Language of document : ECLI:EU:T:2011:493

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

20. September 2011(*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in der Region Sardinien – Entscheidung, mit der die Beihilfen zum Teil für vereinbar, zum Teil für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Neue Beihilfen – Begründungspflicht – Vertrauensschutz – Anreizwirkung – De-minimis-Regel“

In den Rechtssachen T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08

Regione autonoma della Sardegna (Italien), Prozessbevollmächtigte: A. Fantozzi, P. Carrozza und G. Mameli, avvocati,

Klägerin in der Rechtssache T‑394/08,

unterstützt durch

Selene di Alessandra Cannas Sas mit Sitz in Cagliari (Italien),

HGA Srl mit Sitz in Golfo Aranci (Italien),

Gimar Srl mit Sitz in Sassari (Italien),

Coghene Costruzioni Srl mit Sitz in Alghero (Italien),

Camping Pini e Mare di Cogoni Franco & C. Sas mit Sitz in Quartu Sant’Elena (Italien),

Immobiliare 92 Srl mit Sitz in Arzachena (Italien),

Gardena Srl mit Sitz in Santa Teresa di Gallura (Italien),

Hotel Stella 2000 Srl mit Sitz in Olbia (Italien),

Vadis Srl mit Sitz in Valledoria (Italien),

Macpep Srl mit Sitz in Sorso (Italien),

San Marco Srl mit Sitz in Alghero,

Due Lune SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Nicos Residence Srl mit Sitz in Santa Teresa di Gallura,

Rosa Murgese mit Sitz in Iglesias (Italien),

Mavi Srl mit Sitz in Arzachena,

Hotel Mistral di Bruno Madeddu & C. Sas mit Sitz in Alghero,

L’Esagono di Mario Azara & C. Snc mit Sitz in San Teodoro (Italien),

Le Buganville di Cogoni Giuseppe & C. Snc mit Sitz in Villasimius (Italien),

Le Dune di Stefanelli Vincenzo & C. Snc mit Sitz in Arbus (Italien),

Prozessbevollmächtigte: G. Dore, F. Ciulli, A. Vinci, avvocati,

Streithelferinnen in der Rechtssache T‑394/08,

SF Turistico Immobiliare Srl mit Sitz in Orosei (Italien), Prozessbevollmächtigter: L. Marcialis, avvocato,

Klägerin in der Rechtssache T‑408/08,

Timsas Srl mit Sitz in Arezzo (Italien), Prozessbevollmächtigte: D. Dodaro, S. Pinna und S. Cianciullo, avvocati,

Klägerin in der Rechtssache T‑453/08,

Grand Hotel Abi d’Oru SpA mit Sitz in Olbia, Prozessbevollmächtigte: D. Dodaro, S. Cianciullo und R. F. Masuri, avvocati,

Klägerin in der Rechtssache T‑454/08,

gegen

Europäische Kommission, vertreten in den Rechtssachen T‑394/08 und T‑454/08 durch E. Righini, D. Grespan und C. Urraca Caviedes, in der Rechtssache T‑408/08 durch E. Righini und M. Grespan sowie in der Rechtssache T‑453/08 durch D. Grespan und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte in den Rechtssachen T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9/1998 – missbräuchliche Anwendung der Beihilfe Nr. 272/98“ C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. L 302, S. 9), mit dem die Autonome Region Sardinien Beihilfen für Startinvestitionen im Hotelgewerbe in Sardinien gewährt hat,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. März 1998 verabschiedete die Autonome Region Sardinien (im Folgenden: Region Sardinien) die legge regionale n° 9, incentivi per la riqualificazione e l’adeguamento delle strutture alberghiere e norme modificative e integrative della legge regionale 14 settembre 1993, n. 40 (interventi creditizi a favore dell’industria alberghiera) (Regionalgesetz Nr. 9 über Kreditmaßnahmen zur Förderung der Erneuerung und Anpassung der Hotelstrukturen mit Vorschriften zur Änderung und Ergänzung des Regionalgesetzes Nr. 40 vom 14. September 1993, Bollettino ufficiale della Regione Autonoma della Sardegna Nr. 9 vom 21. März 1998, im Folgenden: Gesetz Nr. 9/1998), die am 5. April 1998 in Kraft trat.

2        Art. 2 dieses Gesetzes führte zugunsten der Unternehmen des Hotelgewerbes Beihilfen ein für Startinvestitionen in Form von Subventionen und Vorzugsdarlehen sowie Betriebsbeihilfen nach der De-minimis-Regel (im Folgenden: Startbeihilferegelung oder Startregelung).

3        Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission das Gesetz Nr. 9/1998 und verpflichteten sich zugleich, die Startbeihilferegelung vor dessen etwaiger Genehmigung durch die Kommission nicht anzuwenden.

4        Mit Schreiben vom 22. Juni 1998 teilten die italienischen Behörden der Kommission in Beantwortung eines Ersuchens um zusätzliche Informationen mit, dass die Durchführungsvorschriften zur Startbeihilferegelung erst nach etwaiger Genehmigung dieser Regelung erlassen würden.

5        Mit Schreiben vom 28. September 1998 teilten die italienischen Behörden der Kommission ferner mit, dass die Gewährung der im Gesetz Nr. 9/1998 vorgesehenen Beihilfen nur „später“ durchzuführende Projekte betreffen könne und dass diese Bedingung in den Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz festgehalten werde.

6        Mit Entscheidung SG(1998) D/9547 vom 12. November 1998 genehmigte die Kommission die durch das Gesetz Nr. 9/1998 geschaffene Beihilferegelung „N 272/98 – Italien – Hilfe für das Hotelgewerbe“. In dieser Entscheidung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Beihilferegelung gemäß Art. 92 Abs. 3 Buchst. a EG (jetzt Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

7        Am 29. April 1999 erließ der Assessore del Turismo, Artigianato e Commercio (Beigeordneter für Tourismus, Handwerk und Gewerbe) der Region Sardinien das decreto n. 285, Esecutività della deliberazione della giunta regionale n. 58/60 del 22.12.1998 come modificata dalla deliberazione n° 16/20 del 16.03.1999 che approva la direttiva di attuazione prevista dall’art. 2 della L.R. 11 marzo 1998 n. 9 disciplinante: incentivi per la riqualificazione delle strutture alberghiere e norme modificativi della L.R. 14. settembre 1993 n. 40 (Dekret Nr. 285 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 9/1998, Bollettino ufficiale della Regione Autonoma della Sardegna Nr. 15 vom 8. Mai 1999, im Folgenden: Dekret Nr. 285/1999).

8        Gemäß Art. 2 des Dekrets Nr. 285/1999 sollte die ursprüngliche Beihilferegelung im Rahmen eines Verfahrens zur Aufforderung zur Abgabe von Anträgen angewandt werden. Die Art. 4 und 5 dieses Dekrets sahen jeweils vor, dass die gewährten Beihilfen Projekte betreffen mussten, die nach Einreichung der Anträge durchgeführt werden sollten, und dass die beihilfefähigen Ausgaben zeitlich nach diesen Anträgen erfolgen sollten. Art. 17 („Übergangsvorschrift“) des Dekrets Nr. 285/1999 sah indessen vor, dass beihilfefähig die nach dem 5. April 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 9/1998, getätigten oder übernommenen Ausgaben und Maßnahmen seien.

9        Am 27. Juli 2000 erließ die Region Sardinien den Beschluss Nr. 33/3 zur Aufhebung des Dekrets Nr. 285/1999 wegen Formfehlern und den Beschluss Nr. 33/4 mit neuen Durchführungsvorschriften für die ursprüngliche Beihilferegelung (im Folgenden: Beschluss Nr. 33/3 bzw. 34/3).

10      Am gleichen Tag erließ die Region Sardinien ebenfalls den Beschluss Nr. 33/6, in dem festgelegt wurde, dass, soweit die Veröffentlichung des Dekrets Nr. 285/1999, das dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprechende Bestimmungen enthielt, bei den potenziellen Empfängern einer Beihilfe die Erwartung begründet haben könnte, dass alle nach dem 5. April 1998 durchgeführten Arbeiten als beihilfefähig angesehen würden, bei der ersten Anwendung des Gesetzes Nr. 9/1998 die nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen sind, soweit sie Gegenstand eines Beihilfeantrags im Rahmen der ersten jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen waren.

