Language of document :

Klage, eingereicht am 5. März 2010 - Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-119/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries und J. Langer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung K (2009)10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und im Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß der Entscheidung K (97)3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger führt zur Stützung seiner Klage folgende Gründe an:

Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/881 durch Festsetzung der Finanzkorrekturen im Wege der Extrapolation, obwohl diese Bestimmung keine Grundlage dafür biete;

Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 4253/88 durch Verfügung pauschaler Finanzkorrekturen, obwohl diese Bestimmung keine Grundlage dafür biete;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch, dass einem Mitgliedstaat Verpflichtungen unter Berufung auf Rechtsprechung des Gerichtshofs auferlegt würden, die auf die Zeit nach Auferlegung dieser Verpflichtungen zurückgehe, die zu diesem Zeitpunkt für die Mitgliedstaaten nicht deutlich, klar und vorhersehbar gewesen seien;

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Auferlegung einer Finanzkorrektur von 25 % der angemeldeten Kosten im Zusammenhang mit Aufträgen, wobei allgemeine Grundsätze wie diejenigen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung nicht beachtet worden seien;

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch Auferlegung einer Finanzkorrektur von 100 % der angemeldeten Kosten im Zusammenhang mit Aufträgen, die die Schwellenwerte der Richtlinie 93/37/EWG2, der Richtlinie 93/36/EWG3 oder der Richtlinie 92/50/EWG4 überstiegen und ohne Wettbewerb vergeben worden seien;

Verstoß gegen die Begründungspflicht, indem nicht begründet werde, wie der Umfang der verfügten Finanzkorrekturen bestimmt werde;

Verstoß gegen die Begründungspflicht durch Verfügung projektspezifischer Kürzungen, die nicht ausreichend begründet seien.

____________

1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).

2 - Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54).

3 - Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1).

4 - Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).