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Klage, eingereicht am 21. August 2013 – Bora Creations/HABM – Beauté Prestige International (essence)

(Rechtssache T-448/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bora Creations, SL (Ceuta, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, G. Hild und C. Pape)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beauté Prestige International SA (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Juni 2013 in der Sache R 1085/2012-5 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „essence“ für Waren der Klassen 3, 4, 8, 14, 16, 21, 25 und 26 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 816 144.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Gründe nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke1 , namentlich dass die Gemeinschaftsmarke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung eingetragen worden sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke teilweise für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

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1 ABl. L 78, S. 1.