11      Mit Schreiben vom 2. November 2000 teilten die italienischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage der Kommission zu den zur Sicherstellung der Vereinbarkeit der geltenden Beihilferegelungen ab 1. Januar 2000 mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vom 10. März 1998 (ABl. C 74, S. 9, im Folgenden: Leitlinien von 1998) ergriffenen Maßnahmen dieser die Durchführungsvorschriften zum Gesetz Nr. 9/1998 mit und übermittelten eine Kopie des Beschlusses Nr. 33/4, ohne allerdings den Beschluss Nr. 33/6 zu erwähnen.

12      Am 29. Dezember 2000 veröffentlichte die Region Sardinien die erste Aufforderung zur Einreichung von Anträgen in Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung.

13      Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um ergänzende Information zur Anwendung des Gesetzes Nr. 9/1998 sowie zum Aufforderungsverfahren und zur Art und Weise, wie im Rahmen dieses Verfahrens die Vorschrift beachtet worden sei, dass der Antrag vor Beginn der Durchführung des Projekts gestellt werden müsse.

14      Mit Schreiben vom 25. April 2001, dem erneut der Beschluss Nr. 33/4 beigefügt war, bestätigten die italienischen Behörden, dass die Beihilferegelung, wie sie angewendet werde, den Leitlinien von 1998 entspreche.

15      Am 21. Februar 2003 erhielt die Kommission eine Beschwerde, mit der eine missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung beanstandet wurde. Im Anschluss an diese Beschwerde ersuchte die Kommission am 26 Februar 2003 die italienischen Behörden um ergänzende Informationen.

16      Mit Schreiben vom 22. April 2003 antworteten die italienischen Behörden auf das Ersuchen um ergänzende Informationen der Kommission und erwähnten dabei zum ersten Mal den Beschluss Nr. 33/6.

17      Mit Beschluss vom 3. Februar 2004 leitete die Kommission das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG wegen missbräuchlicher Anwendung [der ursprünglichen Beihilferegelung] ein (ABl. L 79, S. 4, im Folgenden: Einleitungsbeschluss). In diesem Beschluss wies die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden mit der Zulassung der Gewährung von Beihilfen für Investitionsprojekte, die vor dem Zeitpunkt des Beihilfeantrags begonnen worden waren, weder die in der Genehmigungsentscheidung enthaltene Verpflichtung noch die in den Leitlinien von 1998 aufgeführten Bedingungen eingehalten hätten. Die Kommission schloss daraus, dass eine missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) vorliegen könne, und äußerte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfen zugunsten von Investitionsprojekten, die vor dem Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrags begonnen worden waren.

18      Die italienischen Behörden übermittelten der Kommission mit Schreiben vom 19. April 2004 ihre Stellungnahme. Am 30. April 2004 erhielt die Kommission die Stellungnahme der Klägerin in der Rechtssache T‑454/08, der Grand Hotel Abi d’Oru SpA. Am 25. Juni 2005 erhielt sie ergänzende Informationen von den italienischen Behörden.

19      Am 22. November 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung über eine Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in der Sache C 1/2004 (ABl. 2007, C 32, S. 2, im Folgenden: Berichtigungsentscheidung). In dieser Entscheidung wies die Kommission unter der Überschrift „Gründe für die Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens“ insbesondere darauf hin, dass der Beschluss Nr. 33/6 nicht im Einleitungsbeschluss genannt sei, obwohl auf der Grundlage dieses Beschlusses in 28 Fällen eine Beihilfe für Investitionsprojekte gewährt worden sei, die vor dem Beihilfeantrag begonnen worden seien, nicht aber aufgrund des Beschlusses Nr. 33/4, wie im Einleitungsbeschluss irrtümlich angegeben. Außerdem treffe der Begriff der missbräuchlichen Anwendung einer Beihilfe im Sinne des Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999, auf den der Einleitungsbeschluss verweise, Sachverhalte, in denen der Empfänger einer genehmigten Beihilfe diese entgegen den in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Bedingungen anwende, nicht aber Sachverhalte, in denen ein Mitgliedstaat durch Änderung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue rechtswidrige Beihilfe einführe (Art. 1 Buchst. c und f der Verordnung Nr. 659/1999).

 Angefochtene Entscheidung

20      Am 2. Juli 2008 erließ die Kommission die Entscheidung 2008/854/EG über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. L 302, S. 9, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

21      In dieser Entscheidung wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass der Beschluss Nr. 33/6 Änderungen der angezeigten Maßnahme eingeführt habe, die nicht mit der Genehmigungsentscheidung vereinbar seien. Der Beschluss Nr. 33/6 sei der Kommission entgegen Art. 88 Abs. 3 EG und der Pflicht der Italienischen Republik zur Zusammenarbeit gemäß Art. 10 EG nicht angezeigt worden. Demnach beachte die Beihilferegelung, wie sie tatsächlich angewandt werde, die Genehmigungsentscheidung nicht, und die Beihilfeprojekte, deren Durchführung vor der Einreichung eines Beihilfeantrags begonnen habe, müssten als rechtswidrig angesehen werden.

22      Was die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt angeht, hält die Kommission nach dem Hinweis auf ihre Beurteilung in den Einleitungs- und Berichtigungsentscheidungen Einzelbeihilfen, die für Projekte gewährt worden seien, deren beihilfefähigen Kosten vor Einreichung eines Beihilfeantrags entstanden seien, auf der Grundlage der maßgebenden Durchführungsmodalitäten, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gegolten hätten, für unvereinbar, wenn sie über dem De-minimis-Betrag lägen, der dem Begünstigten zu diesem Zeitpunkt bei Berechnung nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10, S. 30) zugänglich gewesen wäre.

23      Der Tenor der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 gewährt wurden, das mit dem Beschluss Nr. 33/6 und der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen rechtswidrig umgesetzt wurde, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, außer wenn der Begünstigte die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung beantragt hat, bevor er mit der Durchführung eines Erstinvestitionsvorhabens begonnen hat.

Artikel 2

(1)      Die Italienische Republik fordert die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

(2)      Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)      …

(4)      Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.

Artikel 3

(1)      Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)      Die Italienische Republik stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.“

 Verfahren

24      Mit Klageschrift, die am 16. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Region Sardinien in der Rechtssache T‑394/08 Klage erhoben.

25      Mit Klageschrift, die am 25. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die SF Turistico Immobiliare Srl in der Rechtssache T‑408/08 Klage erhoben.

26      Mit Klageschrift, die am 3. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Timsas Srl in der Rechtssache T‑453/08 Klage erhoben.

27      Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Grand Hotel Abi d’Oru SpA in der Rechtssache T‑454/08 Klage erhoben.

28      Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Selene di Alessandra Cannas Sas, HGA Srl, Gimar Srl, Coghene Costruzioni Srl, Camping Pini e Mare di Cogoni Franco & C. Sas, Immobiliare 92 Srl, Gardena Srl, Hotel Stella 2000 Srl, Vadis Srl, Macpep Srl, San Marco Srl, Due Lune SpA, Nicos Residence Srl, Rosa Murgese, Mavi Srl, Hotel Mistral di Bruno Madeddu & C. Sas, L’Esagono di Mario Azara & C. Snc, Le Buganville di Cogoni Giuseppe & C. Snc sowie Le Dune di Stefanelli Vincenzo & C. Snc (im Folgenden: Streithelferinnen) beantragt, in dem Verfahren der Rechtssache T‑394/08 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Region Sardinien zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

29      Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

30      Am 27. Juli 2009 haben die Streithelferinnen in der Rechtssache T‑394/08 einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 21. September 2009 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz eingereicht. Die Region Sardinien hat binnen der von der Kanzlei des Gerichts festgelegten Frist keine Stellung bezogen.

31      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegenden Rechtssachen zugewiesen worden sind.

32      Am 7. Dezember 2010 hat das Gericht im Wege einer prozessleitenden Maßnahme schriftliche Fragen an die Kommission und Grand Hotel Abi d’Oru, Klägerin in der Rechtssache T‑454/08, gerichtet, die fristgerecht beantwortet worden sind.

