Language of document : ECLI:EU:C:2020:224

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

19. März 2020(*)

[Text berichtigt durch Beschluss vom 14. Mai 2020]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Art. 8 – Übergangsregelung – Art. 8 Abs. 3 – Ende der Laufzeit öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Berechnung der auf 30 Jahre festgelegten Höchstlaufzeit der Aufträge – Bestimmung des Zeitpunkts, an dem die Höchstlaufzeit von 30 Jahren beginnt“

In der Rechtssache C‑45/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 2 A Coruña (Verwaltungsgericht Nr. 2 La Coruña, Spanien) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2019, in dem Verfahren

Compañía de Tranvías de La Coruña SA

gegen

Ayuntamiento de A Coruña

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Compañía de Tranvías de La Coruña SA, vertreten durch D. Rodríguez Siaba, A. M. Platas Casteleiro und J. Monrabà Bagan, abogados,

–        [Berichtigt durch Beschluss vom 14. Mai 2020] des Ayuntamiento de A Coruña, vertreten durch M. J. Macías Mourelle, letrada,

–        der französischen Regierung, vertreten durch P. Dodeller und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls, G. Gattinara und J. Rius als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Compañía de Tranvías de La Coruña SA (im Folgenden: Compañía de Tranvías) und dem Ayuntamiento de A Coruña (Stadtrat von La Coruña, Spanien) (im Folgenden: Stadt La Coruña) über die Laufzeit eines direkt an Compañía de Tranvías vergebenen öffentlichen Beförderungsauftrags.

 Rechtlicher Rahmen

3        Der 31. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1370/2007 lautet:

„Da die zuständigen Behörden und die Betreiber eines öffentlichen Dienstes Zeit benötigen, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen, sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden. Im Hinblick auf eine schrittweise Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der [Europäischen] Kommission binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangszeitraums einen Fortschrittsbericht vorlegen. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Berichte geeignete Maßnahmen vorschlagen.“

4        Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe der Verordnung vergeben werden.

5        Art. 8 („Übergangsregelung“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien [2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1)] oder [2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114)] für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Werden Aufträge nach den Richtlinien [2004/17] oder [2004/18] vergeben, so sind die Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar.

(2)      Unbeschadet des Absatzes 3 muss die Vergabe von Aufträgen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab 3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen. Während dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Artikel 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden.

Binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangszeitraums legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Umsetzung der schrittweisen Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Einklang mit Artikel 5 dargelegt wird. Auf der Grundlage der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten kann die Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vorschlagen.

(3)      Von Absatz 2 ausgenommen sind öffentliche Dienstleistungsaufträge, die gemäß dem [Unions]recht und nationalem Recht wie folgt vergeben wurden:

a)      vor dem 26. Juli 2000 nach einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;

b)      vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;

c)      ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;

d)      ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren.

Die unter Buchstabe a genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben. Die unter den Buchstaben b und c genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, jedoch nicht länger als 30 Jahre. Die unter Buchstabe d genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, sofern ihre Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Artikel 4 vergleichbar ist.

Öffentliche Dienstleistungsaufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn ihre Beendigung unangemessene rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hätte, vorausgesetzt dass die Kommission der Weiterführung zugestimmt hat.

…“

6        Die Verordnung Nr. 1370/2007 trat gemäß ihrem Art. 12 am 3. Dezember 2009 in Kraft.

7        Die Verordnung Nr. 1370/2007 wurde durch die am 24. Dezember 2017 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. 2016, L 354, S. 22) geändert. In Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ist die Verordnung Nr. 1370/2007 in ihrer vor ihrer Änderung durch die Verordnung 2016/2338 geltenden Fassung auf diesen Rechtsstreit anwendbar.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8        Am 1. Dezember 1986 billigte die Stadt La Coruña den Abschluss eines Vertrags mit Compañía de Tranvías, einem Unternehmen zur Erbringung von Personenbeförderungsleistungen, um alle von ihr betriebenen Personennahverkehrslinien in eine einzige Konzession zusammenzufassen. Dieser Vertrag, in dem als einheitliches Datum für die Beendigung aller betroffenen Dienstleistungen der 31. Dezember 2024 festgelegt wurde, wurde am 6. Februar 1987 von Compañía de Tranvías und der Stadt La Coruña unterzeichnet. Am 5. Juli 1996 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, um in den erstgenannten Vertrag eine neue öffentliche Verkehrsdienstleistung – nämlich Straßenbahnverkehr – aufzunehmen, mit demselben Enddatum.

9        Am 18. Oktober 2016 richtete die Stadt La Coruña ein Schreiben an Compañía de Tranvías, in dem sie ihr mitteilte, gemäß der Verordnung Nr. 1370/2007 laufe die Konzession 30 Jahre nach ihrer Vergabe ex lege ab. Am 2. November 2016 reichte Compañía de Tranvías eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ein, in der sie u. a. geltend machte, nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gleichheit sei die in Art. 8 der Verordnung Nr. 1370/2007 festgelegte Höchstlaufzeit von 30 Jahren nicht ab dem Tag der Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags zu berechnen, sondern ab dem 3. Dezember 2009, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung, oder ab dem 26. Juli 2000, dem in Art. 8 vorgesehenen Stichtag.

