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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2009 - Deutsche Post und DHL International/Kommission

(Rechtssache T-388/03)1

(Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland), DHL International (Diegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und M. Niejahr)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 2508 fin der Kommission vom 23. Juli 2003, nach einem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen mehrere von den belgischen Behörden zugunsten der La Poste SA, des belgischen öffentlichen Postunternehmens, getroffene Maßnahmen zu erheben

Tenor

Die Entscheidung C(2003) 2508 fin der Kommission vom 23. Juli 2003, nach einem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen mehrere von den belgischen Behörden zugunsten der La Poste SA, des belgischen öffentlichen Postunternehmens, getroffene Maßnahmen zu erheben, wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Deutsche Post AG und der DHL International.

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1 - ABl. C 35 vom 7.2.2004.