 Anträge der Beteiligten

33      In der Rechtssache T‑394/08 beantragt die Region Sardinien, unterstützt durch die Streithelferinnen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34      In der Rechtssache T‑408/08 beantragt die Klägerin SF Turistico Immobiliare,

–        mit ihrem Hauptantrag,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die gesamte Beihilferegelung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und die Rückforderung auch der Beträge anordnet, die innerhalb der Grenzen der Vorschriften über De-minimis-Beihilfen liegen;

–        äußerst hilfsweise,

–        zum einen Ziff. 4.2. der Leitlinien von 1998 für nichtig zu erklären, soweit sie für den gesamten den Begünstigten gewährten Betrag die Beihilfefähigkeit ausschließt, ohne den Teil der Beihilfe auszunehmen, der sich auf die nach der Stellung des Antrags durchgeführten Investitionen bezieht und eine funktionale oder strukturelle Selbständigkeit aufweist,

–        zum anderen die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Rückforderung der ausgezahlten Beträge durch den italienischen Staat anordnet, ohne die Beihilfe für die Kosten auszunehmen, die vom Begünstigten nach Stellung des Beihilfeantrags getragen wurden und funktional oder strukturell selbständige Teile des geplanten Projekts betreffen.

35      In der Rechtssache T‑453/08 beantragt Timsas,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

36      In der Rechtssache T‑454/08 beantragt die Klägerin Grand Hotel Abi d’Oru,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37      Die Kommission beantragt,

–        die Klagen abzuweisen,

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen,

–        den Streithelferinnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten aufzuerlegen, die ihr selbst durch den Beitritt der Streithelferinnen entstanden sind.

 Rechtliche Würdigung

38      Das Gericht hält es nach Anhörung der Parteien für sachdienlich, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 50 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

1.     Zur Zulässigkeit einiger von den Streithelferinnen in der Rechtssache T‑394/08 geltend gemachter Klagegründe

39      Die Kommission verweist darauf, dass die Streithelferinnen bestimmte Klagegründe geltend machten, die nicht von der Region Sardinien, Klägerin in der Rechtssache T‑394/08, vorgebracht worden seien und die deshalb außerhalb des Rahmens des Rechtsstreits in dieser Rechtssache gehörten, der durch die Angriffsmittel begrenzt werde, die die Region Sardinien in ihrer Klageschrift vorgebracht habe.

40      Nach Auffassung der Kommission betrifft dies die folgenden Klagegründe:

–        den Klagegrund, dass sie das förmliche Prüfungsverfahren eingeleitet und sich dabei fälschlicherweise auf die Annahme der Verletzung einer früheren bedingten Entscheidung gestützt habe;

–        den Klagegrund der Verletzung von Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999, weil sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die Genehmigungsentscheidung hätte zurücknehmen müssen;

–        den Klagegrund der Verletzung des Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999, der keine Berichtigung und Ausweitung eines bereits begonnenen Verfahrens kenne;

–        den Klagegrund einer Verletzung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG, weil sie zu Unrecht die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausgeschlossen habe, sowie eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung in dieser Hinsicht wegen des Widerspruchs zu früheren Entscheidungen;

–        den Klagegrund der Verletzung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 659/1999 über die Verfahrensfristen sowie des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer;

–        den Klagegrund der Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und des Wettbewerbsschutzes;

–        den Klagegrund der Verletzung der De-minimis-Regel wegen Unterlassung des Abzugs eines Betrags von 100 000 bzw. von 200 000 Euro von den Beihilfen, deren Rückforderung sie angeordnet habe.

41      Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Nach Art. 116 § 4 der Verfahrensordnung muss der Streithilfeschriftsatz insbesondere die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind, und die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Argumente des Streithelfers enthalten.

42      Diese Bestimmungen verleihen dem Streithelfer das Recht, nicht nur Argumente, sondern auch Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig vorzubringen, soweit sie die Anträge einer der Parteien unterstützen und nicht völlig anderer Natur sind als die Erwägungen, die dem Rechtsstreit, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet worden ist, zugrunde liegen, was den Gegenstand des Rechtsstreits verändern würde (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Das Gericht hat daher bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der von einem Streithelfer angeführten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu prüfen, ob diese mit dem Streitgegenstand in Zusammenhang stehen, wie er von den Parteien festgelegt worden ist.

44      Zeigt sich jedoch, dass eine Klage, deren Zulässigkeit streitig ist, jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, so kann der Gemeinschaftsrichter aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Weiteres über die Begründetheit entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnr. 52, und vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C-233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26). Ebenso kann der Gemeinschaftsrichter, wenn sich zeigt, dass ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, bei dem fraglich ist, ob es mit dem Streitgegenstand in Zusammenhang steht, jedenfalls aus einem anderen Grund als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen ist, dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen, ohne darüber zu entscheiden, ob der Streithelfer über seine Rolle als Unterstützer der Anträge einer der Parteien hinausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C‑118/99, Slg. 2002, I‑747, Randnrn. 64 und 65, und Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 155).

45      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zum einen die meisten von den Streithelferinnen geltend gemachten Klagegründe, die nicht zugleich von der Region Sardinien vorgebracht worden sind, von einer der Klägerinnen in den Rechtssachen T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08 geltend gemacht worden sind. Zum anderen sind diese Klagegründe auf jeden Fall unbegründet, wie die nachstehende Begründung zeigen wird.

46      Unter diesen Umständen und aus Gründen der Prozessökonomie bedarf es einer Prüfung des von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinwands nicht.

2.     Zur Zulässigkeit einiger in der Erwiderung erhobenen Rügen

47      Die Kommission bringt vor, die Klägerinnen hätten erstmals in der Erwiderung neue Klagegründe vorgebracht, die somit als unzulässig zurückzuweisen seien.

 Rechtssache T‑394/08

48      In der Rechtssache T‑394/08 hält die Kommission für neu erstens den Klagegrund eines offenbaren Fehlers bei der Beurteilung der Anreizwirkung der Beihilfe, zweitens den Klagegrund einer Verletzung der Untersuchungspflicht der Kommission und drittens den Klagegrund, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Notwendigkeit der Beihilfe durch die betreffende Regelung nur scheinbar vorliege.

49      Was den ersten und den dritten Klagegrund angeht, die die Kommission in Zweifel zieht, sind die Darlegungen, die die Kommission als neue Klagegründe betrachtet, tatsächlich nur dazu bestimmt, die bereits in der Klageschrift als ersten Klagegrund eingeführten Rügen weiterzuentwickeln.

50      Der erste von der Region Sardinien angeführte Klagegrund trägt zwar die Überschrift „Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen Widerspruchs in der Begründung: angebliche Unerheblichkeit des Vertrauens in die Beurteilung der ‚Anreizwirkung‘ seitens der Begünstigten und damit in die Beurteilung der Voraussetzung der ‚Notwendigkeit der Beihilfe‘“. Diese Überschrift scheint die Tragweite dieses Klagegrundes auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu begrenzen. Die auf diese Überschrift folgenden Ausführungen beziehen sich jedoch klar auf einen Fehler bei der Beurteilung der Anreizwirkung der Beihilfe, wie etwa in Nr. 17 vierter Gedankenstrich und den Nrn. 18, 20 und 23 der Klageschrift. Das Kriterium der Anreizwirkung einer Beihilfe wird aber von der Region Sardinien als Synonym für das Kriterium der Notwendigkeit eingesetzt, da die Gewährung der Beihilfe den Begünstigten dazu anhalten soll, ein bestimmtes Projekt in Angriff zu nehmen, das sonst nicht verwirklicht worden wäre. Somit enthält der erste Klagegrund, den die Region Sardinien geltend macht, in Wirklichkeit zwei Klagegründe: einmal den eines Fehlers bei der Beurteilung der Anreizwirkung der Beihilfe und zum anderen den der fehlenden Begründung zu diesem Punkt.

51      Zum zweiten von ihr beanstandeten Klagegrund bringt die Kommission vor, dass die Region Sardinien in ihrer Erwiderung unter dem Vorwand, ihr Vorbringen zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht bei der Würdigung der Anreizwirkung zu stützen, rüge, dass die Kommission der angefochtenen Entscheidung keine ausreichenden Ermittlungen zugrunde gelegt habe.

52      Aus den entsprechenden Passagen der Erwiderung geht aber hervor, dass die Region Sardinien, ohne einen neuen Klagegrund fehlender Ermittlungen einführen zu wollen, lediglich ihren ersten Klagegrund stützen wollte, der, wie in der vorstehenden Randnr. 50 ausgeführt, sowohl auf einem Fehler bei der Beurteilung der Anreizwirkung der Beihilfe als auch auf dem Fehlen der Begründung zu diesem Punkt beruht.

