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Klage, eingereicht am 14. Oktober 2010 - Endesa und Endesa Generación/Kommission

(Rechtssache T-490/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Endesa, SA (Madrid, Spanien), Endesa Generación, SA (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Nichtigkeitsklage zur Kenntnis zu nehmen und für zulässig zu erklären;

die Klage für begründet und die angefochtene Entscheidung zur Gänze für nichtig zu erklären;

ihnen den Ersatz der gesamten Kosten des Verfahrens zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in den Verfahren T-484/10, Gas Natural Fenosa SDG/Kommission, und T-486/10, Iberdrola/Kommission.

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend:

1.    Als erster Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Annahme der Kommission, die angemeldete Maßnahme sei durch die Richtlinie 2003/54/EG1 gedeckt, offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Die Klägerinnen bringen dazu vor, dass

die Auslegung der Kommission, wonach es nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/54/EG nicht erforderlich sei, dass sich die nationalen Behörden beim Erlass von Maßnahmen, die nicht im Einklang mit den Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie stünden, auf Gründe der Versorgungssicherheit beriefen und das Vorliegen dieser Gründe nachwiesen, offensichtlich fehlerhaft sei; diese Auslegung widerspreche der Verpflichtung zur engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen;

die Auslegung der Kommission von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/54/EG dazu führe, dass den Mitgliedstaaten gestattet werde, unbefristeten Gebrauch von einer Bestimmung zu machen, die nach Art. 114 des Vertrags nur übergangsweise gelten könne; die Auslegung der Kommission sei daher mit der Rechtsgrundlage der Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar;

die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Berechnung der in der Richtlinie 2003/54/EG festgelegten Schwelle von 15 % begangen habe, so dass dieser Schwelle die vom Unionsgesetzgeber angestrebte praktische Wirksamkeit genommen werde;

die Kommission insofern einen offensichtlichen Fehler begangen habe, als in Spanien keine Versorgungssicherheitsprobleme bestünden, die den Erlass der angemeldeten Maßnahme rechtfertigten;

die angemeldete Maßnahme nicht die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/54/EG erfülle, der bestimme, dass Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung klar, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein sowie außerdem den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen müssten.

2.    Als zweiter Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Annahme der Kommission, Art. 106 Abs. 2 des Vertrags sei auf die angemeldete Maßnahme anwendbar, offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Die Klägerinnen bringen zu diesem Klagegrund vor, dass

die Annahme der Kommission, es sei wegen Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/54/EG nicht erforderlich, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Mindesterfordernisse für die Definition einer Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung erfüllt seien, offensichtlich fehlerhaft sei;

die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, da sie die Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Maßnahme unzutreffend beurteilt und diese Beurteilung auf die Feststellung beschränkt habe, dass der Ausgleich nicht überschießend sei;

die Kommission Art. 106 Abs. 2 des Vertrags angewandt und daher eine Verletzung des in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Eigentumsrechts durch die angemeldete Maßnahme nicht analysiert habe.

3.    Als dritter Klagegrund wird ein Verstoß im Zusammenhang mit bestimmten verfahrensrechtlichen Aspekten geltend gemacht. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass

die Kommission gegen Art. 108 des Vertrags und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/19992 verstoßen habe, da sie kein förmliches Prüfverfahren eröffnet habe, obwohl objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme ernsthafte Schwierigkeiten aufgeworfen habe;

die Kommission ihr Ermessen überschritten habe, da sie die Vorprüfungsphase in der Absicht genutzt habe, die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens zu vermeiden.

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1 - Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37).

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).