10      Hilfsweise machte Compañía de Tranvías geltend, dass, sollte die Höchstlaufzeit von 30 Jahren ab dem Tag der Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags zu berechnen sein, die 1996 vorgenommene Änderung des Vertrags als neue Vergabe gelte, so dass sich seine Laufzeit bis 2026 erstrecke. Ebenfalls hilfsweise trug Compañía de Tranvías vor, dass dieser Fall unter Art. 8 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1370/2007 fallen könnte.

11      Am 30. November 2016 beschloss die Stadt La Coruña, die Konzession gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1370/2007 für eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren weiterzuführen und die Kommission zu dem Vorschlag von Compañía de Tranvías zu befragen, die Ausnahme aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung anzuwenden, um die Konzessionsdauer bis zu ihrem Laufzeitende zu verlängern.

12      Nachdem die Stadt La Coruña am 2. Juni 2017 den Widerspruch von Compañía de Tranvías gegen diesen Bescheid zurückgewiesen hatte, erhob diese beim vorlegenden Gericht eine verwaltungsrechtliche Klage gegen den Bescheid.

13      Der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 2 A Coruña (Verwaltungsgericht Nr. 2 La Coruña, Spanien) ist der Auffassung, die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erfordere eine Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Beginnt die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 für die dort aufgeführten Verträge festgelegte Höchstlaufzeit von 30 Jahren: a) mit dem Zeitpunkt der Vergabe des Vertrags bzw. mit dessen Abschluss, b) mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, c) am Tag nach dem Ende des Übergangzeitraums nach Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung (3. Dezember 2019) oder d) an irgendeinem anderen Datum, das der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht?

 Zur Vorlagefrage

14      Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 23. Mai 2019, WB, C‑658/17, EU:C:2019:444, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 können die in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und c der Verordnung genannten Aufträge „für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, jedoch nicht länger als 30 Jahre“.

16      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag, da er „vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren“ vergeben wurde, unter Buchst. b fällt.

17      Die Stadt La Coruña macht geltend, nach wörtlicher Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 dürfe kein unter Buchst. b fallender Vertrag eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren haben.

18      Zwar lässt diese Bestimmung eine solche Auslegung zu, da der Ausdruck „ihre … Laufzeit“ in dieser Bestimmung das Ende der betreffenden Verträge festlegt; der Schluss dieser Bestimmung könnte daher dahin verstanden werden, dass eine weitere Laufzeit der Verträge über 30 Jahre nach ihrer Vergabe nicht erlaubt sei.

19      Jedoch legt der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 den Zeitpunkt, an dem die Höchstlaufzeit von 30 Jahren beginnt, nicht ausdrücklich fest.

20      Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass der Beginn der darin festgelegten Höchstlaufzeit von 30 Jahren dem Zeitpunkt der Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags entspricht, würde erstens bedeuten, dass diese Bestimmung eine Laufzeit der darin geregelten Verträge von mehr als 30 Jahren verbietet.

21      Eine solche Auslegung könnte jedoch zum einen, wie die Kommission bemerkt, dazu führen, dass durch das Inkrafttreten der Verordnung öffentliche Dienstleistungsaufträge, die lange vor dem 3. Dezember 1979 rechtmäßig geschlossen wurden und eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren vorsehen, rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor diesem Inkrafttreten beendet würden. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

22      Zum anderen könnte eine solche Auslegung bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1370/2007 laufenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zu Fällen führen, in denen die Übergangszeit geringfügig oder sehr kurz wäre; dies würde dem – im 31. Erwägungsgrund der Verordnung ebenfalls zum Ausdruck kommenden – Zweck von Art. 8 der Verordnung Nr. 1370/2007 zuwiderlaufen, den zuständigen Behörden und Betreibern eines öffentlichen Dienstes einen angemessenen Übergangszeitraum zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung zu gewähren.

23      Außerdem könnte in solchen Fällen die zuständige Behörde, für die die Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 gilt, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung, ohne den in Art. 5 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen zu unterliegen, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für dieselbe Dienstleistung für eine Laufzeit von zehn Jahren direkt vergeben. Damit wäre die in der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehene Übergangsregelung inkohärent.

24      Zweitens kann Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Höchstlaufzeit von 30 Jahren an dem Tag beginnt, der auf den Ablauf des in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Übergangszeitraums folgt. Abs. 2 beginnt nämlich mit den Worten „[u]nbeschadet des Absatzes 3“, und am Anfang von Abs. 3 wird festgelegt, dass die in Abs. 3 Buchst. a bis d aufgeführten öffentlichen Dienstleistungsverträge von Abs. 2 ausgenommen sind.

25      Daraus folgt, dass die in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehenen Übergangszeiträume unabhängig voneinander Anwendung finden.

26      Nach alledem ist drittens festzustellen, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit des in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehenen besonderen Übergangszeitraums die darin genannte Höchstlaufzeit von 30 Jahren am Tag des Inkrafttretens der Verordnung zu beginnen hat. Ein solcher Zeitpunkt erlaubt es außerdem, einen einheitlichen, für sämtliche am Ende dieses Übergangszeitraums noch laufenden Verträge geltenden Endtermin festzulegen und damit zuständige Behörden und betroffene Wirtschaftsteilnehmer gleich zu behandeln.

27      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Höchstlaufzeit von 30 Jahren für Verträge im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung beginnt.

 Kosten

28      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Höchstlaufzeit von 30 Jahren für Verträge im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung beginnt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.