53      Mithin hat die Region Sardinien in der Erwiderung keine neuen Klagegründe angeführt, so dass der Unzulässigkeitseinwand der Kommission zurückzuweisen ist.

 Rechtssache T‑408/08

54      In der Rechtssache T‑408/08 hält die Kommission den Klagegrund fehlender Begründung in Bezug auf die Auswirkung der betreffenden Regelung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten für neu.

55      Dieser Unzulässigkeitseinwand beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der Schriftsätze der Klägerin SF Turistico Immobiliare, auch wenn diese verwirrend sein mögen. Diese Klägerin hat nämlich bereits in der Klageschrift die „Veränderung der Handelsbedingungen in einem gegen das Gemeinwohl verstoßenden Maße“ im Rahmen ihres neunten Klagegrundes − Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und der Leitlinien von 1998 − erwähnt. Damit hat sie allerdings nur diesen Klagegrund der Verletzung der Vorschriften über die Vereinbarkeit untermauern und nicht einen besonderen Klagegrund der Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG geltend machen wollen, weil die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bejaht habe.

56      Daher ist die Ausführung von SF Turistico Immobiliare in der Erwiderung, sie habe „ferner [in der Klageschrift] das spürbare Fehlen einer ausreichenden Begründung bezüglich der Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geltend gemacht“, in demselben Sinne zu verstehen, nämlich als eine beabsichtigte Stützung des Klagegrundes einer Verletzung der Vorschriften über die Vereinbarkeit der Beihilfe.

57      Somit hat SF Turistico Immobiliare in der Erwiderung keine neuen Klagegründe angeführt, so dass der Unzulässigkeitseinwand der Kommission zurückzuweisen ist.

 Rechtssache T‑453/08

58      In dieser Rechtssache sieht die Kommission den Klagegrund der Verletzung des Art. 253 EG bezüglich der Anwendung der De-minimis-Regel als neu an.

59      Sie macht hierzu geltend, dass der in der Klageschrift angeführte Klagegrund sich auf die genaue Anwendung der Geringfügigkeitsschwelle beziehe und nicht auf die angemessene Begründung für diese Anwendung.

60      Dieses Vorbringen ist indessen angesichts der Abfassung der betreffenden Punkte der Klageschrift nicht zutreffend, in denen vom „Fehlen der Begründung für das Vorliegen der Voraussetzung der Förderung durch die Beihilfe in Verbindung mit dem Umstand, dass der Teil der Subvention, der sich auf die Ausgaben vor Antragstellung bezieht, unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt“, und einem „Widerspruch“ zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Aussagen der Kommission über die Geringfügigkeitsschwelle aus Anlass anderer Kontakte mit der Region Sardinien die Rede ist.

61      Es ist daher davon auszugehen, dass der Klagegrund fehlerhafter Begründung bei der Anwendung der De-minimis-Regel von Timsas bereits in der Klageschrift angeführt worden ist, so dass der Unzulässigkeitseinwand der Kommission zurückzuweisen ist.

 Rechtssache T‑454/08

62      In diese Rechtssache hält die Kommission den Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte, den Grand Hotel Abi d’Oru mit der Erwiderung angeführt haben soll, für neu.

63      Sie macht hierzu geltend, dass sich Grand Hotel Abi d’Oru in Zusammenhang damit, dass die Kommission ihr bestimmte Dokumente nicht mitgeteilt habe, eindeutig auf eine Verletzung von Art. 254 EG und von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 berufen habe.

64      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat aber Grand Hotel Abi d’Oru bekräftigt, dass sie mit der von der Kommission angeführten Passage ihrer Erwiderung keinen neuen Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte habe anführen wollen, da diese Passage lediglich den bereits in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund einer Verletzung von Art. 254 EG und von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 habe untermauern sollen. Folglich ist kein von Grand Hotel Abi d’Oru eingeführter Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

3.     Zur Zulässigkeit der Klagegründe der Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung

65      Die Streithelferinnen und SF Turistico Immobiliare haben sich auf die Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung berufen, um so die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen.

66      Die Kommission ist, ohne insoweit förmlich eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, der Auffassung, dass die betreffenden Klagegründe unzulässig sind, da die Berichtigungsentscheidung bestandskräftig sei. Sie sei nämlich am 14. Februar 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nicht innerhalb der Fristen nach Art. 230 Abs. 5 EG angefochten worden.

67      SF Turistico Immobiliare macht geltend, dass die Berichtigungsentscheidung sie nicht beeinträchtigt habe, weil der einzige konkrete Nachteil für ihre Interessen aus der angefochtenen Entscheidung folge. Sie habe daher nur bezüglich dieser Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse.

68      Insoweit ist zunächst die Rechtsnatur der Berichtigungsentscheidung zu ermitteln, um dann gegebenenfalls festzustellen, ob die Klägerinnen, die diese nicht innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG gerichtlich angefochten haben, damit gehindert sind, ihre Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung geltend zu machen.

 Zur Rechtsnatur der Berichtigungsentscheidung

69      Die Verfahrensvorschriften sehen für staatliche Beihilfen eine Entscheidung der „Berichtigung und Ausweitung“ eines anhängigen Verfahrens nicht ausdrücklich vor.

70      Hierzu ergibt sich aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 und aus Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt enthalten muss, damit der betreffende Mitgliedstaat und die sonstigen Beteiligten ihre Stellungnahmen abgeben können und damit der Kommission alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen. Im förmlichen Prüfungsverfahren können die in der Eröffnungsentscheidung aufgeworfenen Fragen vertieft und geklärt werden. Aus Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 geht hervor, dass die Beurteilung durch die Kommission am Ende dieses Verfahrens anders ausfallen kann, denn sie kann abschließend entscheiden, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit ausgeräumt sind. Folglich kann die abschließende Entscheidung in gewissem Maße vom Einleitungsbeschluss abweichen, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der abschließenden Entscheidung führt (Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T‑424/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69). Demgemäß muss die Kommission keine Berichtigung der Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens vornehmen.

71      Gleichwohl ist es logisch und liegt darüber hinaus im Interesse der potenziellen Begünstigten einer Beihilferegelung, dass die Kommission, wenn sie nach Erlass einer Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen Prüfungsverfahrens bemerkt, dass diese entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder auf einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung dieses Sachverhalts beruht, die Möglichkeit haben muss, ihren Standpunkt mit Hilfe einer Berichtigungsentscheidung anzupassen. Eine solche Berichtigungsentscheidung nebst einer Aufforderung an die Beteiligten, Stellung zu nehmen, erlaubt diesen nämlich, auf die eingetretene Veränderung in der vorläufigen Beurteilung der betreffenden Maßnahme durch die Kommission zu reagieren und ihren Standpunkt hierzu zur Geltung zu bringen.

72      Im Übrigen hätte die Kommission sich auch dafür entscheiden können, zunächst eine Entscheidung der Beendigung des Verfahrens ohne Folgen und dann aufgrund ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung eine neue Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen Prüfungsverfahrens zu erlassen, die im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie die Berichtigungsentscheidung gehabt hätte. Unter diesen Umständen sollte aufgrund von Erwägungen der Verfahrensökonomie und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung der Erlass einer Berichtigungsentscheidung im Vergleich zur Beendigung des Verfahrens und der Eröffnung eines neuen Verfahrens den Vorzug verdienen. In diesem Zusammenhang hat es die Berichtigung des Verfahrensgegenstands der Kommission gestattet, die Äußerungen von Grand Hotel Abi d’Oru im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung bei der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie das förmliche Prüfungsverfahren beendet hätte, um ein neues einzuleiten.

73      Bei der rechtlichen Einstufung einer solchen Berichtigungsentscheidung, die zu der Eröffnungsentscheidung hinzutritt, um mit dieser zusammen eine geänderte Eröffnungsentscheidung zu bilden, ist davon auszugehen, dass sie deren rechtliche Qualität teilt. Überdies dient nach ständiger Rechtsprechung die Mitteilung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfungsverfahrens lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II‑1399, Randnr. 256).

