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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Oktober 2004

    (Rechtssache T-414/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 11. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind C.-D. Quassowski, Beistand: Rechtsanwalt C. von Donat.

Die Klägerin beantragt,

-    die Entscheidung der Kommission, mitgeteilt mit Schreiben der Generaldirektion Regionalpolitik vom 09.08.2004, für insoweit nichtig zu erklären, als die Beteiligung der Gemeinschaft aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an dem Operationellen Programm RESIDER II-Nordrhein-Westfalen 1995-1999 (EFRE Nr. 94.02.10.036) / ARINCO Nr. 94.DE.16.051) auf ( 72.794.851,67 gekürzt und die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von ( 2.268.988,33 an die deutschen Behörden abgelehnt wird;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Gemeinschaftsbeteiligung aus dem Strukturfonds EFRE an dem Operationellen Programm RESIDER-II Nordrhein-Westfalen 1995-1999 (EFRE Nr. 94.02.10.036 / ARINCO Nr. 94.DE.16.051 auf

( 72.794.851,67 gekürzt und die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von ( 2.268.988,33 an die deutschen Behörden abgelehnt. Hintergrund für die Kürzung ist eine niedrigere Inanspruchnahme des Programms bei einigen Maßnahmen und eine höhere Inanspruchnahme bei anderen im Vergleich zum indikativen Finanzplan des Programms. Der Ausgleich zwischen stärker und geringer in Anspruch genommenen Maßnahmen erfolgte nicht innerhalb der jeweiligen Schwerpunkte des Programms, sondern im Rahmen der EFRE-Beteiligung an dem Programm insgesamt.

Zur Begründung der Klage weist zunächst die Klägerin darauf hin, daß gemäß Artikel 24 der Verordnung 4253/881 eine Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung nur dann möglich sei, wenn eine erhebliche Veränderung der Art oder Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliege. Nach Auffassung der Klägerin stellen die vorgenommenen Umschichtungen keine solche erhebliche Veränderung dar.

Für den Fall, daß die oben genannten Umschichtungen als erhebliche Veränderungen zu betrachten wären, macht die Klägerin geltend, daß eine vorherige Zustimmung der Kommission, erteilt durch deren "Leitlinien für den Finanzabschluß der operationellen Maßnahmen (1994 - 1999) der Strukturfonds" (SEK (1999) 1316), vorliege.

Die Klägerin rügt auch einen Ermessensfehler der Kommission, welche das ihr zustehende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt habe, und einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1988, S. 1)