Language of document : ECLI:EU:T:2014:869

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

2. Oktober 2014

Rechtssache T‑447/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Erstattung der erstattungsfähigen Kosten – Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Einrede der Parallelklage – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 18. Juni 2013, Marcuccio/Kommission (F‑143/11, SlgÖD, EU:F:2013:81), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtssache entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Spezifisches Verfahren, das eine Haftungsklage ausschließt

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 92 Abs. 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Zuweisung der Rechtssachen beim Gericht für den öffentlichen Dienst – Zuweisung an den Berichterstatter einer mit drei Richtern besetzten Kammer als Einzelrichter – Kein Hinweis auf die Benennung in den Akten der Rechtssache – Tatsache, die die Zuweisung nicht in Frage stellen kann

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 14 Abs. 1)

1.      Das besondere, in Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Kosten schließt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Beträge oder wegen Beträgen, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer auf die Art. 90 und 91 des Statuts gestützten Klage aus.

(vgl. Rn. 42)

Verweisung auf:

Gericht: Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Slg, EU:T:2007:212, Rn. 297, nach Rechtsmittel teilweise aufgehoben durch Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P, Slg, EU:C:2009:459, und Beschluss vom 15. Juli 2011, Marcuccio/Kommission, T‑366/10 P, SlgÖD, EU:T:2011:394, Rn. 27

2.      Ergibt sich bei einer Rechtssache, die einer mit drei Richtern besetzten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst zugewiesen wurde und von ihr gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verfahrensordnung des genannten Gerichts an den Berichterstatter als Einzelrichter verwiesen wurde, der Name dieses Richters der Kammer nicht vor dem Beschluss über die Verweisung an den Einzelrichter aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nicht der Berichterstatter der mit drei Richtern besetzten Kammer zum Einzelrichter bestellt wurde.

(vgl. Rn. 64)

Verweisung auf:

Gericht: Beschluss vom 19. Juni 2014, Marcuccio/Kommission, T‑503/13 P, SlgÖD, EU:T:2014:596, Rn. 15