74      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der Berichtigungsentscheidung die Gründe dargelegt, weshalb ihrer Meinung nach die rechtliche Bewertung der betreffenden Beihilferegelung in der Eröffnungsentscheidung berichtigt werden müsse. Sie hat insbesondere erläutert, dass es sich ihrer Meinung nach um eine rechtswidrige Regelung und nicht um die missbräuchliche Anwendung einer von ihr genehmigten Regelung handele. Die Kommission hat diesen Erläuterungen eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme beigefügt. Folglich hatte die Berichtigungsentscheidung den gleichen Gegenstand und die gleiche Zielrichtung wie eine Eröffnungsentscheidung, so dass sie auch als solche einzustufen ist.

 Zu den Folgen für die Zulässigkeit der auf die Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung gestützten Klagegründe

75      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sein können, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑10/92 bis T‑12/92 und T‑15/92, Slg. 1992, II‑2667, Randnr. 28).

76      Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile IBM/Kommission, Randnr. 10, und Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnr. 28, beide oben in Randnr. 75 angeführt).

77      Nach dieser Rechtsprechung stellt die abschließende Entscheidung, die die Kommission zur Beendigung des förmlichen Prüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG erlassen hat, eine nach Art. 230 EG anfechtbare Handlung dar. Eine solche Entscheidung erzeugt nämlich bindende Rechtswirkungen, die die Interessen der Betroffenen beeinträchtigen können, da sie das in Rede stehende Verfahren beendet und eine abschließende Äußerung zur Vereinbarkeit der geprüften Maßnahme mit den für staatliche Beihilfen geltenden Regeln enthält. Folglich haben die Betroffenen immer die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung, die das förmliche Prüfungsverfahren beendet, anzufechten, und sie müssen in diesem Rahmen die verschiedenen Gesichtspunkte, die dem endgültigen Standpunkt der Kommission zugrunde liegen, angreifen können (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, Slg. 2003, II‑5015, Randnr. 45). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Frage, ob der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens Rechtswirkungen hervorbringt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts hat zwar die Möglichkeit zugelassen, Klage gegen die Eröffnungsentscheidung zu erheben, wenn diese endgültige Rechtswirkungen zeitigt, die nicht durch die abschließende Entscheidung a posteriori beseitigt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall das förmliche Prüfungsverfahren für eine Maßnahme eröffnet, die sie vorläufig als neue Beihilfe einstuft, und diese Eröffnungsentscheidung im Vergleich zur abschließenden Entscheidung eigenständige Rechtswirkungen mit sich bringt. Die Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Maßnahme, die sich gemäß Art. 88 Abs. 3 EG aus der vorläufigen Einstufung dieser Maßnahme als neue Beihilfe ergibt, weist gegenüber der abschließenden Entscheidung Eigenständigkeit auf, die zeitlich bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens begrenzt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C‑312/90, Slg. 1992, I‑4117, Randnrn. 12 bis 24, vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, C‑47/91, Slg. 1994, I‑4635, Randnrn. 29 und 30, und vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2001, I‑7303, Randnrn. 56 bis 62 und 69; Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg. 2002, II‑2309, Randnrn. 80 bis 86).

78      Die Möglichkeit, einen Einleitungsbeschluss anzufechten, kann jedoch nicht zu einer Schmälerung der Verfahrensrechte der Betroffenen führen und sie daran hindern, die abschließende Entscheidung anzufechten und zur Begründung der Klage Mängel geltend zu machen, die alle Abschnitte des Verfahrens betreffen, das zu dieser Entscheidung geführt hat (Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 47).

79      Demnach hindert der Umstand, dass die Klägerinnen und die Streithelferinnen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist Klage gegen die Berichtigungsentscheidung erhoben haben, sie nicht daran, Klagegründe gelten zu machen, die sich auf deren Rechtswidrigkeit stützen, so dass der Unzulässigkeitseinwand der Kommission zurückzuweisen ist.

4.     Zu den auf Verfahrensmängel gestützten Klagegründen

80      Die Klägerinnen und die Streithelferinnen machen drei Klagegründe geltend, mit denen Verfahrensmängel gerügt werden: erstens Verletzung des Art. 88 Abs. 2 EG und der Verordnung Nr. 659/1999, zweitens Verletzung von Art. 254 Abs. 3 EG und von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und drittens Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung.

 Zum Klagegrund der Verletzung des Art. 88 Abs. 2 EG und der Verordnung Nr. 659/1999

81      Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Rügen, mit denen jeweils eine Verletzung des Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999, ein Untersuchungsmangel und die Nichteinhaltung der Fristen der Verordnung Nr. 659/1999 beanstandet werden.

 Zur Rüge einer Verletzung des Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999

82      Die Streithelferinnen machen geltend, die Kommission hätte, da die mit der angefochtenen Entscheidung für unvereinbar erklärte Beihilfe zuvor von ihr genehmigt worden sei, die Genehmigungsentscheidung rückgängig machen müssen, wie dies Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 vorschreibe.

83      Die Kommission hat sich zur Begründetheit dieser Rüge nicht ausdrücklich geäußert.

84      Gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, insbesondere eine Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren.

85      Allerdings ist festzustellen, dass die Genehmigungsentscheidung nicht auf unzutreffenden Informationen beruht. Wie sich aus den Erwägungsgründen 51, 54, 59, 61 und 72 der angefochtenen Entscheidung ergibt, wirft die Kommission den italienischen Behörden nicht vor, ihr während des Verfahrens vor der Genehmigungsentscheidung unzutreffende oder unvollständige Informationen übermittelt zu haben. Sie führt die Unvereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in der vorliegenden Sache nämlich darauf zurück, dass der Beschluss Nr. 33/6 Änderungen der ursprünglich mitgeteilten Maßnahme bewirkt habe, die mit den Bedingungen der Genehmigungsentscheidung nicht vereinbar seien, weil bei der ersten Aufforderung zur Einreichung von Anträgen im Rahmen der betreffenden Regelung auch Projekte berücksichtigt werden konnten, deren Durchführung vor Einreichung des Beihilfeantrags bereits begonnen hatte (im Folgenden: streitige Beihilferegelung oder streitige Regelung). Der Beschluss Nr. 33/6 stammt vom 27. Juli 2000 und liegt daher zeitlich später als die Genehmigungsentscheidung vom 12. November 1998.

86      Mithin war Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

87      Hinzu kommt insoweit, dass es keinen Grund für die Kommission gab, die Genehmigungsentscheidung zu widerrufen, weil ihre Einschätzung bezüglich der Vereinbarkeit der mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilferegelung sich nicht geändert hatte. Die Kommission hat nämlich in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass „[d]ie staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 9 … gewährt wurden, das mit dem Beschluss Nr. 33/6 … rechtswidrig umgesetzt wurde, … mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar [sind], außer wenn der Begünstigte die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung beantragt hat, bevor er mit der Durchführung eines Erstinvestitionsvorhabens begonnen hat“. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung die Vereinbarkeit der aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1998 gewährten staatlichen Beihilfen nicht berührt, wenn ein Beihilfeantrag vor Beginn des Projekts gestellt wurde. Genau unter dieser Bedingung aber hatte die Kommission in der Genehmigungsentscheidung erklärt, keine Einwände gegen die von Italien notifizierte Beihilferegelung zu erheben.

88      Folglich ist die von den Streithelferinnen erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 zurückzuweisen.

 Zur Rüge eines Untersuchungsmangels

89      Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru werfen der Kommission einen Untersuchungsmangel vor, weil sie ihre besondere Lage nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe es die Kommission unterlassen, ihre Lage als Private gegenüber der Region Sardinien und die Unterschiede zu prüfen, die zwischen den verschiedenen Unternehmen bestanden hätten, die von der Durchführung der betreffenden Beihilferegelung betroffen gewesen seien. Außerdem habe die Kommission das berechtigte Vertrauen nicht geprüft, das sowohl die Region Sardinien als auch die Kommission bei ihnen hervorgerufen hätten.

