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Klage, eingereicht am 15. Oktober 2012 - Générations futures/Kommission

(Rechtssache T-458/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mouvement pour les droits et le respect des générations futures (Ons-en-Bray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Faro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Generaldirektors für Gesundheit und Verbraucher vom 16. August 2012 (ARES 977 175) für nichtig zu erklären, mit dem der auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 gestützte Antrag auf Überprüfung der Durchführungsverordnung Nr. 359/2012 der Kommission vom 25. April 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission abgelehnt wurde.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein anerkannter französischer Umweltschutzverein, beantragt auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 die Überprüfung der Durchführungsverordnung Nr. 359/2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metam2. Mit Beschluss vom 16. August 2012 lehnte die Kommission diese Überprüfung mit der Begründung ab, dass die Durchführungsverordnung, deren Überprüfung beantragt werde, keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 darstelle.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger eine Reihe von Klagegründen geltend.

Der Kläger macht zum einen geltend, dass die Durchführungsverordnung die Antwort auf einen Individualantrag einer dritten Gesellschaft sei, und zum anderen, dass die von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung auf Verwaltungsakte nicht mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus vereinbar sei.

Zudem macht der Kläger geltend, dass sein Antrag auf Überprüfung insofern begründet sei, als i) das anwendbare Verfahren nicht eingehalten worden sei, ii) die der Beurteilung unterzogene Akte unzureichend sei, und iii) die für die Genehmigung vorgesehenen Kriterien nicht berücksichtigt worden seien.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2012 der Kommission vom 25. April 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 114, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

3 - Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.