Language of document : ECLI:EU:T:2015:432

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

16. Juni 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Zurückweisung der Anmeldung – Zurücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-548/13

Aderans Company Limited mit Sitz in Tokyo (Japan), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Gerhard Ofer, wohnhaft in Troisdorf (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. August 2013 (Sache R 1467/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aderans Company Limited und Gerhard Ofer

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 27. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass sie und die andere Partei vor der Beschwerdekammer sich geeinigt haben und jede Seite ihre eigenen Kosten trägt. Aufgrund dieser Vereinbarung hat sie einen Antrag auf die Erledigung der Hauptsache gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 13. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme der Anmeldung die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma (Sedonium), T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 16. Juni 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Frimodt Nielsen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.