Language of document : ECLI:EU:C:2012:723





Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. November 2012 –
Städter/EZB

(Rechtssache C‑102/12 P)

„Rechtsmittel – Beschlüsse der Europäischen Zentralbank – Nichtigkeitsklage – Verspätete Klageerhebung – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung – Berechnung (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102) (vgl. Randnrn. 10‑12)

2.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Verspätete Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 6 AEUV) (vgl. Randnrn. 13‑15)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2011, Städter/EZB (T‑532/11), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der EZB vom 6. Mai 2010, 31. März 2011 und 7. Juli 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen, irischen und portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 117, S. 102, ABl. L 94, S. 33, ABl. L 182, S. 31) und auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (ABl. L 124, S. 8) als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Stefan Städter trägt seine eigenen Kosten.