90      Die Kommission weist das Vorbringen von Timsas und von Grand Hotel Abi d’Oru zurück.

91      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission im Rahmen einer Beihilferegelung grundsätzlich nicht verpflichtet, die in einzelnen Fällen gewährten Beihilfen zu prüfen, sondern kann sich darauf beschränken, die Merkmale der betreffenden Regelung zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 89, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C‑278/00, Slg. 2004, I‑3997, Randnr. 24). Im Übrigen können besondere Umstände bei einzelnen Begünstigten einer Beihilferegelung erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat gewürdigt werden (Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, vorstehend angeführt, Randnr. 91, sowie Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T‑354/99, Slg. 2006, II‑1475, Randnr. 67). Andernfalls trüge die Kommission im Fall einer entgegen Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig durchgeführten Regelung eine schwerere Beweislast als in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat die Pflicht zur Anzeige nach dieser Vorschrift eingehalten hätte, weil im letztgenannten Fall die besonderen Umstände bei den potenziell Begünstigten im Stadium der Prüfung definitionsgemäß unbekannt sind.

92      Die Kommission konnte sich daher im vorliegenden Fall darauf beschränken, die Beihilferegelung als solche zu prüfen, und hatte weder die Beziehungen zwischen den Klägerinnen und der Region Sardinien noch die Unterschiede zwischen den verschiedenen betroffenen Unternehmen, noch das etwaige berechtigte Vertrauen zu berücksichtigen, das von einigen dieser Unternehmen geltend gemacht werden könnte und das entweder die Region Sardinien oder die Kommission bei ihnen hervorgerufen hätte. Diese Umstände können erst im Stadium der Rückforderung der einzelnen Beihilfen Berücksichtigung finden.

93      Somit ist die Rüge eines Untersuchungsmangels zurückzuweisen.

 Zur Rüge der Nichteinhaltung der Fristen der Verordnung Nr. 659/1999

94      Die Streithelferinnen werfen der Kommission vor, sie habe die folgenden in der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten Fristen nicht eingehalten:

–        die Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung, binnen deren die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 nach Beendigung der vorläufigen Prüfung eine Entscheidung zu treffen hat;

–        die Frist von zwei Monaten, binnen deren die Kommission nach Beendigung der vorläufigen Prüfung gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung eine Entscheidung zu treffen hätte, wenn sie im Besitz von Informationen über eine angeblich rechtswidrige Beihilfe ist;

–        die Frist von 18 Monaten nach Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens, binnen deren die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung zur Beendigung dieses Verfahrens erlassen sollte.

95      Die Kommission hat sich nicht ausdrücklich zur Begründetheit dieser Rüge geäußert.

96      Insoweit ist erstens zu beachten, dass die Frist von zwei Monaten für den Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beginnt. Im vorliegenden Fall ist aber die Vorprüfung der streitigen Regelung nicht durch eine Anmeldung dieser Regelung durch die Italienische Republik ausgelöst worden, sondern durch eine Beschwerde gegen die missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Regelung, die bei der Kommission am 21. Februar 2003 einging. Mithin war die Kommission nicht an die Frist von zwei Monaten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 gebunden (vgl. in diesem Sinne – bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 – Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T‑95/96, Slg. 1998, II‑3407, Randnr. 79, und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T‑46/97, Slg. 2000, II‑2125, Randnr. 103).

97      Zweitens ist zu der Frist von zwei Monaten, die angeblich im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 von der Rechtsprechung vorgegeben wird, zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie sich im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angeblich rechtswidrige Beihilfen befindet, diese Informationen unverzüglich prüft. Diese Vorschrift ist nicht als Verweisung auf die Beendigung der Vorprüfungsphase zu verstehen, sondern als Bezugnahme auf den Beginn der Vorprüfung, was dadurch bestätigt wird, dass die Kommission nicht an die übliche Frist im Fall einer Vorprüfung gebunden ist, die durch eine Beschwerde ausgelöst wird.

98      Aus der von den Klägerinnen angeführten Rechtsprechung ergibt sich keine andere Auslegung dieser Vorschriften als die vorstehende. Zwar unterstreicht diese Rechtsprechung, dass die Kommission diese Vorprüfungsphase in einer Frist von zwei Monaten abschließen muss, doch gilt diese Frist ausschließlich für Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten angemeldet wurden, wie sich eindeutig aus dem Kontext der von den Streithelferinnen angeführten Punkte ergibt, nicht aber für die Fälle, in denen wie im vorliegenden Fall die Vorprüfungsphase durch eine Beschwerde ausgelöst wurde.

99      Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass es der Kommission erlaubt wäre, die Vorprüfungsphase nach Belieben zu verlängern. So ist entschieden worden, dass die Kommission, da sie eine ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besitzt, im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, dass eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 62, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr 72) und die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde wegen ihrer Beihilfenatur erhoben worden ist, nicht unbegrenzt hinausschieben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr 74). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission zu durchlaufen hat, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 19. März 1997, Oliveira/Kommission, T-73/95, Slg. 1997, II‑381, Randnr. 45, vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II‑1739, Randnr. 57, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr 75).

100    Im vorliegenden Fall liegt zwischen dem Eingang der Beschwerde bei der Kommission am 21. Februar 2003 und dem Erlass des Einleitungsbeschlusses am 3. Februar 2004 eine Zeitspanne von etwas mehr als elf Monaten. Berücksichtigt man insbesondere, dass die Kommission unter Einschaltung der Italienischen Republik ergänzende Auskünfte bei der Region Sardinien einholen musste, kann ein solcher Zeitraum nicht als überzogen angesehen werden.

101    Drittens ist gemäß Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 die Kommission im Fall einer mutmaßlich rechtswidrigen Beihilfe wie auch im Fall einer mutmaßlich missbräuchlich angewandten Beihilfe insbesondere nicht an die Frist gemäß Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 gebunden. Im vorliegenden Fall nun betraf das von der Kommission eröffnete förmliche Prüfungsverfahren eine Beihilfe, die mutmaßlich missbräuchlich angewandt worden war, und dann nach der Berichtigungsentscheidung eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe.

102    Folglich ist die Rüge der Nichteinhaltung der Fristen der Verordnung Nr. 659/1999 zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 254 Abs. 3 EG und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999

103    Grand Hotel Abi d’Oru macht geltend, die Kommission habe ihre Pflicht zur Bekanntgabe gemäß Art. 254 Abs. 3 EG und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verletzt, weil sie ihr weder das zusätzliche Auskunftsverlangen der Kommission an die Italienische Republik vom 26. Februar 2003 (vgl. Randnr. 15 des vorliegenden Urteils) noch ihre Berichtigungsentscheidung übermittelt habe, obwohl sie selbst entsprechend der Aufforderung in der Eröffnungsentscheidung zu der streitigen Beihilferegelung Stellung genommen habe.

104    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Grand Hotel Abi d’Oru entgegen.

105    Als Erstes ist zu beachten, dass gemäß Art. 254 Abs. 3 EG Entscheidungen denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam werden.

106    Was erstens die Berichtigungsentscheidung angeht, sind nach ständiger Rechtsprechung Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlässt, stets die betroffenen Mitgliedstaaten (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 45, Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1999, ARAP u. a./Kommission, T‑82/96, Slg. 1999, II‑1889, Randnr. 28, und SIC/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 45). Diese Rechtsprechung, die der Verordnung Nr. 659/1999 vorausgeht, ist durch Art. 25 dieser Verordnung ausdrücklich bestätigt worden, der bestimmt, dass Entscheidungen nach den Kapiteln II, III, IV, V und VII dieser Verordnung an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet sind, dem die Kommission diese Entscheidungen unverzüglich mitteilt. Die Berichtigungsentscheidung ist insoweit, wie bereits in den Randnrn. 69 bis 74 des vorliegenden Urteils festgestellt, rechtlich als Entscheidung der Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens einzustufen.

107    Mithin war die Berichtigungsentscheidung ausschließlich an die Italienische Republik und nicht an die durch die streitige Regelung Begünstigten gerichtet. Demgemäß verpflichtete Art. 254 Abs. 3 EG die Kommission nicht, die Berichtigungsentscheidung Grand Hotel Abi d’Oru bekannt zu geben.

108    Zweitens handelt es sich bei der Anforderung ergänzender Informationen nicht um eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 Abs. 4 EG, so dass Art. 254 Abs. 3 EG auf sie nicht anzuwenden ist.

109    Somit ist die Rüge eines Verstoßes gegen diese Vorschrift zurückzuweisen.

110    Als Zweites ist zu beachten, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 jeder Beteiligte, der im Anschluss an die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten, eine Stellungnahme abgegeben hat, eine Kopie der von der Kommission gemäß Art. 7 getroffenen Entscheidung erhält.

