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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. Mai 2023 – J und A gegen Reisebüro GmbH und R GmbH

(Rechtssache C-328/23, Reisebüro et R)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J, A

Beklagte: Reisebüro GmbH, R GmbH

Vorlagefragen

1.     Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/23021 dahin auszulegen, dass als am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende, unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, und die den Verbraucher berechtigen, ohne Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, und auf die sich der Reisende stützt, solche Umstände zu verstehen sind, die

–     bei Abschluss des Pauschalreisevertrages schon vorliegen können; oder

–     bei Abschluss des Pauschalreisevertrages noch nicht vorliegen dürfen, sondern erst zwischen diesem Zeitpunkt und

der Rücktrittserklärung, oder

dem Zeitpunkt des Beginns der Pauschalreise

erstmals auftreten?

2.     Ist Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unter den dort genannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen solche zu verstehen sind, die

–     den Beteiligten bei Abschluss des Reisevertrages nicht bekannt sind; oder

–     den Beteiligten bei Abschluss des Reisevertrages bekannt sein dürfen; oder

–     für die Beteiligten bei Abschluss des Reisevertrages nicht vorher- oder absehbar sind; oder

–     für die Beteiligten bei Abschluss des Reisevertrages vorher- oder absehbar – gegebenenfalls nach welchen konkreten sich aus der Richtlinie ergebenden Kriterien – sein dürfen; oder

–     den Beteiligten bei Abschluss des Pauschalreisevertrages in groben Zügen zwar bekannt, aber in ihrer konkreten Ausformung noch nicht (allenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit) abschätzbar sind (etwa ob infolge einer bereits seit [hier: mehr als zehn] Monaten bestehenden [hier: COVID-]Pandemie am Urlaubsort zusätzliche Testungen und/oder Ausgangs- bzw. Freizügigkeitsbeschränkungen behördlich verfügt werden); oder

–     völlig unabhängig vom Kenntnisstand der beteiligten Personen, allein aufgrund – gegebenenfalls welcher konkreter sich aus der Richtlinie ergebender – objektiver Kriterien zu bewerten sind?

3.     Ist Art. 5 der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass unter dem Reisenden bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen – insbesondere Angaben nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f über „gesundheitspolizeiliche Formalitäten“ – auch solche zu verstehen sind, die pandemiebedingt am Urlaubsort zu absolvierende Testungen und/oder Ausgangs- bzw. Freizügigkeitsbeschränkungen betreffen?

Im Fall der Bejahung von Frage 3:

4.     Ist Art. 5 der genannten Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass im Fall, dass die Parteien die Bedingungen des Pauschalreisevertrages nach dessen Abschluss einvernehmlich abändern (anpassen; „umbuchen“) – etwa (wie hier) in Ansehung einzelner Reiseleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, wie Beförderungsleistungen, der Reiseroute oder des Reisetermins –, die dem Reisenden bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen ganz (auch wenn sie nicht von der „Umbuchung“ betroffen sind) oder teilweise neuerlich oder aktualisiert bereitzustellen sind?

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1     Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).