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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 24. November 2003

(Rechtssache T-389/03)

Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd, Tokio, hat am 24. November 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt J. Hofmann.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war die Pelikan Vertriebgesellschaft mbH & Co. KG.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 18. September 2003, (Sache R 191/2002-2) aufzuheben,

-     den Widerspruch vollinhaltlich abzuweisen;

-     festzustellen, dass das unter CTM 1 005 826 angemeldete Zeichen für die in der Anmeldung vom 25. November 1998 begehrten Waren in der Klassen 01, 02, 17 als Gemeinschaftsmarke vollumfänglich zur Eintragung gelangt;

-     festzustellen, dass die Widersprechende sämtliche Kosten, die der Anmelderin aus dem Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren entstanden sind, zu tragen hat.

-     festzustellen, dass die Widersprechende die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat.

                

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:    Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:        Bildmarke für Waren der Klassen 01 (chemische Erzeugnisse usw.), 02 (Farbstoffe usw.) und 17 (Kunststoffe usw.)- Anmeldung Nr. 1 005 826

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:                Pelikan Vertriebgesellschaft mbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:                    Gemeinschaftsmarke und nationale Marke "Pelikan"

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:    Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:     Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen

Klagegründe:                    Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1, Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/941

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L , S. )