-347/10)1
(Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Flasche mit einer reliefartigen Abbildung – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Fehlen einer Erklärung zum Schutzumfang – Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Verletzung der Verteidigungsrechte – Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Adelholzener Alpenquellen GmbH (Siegsdorf, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Rauscher und Rechtsanwältin C. Onken)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1516/2009-1) zur Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form einer Flasche mit einer reliefartigen Abbildung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Adelholzener Alpenquellen GmbH trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 288 vom 23.10.2010.