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Klage, eingereicht am 15. Oktober 2010 - SNCF/HABM - Infotrafic (infotrafic)

(Rechtssache T-491/10)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Reynaud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Infotrafic SA (Ermont, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Randnrn. 16 bis 23 der Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2010 in der Sache R 1268/2009-2 abzuändern;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "infotrafic" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 39 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 1 926 815.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Infotrafic SA

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 52 und 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da bei einer zusammengesetzten Gemeinschaftsmarke, bei der ein Bestandteil für nicht unterscheidungskräftig gehalten werde oder bei der Zweifel hinsichtlich der Unterscheidungskraft eines Bestandteils bestünden, jeder einzelne Bestandteil getrennt geprüft werden müsse; Verletzung der Begründungspflicht.

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