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Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 27. Juni 2006 - Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-540/03)1

(Einwanderungspolitik - Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Schutz der Grundrechte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Kindes)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (vertreten durch: H. Duintjer Tebbens und A. Caiola als Bevollmächtigte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch: O. Petersen und M. Simm als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch: C. O'Reilly und C. Ladenburger als Bevollmächtigte und Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch: A. Tiemann sowie W. D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Absatz 6 sowie des Artikels 8 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) - Ausnahmen vom Recht auf Familienzusammenführung bei minderjährigen Kindern

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

3.    Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 47 vom 21.2.2004.