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Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 - Akzo Nobel u. a./Kommission

(Rechtssache T-47/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Amsterdam, Niederlande), Akzo Nobel Chemicals GmbH (Düren, Deutschland), Akzo Nobel Chemicals B. V. (Amersfoort, Niederlande), Akcros Chemicals Ltd (Stratford-upon-Avon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und Marc van der Woude)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und/oder

die in Art. 2 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen herabzusetzen und/oder

festzustellen, dass die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals B. V. nicht für die vor 1993 begangenen Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden können und dass die Akzo Nobel N. V. weder allein noch gemeinsam mit Unternehmen der Elementis-Gruppe für die Zuwiderhandlung im Zeitraum von 1987 bis 1998 verantwortlich gemacht werden kann;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 (Sache COMP/38.589 - Wärmestabilisatoren), soweit die Kommission festgestellt habe, dass die Klägerinnen wegen der Beteiligung an Absprachen in Bezug auf die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten, die Aufteilung und Zuteilung von Kunden und den Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen im Bereich Zinnstabilisatoren für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR verantwortlich seien. Hilfsweise begehren die Klägerinnen eine wesentliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Kommission mehrere rechtliche und tatsächliche Fehler begangen habe, indem sie die Klägerinnen für die Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht habe, und stützen ihre Klagen auf drei Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund machen sie geltend, dass die Kommission bei ihren Untersuchungen hinsichtlich der behaupteten Zuwiderhandlungen im Bereich Zinnstabilisatoren und ESBO/Ester gegen die Grundsätze betreffend administrative Sorgfalt, angemessene Fristen und die Verteidigungsrechte verstoßen habe. Die Verzögerung bei den Untersuchungen der Kommission stelle kein Ruhen der Verjährung gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/20031 dar. Außerdem habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie ihnen keinen Zugang zu allen entlastenden und belastenden Unterlagen in ihrer Akte gewährt habe.

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Verantwortung der Klägerinnen für die gesamte behauptete Dauer der Zuwiderhandlungen nicht bewiesen habe. Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission das Vorliegen der Zuwiderhandlung für einen Teil des behaupteten Zeitraums nicht bewiesen habe, was zur Berechnung einer geringeren Geldbuße führen müsse. Die Kommission habe gegen die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene Regelung über die Verjährung nach zehn Jahren verstoßen und könne daher keine Geldbuße mehr gegen die Klägerinnen verhängen.

Der dritte Klagegrund der Klägerinnen werde hilfsweise vorgetragen und komme nur zum Tragen, wenn das Gericht der Auffassung sei, dass die Kommission nicht aufgrund Verjährung daran gehindert sei, gegen die Klägerinnen vorzugehen, und/oder die mit dem ersten Klagegrund geltend gemachten Verstöße nicht zur Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung führten. Erstens habe die Kommission zu Unrecht die Pure Chemicals Ltd und die Akzo Nobel N. V. für das Verhalten des Akcros Joint Venture haftbar gemacht, denn dieses sei allein verantwortlich für sein wettbewerbswidriges Verhalten. Zweitens könne die Kommission für die Zeit vor dem Joint Venture wegen Verjährung nicht mehr gegen die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals B. V. vorgehen. Die Kommission hätte die Verantwortung der Klägerinnen und der (Unternehmen der) Elementis-Gruppe für die Zeit des Joint Venture getrennt bestimmen müssen. Außerdem habe die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen zu Unrecht den Umsatz des Joint Ventures doppelt gezählt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).