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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Deutschen Post AG und DHL International N.V./S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. November 2003

(Rechtssache T-388/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Deutsche Post AG, Bonn (Deutschland) und DHL International N.V./S.A., Diegem (Belgien), haben am 27. November 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2003 (Beihilfe Nr. N 763/02) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist gerichtet gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG, keine Einwendungen zu erheben gegen die Vereinbarkeit einer Kapitalzuführung zugunsten des belgischen Postbetreibers La Poste in Höhe von 297,5 Mio. EUR sowie gegen die Befreiung von La Poste von der Körperschaftssteuer und der Grundsteuer für ihre mit dem Versorgungsauftrag verbundenen Grundstücksgeschäfte, gegen die Möglichkeit von La Poste, staatliche Garantien für von ihr aufgenommene Kredite in Anspruch zu nehmen, gegen die Streichung einer Pensionsrückstellung, gegen einen zugunsten von La Poste geleisteten Überausgleich für die Daseinsvorsorge und gegen zwei bei der Kommission nicht angemeldete Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 62 Mio. EUR.

Die Klägerinnen tragen vor, die angefochtene Entscheidung sei mit Artikel 87 Abs. 1 und Artikel 253 EG unvereinbar.

Die Kommission habe die Befreiung von La Poste von der Körperschaftssteuer ausschließlich deshalb nicht als Beihilfe qualifiziert, weil La Poste in den Jahren von 1992 bis 2002 Nettoverluste erwirtschaftet habe und somit auch ohne die Steuerbefreiung keine Körperschaftssteuern hätte zahlen müssen. Damit habe es die Kommission unterlassen, den Umstand zu würdigen, dass die Steuerbefreiung als abstrakte Regelung automatisch zumindest dann einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen gewähren würde, wenn La Poste steuerpflichtige Gewinne erzielt und so das Anmeldeerfordernis umgangen werden könnte.

Die Kommission habe in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass La Poste trotz der Auflösung einer Rückstellung zur Deckung der ihr obliegenden Pensionslasten für die Postbediensteten aus den Jahren 1972 bis 1992 weiterhin die ihr zunächst als Ausgleich für die Bildung der Rückstellung übertragenen Betriebsgrundstücke ohne Gegenleistung behalten dürfe.

Die Kommission habe zu Unrecht in der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, für bestimmte Kredite staatliche Garantien in Anspruch zu nehmen, keine Beihilfen zugunsten von La Poste gesehen, solange diese von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.

Die angefochtene Entscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil die Kommission bei der Saldierung der La Poste zugewandten finanziellen Vorteile mit den Nettozusatzkosten des Universaldienstes die genannten Maßnahmen nicht mit berücksichtigt habe.

Die Kommission habe die Nettozusatzkosten für die Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen Interesse und die entsprechenden Kompensationen pauschal verrechnet, ohne zu prüfen, ob der Ausgleich auch gerade für den Zeitraum erfolgt sei, in welchem die fraglichen Nettomehrkosten entstanden seien.

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