111    Weder die Berichtigungsentscheidung noch die Anforderung zusätzlicher Informationen können aber als „gemäß Artikel 7 [der Verordnung Nr. 659/1999] getroffene Entscheidung“ eingestuft werden. Dieser Artikel zielt nämlich sowohl seiner Überschrift als auch seinem Inhalt nach ausschließlich auf Entscheidungen der Kommission, die das förmliche Prüfungsverfahren abschließen. Zum einen darf aber die Berichtigungsentscheidung, wie in den Randnrn. 73 und 74 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht als Entscheidung eingestuft werden, mit der das förmliche Prüfungsverfahren abgeschlossen wird, sondern muss im Gegenteil als Entscheidung der Einleitung dieses Verfahrens angesehen werden. Zum anderen ist die Anforderung zusätzlicher Informationen, wie in Randnr. 108 des vorliegenden Urteils dargelegt, keine Handlung, die als Entscheidung eingestuft werden könnte, so dass sie ebenfalls nicht von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erfasst wird.

112    Somit ist die Rüge eines Verstoßes gegen diese Vorschrift zurückzuweisen.

113    Folglich ist auch der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 254 Abs. 3 EG und gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund von Begründungsmängeln der angefochtenen Entscheidung

114    Die Klägerinnen und die Streithelferinnen machen sechs Rügen zu den Begründungsmängeln der angefochtenen Entscheidung und der Berichtigungsentscheidung geltend.

 Zur Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer

115    SF Turistico Immobiliare bringt vor, dass sowohl die Berichtigungsentscheidung als auch die angefochtene Entscheidung keine Begründung zu der gerügten Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer enthielten.

116    Die Berichtigungsentscheidung erläutere nicht die Gründe, die die Kommission bewogen hätten, zweieinhalb Jahre zu warten, um den Einleitungsbeschluss zu berichtigen und auszuweiten, obwohl ihr seit April 2003 alle sachdienlichen Gesichtspunkte umfassend bekannt gewesen seien.

117    Für die angefochtene Entscheidung räumt SF Turistico Immobiliare ein, dass die Kommission aufgrund von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 im Fall einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe nicht an die in Art. 4 Abs. 5, Art. 7 Abs. 6 und Art. 7 Abs. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten Fristen gebunden sei. Das bedeute allerdings nicht, dass der Grundsatz einer angemessenen Dauer des Verfahrens in einem solchen Fall nicht gelte. Die angefochtene Entscheidung weise, da sie keine Begründung dafür enthalte, dass das Prüfungsverfahren mehr als vier Jahre und fünf Monate gedauert habe, einen Begründungsmangel auf.

118    Die Kommission tritt dem Vorbringen von SF Turistico Immobiliare entgegen.

119    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung dieser Rüge nicht darum geht, ob die Dauer des Verfahrens im vorliegenden Fall tatsächlich überzogen war, sondern nur um die Beantwortung der Frage, ob die Begründungspflicht der Kommission auch für die Verfahrensdauer gilt und, falls ja, ob dieser Pflicht genügt wurde.

120    Die erste dieser Fragen ist zu verneinen – die Begründungspflicht der Kommission gilt mit anderen Worten nicht für die Dauer des Verfahrens, sondern nur für den eigentlichen Inhalt der Entscheidung.

121    Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteile des Gerichtshofs Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr 99 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Die Dauer eines Verfahrens ergibt sich nicht aus Erwägungen des betreffenden Organs, mit denen diese Dauer gerechtfertigt werden könnte, sondern ist ein rein faktischer Umstand, der allein von der Zeit abhängig ist, die das Organ benötigt, um dieses Verfahren zu Ende zu führen. Sie gehört daher nicht zum Inhalt der Entscheidung, der nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung der Begründung bedürfte. Sie erfordert, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, allein die rein faktische Anführung der verschiedenen Verfahrensstufen bis zum Erlass der betreffenden Entscheidung.

123    Folglich ist die Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zurückzuweisen.

 Zur Rüge der unzureichenden Begründung für die Einstufung der Beihilfe als neue rechtswidrige Beihilfe

124    Die Region Sardinien rügt eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Einstufung der Beihilfen bei den Projekten, mit deren Durchführung vor Stellung des Antrags begonnen worden sei, als rechtswidrig und nicht als missbräuchlich.

125    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Region Sardinien entgegen.

126    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 48 bis 55 der angefochtenen Entscheidung im Kern dargelegt hat, dass die Beihilferegelung, die insbesondere durch den Erlass des Beschlusses Nr. 33/6 ins Werk gesetzt worden sei, die Bedingungen der Genehmigungsentscheidung nicht erfülle, weil sie die Anreizwirkung der betreffenden Beihilfen nicht sicherstelle, und dass daher die Beihilfen, die für Projekte bereitgestellt worden seien, mit deren Durchführung vor Einreichung des Beihilfeantrags begonnen worden sei, als rechtswidrig angesehen werden müssten.

127    Diese Begründung bringt die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, im Sinne der oben in Randnr. 121 angeführten Rechtsprechung so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann.

128    Folglich ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Rüge einer unzureichenden Begründung für die Unvereinbarkeit der Beihilfen unter dem Blickwinkel der regionalen Entwicklung

129    Die Streithelferinnen und SF Turistico Immobiliare rügen eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Vereinbarkeit der nach der streitigen Regelung gewährten Beihilfen (im Folgenden: streitige Beihilfen) insbesondere unter dem Blickwinkel ihres Beitrags zur regionalen Entwicklung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG. Die Kommission habe insbesondere nicht die Gründe dafür angeführt, dass sie anders als in anderen Fällen mit ähnlichen Umständen die Ausnahmen gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG nicht für anwendbar gehalten habe.

130    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Streithelferinnen und der SF Turistico Immobiliare entgegen.

131    Da es als Erstes bei der Zulässigkeit der Rüge von SF Turistico Immobiliare bezüglich des Begründungsmangels um einen Klagegrund zwingenden Rechts geht, kann diese Rüge nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, da sie vom Gericht von Amts wegen geprüft werden muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Als Zweites ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass nicht sie die Unvereinbarkeit der Beihilfe nachzuweisen habe, weil es Sache des betreffenden Mitgliedstaats sei, deren Vereinbarkeit nachzuweisen. Es trifft zwar zu, dass es, sofern die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gemäß Art. 88 Abs. 2 EG eine hinreichende vorläufige Beurteilung der Kommission enthält, in deren Rahmen die Gründe erläutert werden, aus denen sie Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hat, Sache des betroffenen Mitgliedstaats und des Beihilfeempfängers ist, die Gesichtspunkte vorzutragen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt belegen (Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg. 2004, II‑127, Randnr. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T‑176/01, Slg 2004, II‑3931, Randnrn. 93 und 94; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 170). Gleichwohl handelt es sich hier nur um eine Regel der Beweislast und nicht der Begründungspflicht, so dass gegebenenfalls die Kommission in ihrer Entscheidung die Gründe anzuführen hat, die sie zu der Annahme bewogen haben, dass trotz der vom Mitgliedstaat oder den Begünstigen beigebrachten Gesichtspunkte die betreffenden Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

133    Als Drittes hat die Kommission im vorliegenden Fall ihre Pflicht zur Begründung in dieser Hinsicht erfüllt.

134    Sie hat nämlich in den Erwägungsgründen 56 bis 73 der angefochtenen Entscheidung im Kern angegeben, dass der Grund, weshalb die streitigen Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen seien, die fehlende Anreizwirkung dieser Beihilfen sei, die darauf zurückzuführen sei, dass sie für Projekte gewährt worden seien, die vor Stellung des Beihilfeantrags in Angriff genommen worden seien. Sie hat hierzu insbesondere darauf verwiesen, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit der Beihilfe ein durch die Rechtsprechung bestätigtes Prinzip sei, das darüber hinaus sowohl in der Genehmigungsentscheidung als auch in den Leitlinien von 1998 übernommen worden sei (vgl. Erwägungsgründe 58 bis 61 der angefochtenen Entscheidung). Diese Feststellung reichte bereits aus, die Unvereinbarkeit der Beihilfe zu begründen, weil sie geeignet war, die Vereinbarkeit jeder Beihilfe für die regionale Entwicklung auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Kommission durch die Bezugnahme auf die in den Leitlinien festgelegten Kriterien und durch die Feststellung, dass diese Kriterien in einem bestimmten Fall nicht erfüllt seien, ihre Entscheidung, eine Freistellung gemäß Art. 87 Abs. 3 EG abzulehnen, rechtlich hinreichend begründet hat (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 102). Wenn die Kommission in den Erwägungsgründen 62 bis 69 der angefochtenen Entscheidung mehrere Argumente der italienischen Behörden zurückgewiesen und im 71. Erwägungsgrund dieser Entscheidung dargelegt hat, dass die streitigen Beihilfen ebenfalls nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen genehmigt werden könnten, so haben solche Darlegungen lediglich ergänzenden Charakter.

