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Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 – Al Matri/Rat

(Rechtssache T-545/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers – Unzureichende Tatsachengrundlage – Sachverhaltsirrtum – Rechtsfehler – Eigentumsrecht – Unternehmerfreiheit – Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Fahed Mohamed Sakher Al Matri (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und B. Kennelly, Barristers, und Rechtsanwalt G. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Gurov)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62), durchgeführt mit dem Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 (ABl. L 204, S. 52), mit dem Beschluss 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 (ABl. L 28, S. 38) und mit dem Beschluss (GASP) 2015/157 des Rates vom 30. Januar 2015 (ABl. L 26, S. 29), sowie auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 1), durchgeführt mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates vom 30. Juli 2013 (ABl. L 204, S. 23), mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates vom 30. Januar 2014 (ABl. L 28, S. 2) und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 147/2015 des Rates vom 30. Januar 2015 (ABl. L 26, S. 3), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Fahed Mohamed Sakher Al Matri trägt seine eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 359 vom 7.12.2013.