135    Daher ist die Rüge einer unzureichenden Begründung für die Unvereinbarkeit der Beihilfen unter dem Blickwinkel der regionalen Entwicklung zurückzuweisen.

 Zur Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Würdigung der Anreizwirkung der streitigen Beihilfen

136    Im Rahmen dieser Rüge führen die Region Sardinien, die Streithelferinnen, SF Turistico Immobiliare, Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru zur unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Würdigung der Anreizwirkung der streitigen Beihilfen durch die Kommission drei Argumente an.

137    Erstens machen die Streithelferinnen geltend, dass die Kommission die Gründe hätte erläutern müssen, weshalb im vorliegenden Fall die in Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 genannte Vermutung, dass die Anreizwirkung fehle, wenn der Beginn der Arbeiten dem Beihilfeantrag vorangehe, nicht durch das Vorbringen der Region Sardinien widerlegt werden könne. Zumindest hätte die Kommission einen konkreten Vergleich mit dem angeblichen Ungleichgewicht vornehmen müssen, das die Zahlung der betreffenden Beihilfe im Referenzmarkt herbeigeführt haben solle. Es gebe aber keine Spur einer solchen Rechtfertigung in der angefochtenen Entscheidung.

138    Zweitens macht die Region Sardinien geltend, die angefochtene Entscheidung entbehre der Begründung und sei widersprüchlich, was den Grund angehe, aus dem die Kommission bei der Würdigung der Anreizwirkung der streitigen Beihilferegelung nicht das Vertrauen der von dieser Regelung Begünstigten in die nationale und gemeinschaftliche Gesetzgebung zu dem Zeitpunkt berücksichtigt habe, zu dem sie ihre Investitionsentscheidung getroffen hätten.

139    Drittens machen SF Turistico Immobiliare, Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru geltend, die angefochtene Entscheidung entbehre der Begründung, was den Grund angehe, aus dem die Kommission bei der Würdigung der Anreizwirkung der streitigen Beihilferegelung nicht die besondere Lage der Begünstigten dieser Regelung berücksichtigt habe.

140    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

141    Als Erstes ist sogleich das Vorbringen der Region Sardinien und der Streithelferinnen zurückzuweisen, die Kommission hätte einen konkreten Vergleich mit dem angeblichen Ungleichgewicht vornehmen müssen, das die Zahlung der betreffenden Beihilfe im Referenzmarkt herbeigeführt haben solle. Die Frage nämlich, ob die betreffenden Beihilfen ein Ungleichgewicht auf dem Markt verursacht haben, eine Frage, die grundsätzlich zum Begriff der Beihilfe gehört, ist für die Einschätzung ihrer Anreizwirkung unerheblich, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gehört.

142    Zurückzuweisen ist ferner das Vorbringen, die Kommission hätte die Gründe erläutern müssen, aus denen im vorliegenden Fall die in Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 genannte Vermutung nicht durch das Vorbringen der Region Sardinien und insbesondere durch Erwägungen zum Vertrauensschutz der von der streitigen Regelung Begünstigten widerlegt werden könne, ohne dass es an dieser Stelle erforderlich wäre, zu dem Vorbringen der Streithelferinnen Stellung zu nehmen, das Erfordernis der Einreichung des Beihilfeantrags vor Beginn der Arbeiten beruhe auf einer Vermutung, die widerlegt werden könne. Es ist nämlich festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 62 bis 67 der angefochtenen Entscheidung zunächst zusammenfassend die von den italienischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfungsverfahrens vorgebrachten Argumente dargestellt hat, die dann in den Erwägungsgründen 36 bis 43 dieser Entscheidung ausgiebiger behandelt werden. Sie hat dann zu jedem von ihnen angegeben, weshalb sie ihrer Meinung nach zurückzuweisen seien. Auf jeden Fall kann insoweit keine Rede von einem Begründungsmangel sein, so dass dieses Vorbringen der Region Sardinien und der Streithelferinnen zurückzuweisen ist.

143    Als Zweites ist das oben in Randnr. 139 dargestellte Argument zurückzuweisen, ohne dass es, wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils dargelegt, erforderlich wäre, sich zu dessen Zulässigkeit zu äußern, soweit es von SF Turistico Immobiliare vorgebracht wird.

144    Die Kommission ist nämlich, wie in den Randnrn. 91 und 92 des vorliegenden Urteils dargelegt, im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung befugt, ihre Prüfung auf die allgemeinen und abstrakten Merkmale dieser Regelung zu beschränken, ohne dass sie die besondere Lage der einzelnen Begünstigten zu untersuchen hätte. Da aber die Kommission nicht verpflichtet war, die besondere Lage der einzelnen Begünstigten zu untersuchen, galt insoweit auch die Begründungspflicht nicht, so dass dieses Vorbringen von SF Turistico Immobiliare, Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru zurückzuweisen ist.

145    Folglich ist die Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Würdigung der Anreizwirkung der Beihilfe zurückzuweisen.

 Zur Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anwendung der De-minimis-Regel

146    SF Turistico Immobiliare und Timsas machen geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert, warum sie den Teil der Beihilfe, der den vor Einreichung des Beihilfeantrags entstandenen Kosten entspreche, von der Anwendung der De-minimis-Regel ausgeschlossen habe.

147    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

148    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission in Randnr. 68 der angefochtenen Entscheidung die Gründe angeführt hat, aus denen ihrer Meinung nach die De-minimis-Regel im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden könne, um sich der Verpflichtung zu entziehen, den Beihilfeantrag vor Beginn der Durchführung des Projekts zu stellen. So hat sie unterstrichen, dass der Betrag, der zu berücksichtigen sei, das Projekt in seiner Gesamtheit umfassen müsse, so dass es nicht möglich sei, die Anfangsarbeiten als nach der De-minimis-Regel beihilfefähig anzusehen. Außerdem hätten die italienischen Behörden offensichtlich nicht berücksichtigt, dass ein Begünstigter De-minimis-Beihilfen aufgrund anderer Regelungen erhalten haben könnte.

149    Somit ist die Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anwendung der De-minimis-Regel zurückzuweisen, ohne dass nach der in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ihre Zulässigkeit zu prüfen wäre.

 Zur Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Anordnung der Rückforderung

150    Die Region Sardinien vermisst in der angefochtenen Entscheidung eine Begründung im Zusammenhang mit der Anordnung, die Beihilfen bei den Begünstigten zurückzufordern. Die Kommission hätte in den Gründen dieser Entscheidung berücksichtigen müssen, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich nach der Rechtsprechung auf außergewöhnliche Umstände berufen dürfe, die ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe begründet hätten.

151    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

152    Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich staatlicher Beihilfen ist, wenn entgegen Art. 88 Abs. 3 EG eine Beihilfe bereits ausgezahlt wurde, die Kommission nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 82; vom 7. März 2002, Italien/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 106, sowie vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C‑148/04, Slg. 2005, I‑11137, Randnr. 99). Diese vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 ergangene Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung weiterhin anzuwenden. Diese Vorschrift legt nämlich fest, dass „[i]n Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen … die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. Die Entscheidung, die Beihilfe zurückfordern zu lassen, ist somit die nahezu automatische Konsequenz der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und ihrer Unvereinbarkeit – unter dem einzigen Vorbehalt, der sich aus Art. 14 Abs. 2 ergibt, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt. Die Kommission hat also insoweit keinen Ermessensspielraum. Unter solchen Umständen kann sie, wenn sie einmal die Gründe dargelegt hat, aus denen ihrer Meinung nach die betreffende Beihilfe rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, nicht verpflichtet sein, ihre Entscheidung, die die Rückforderung anordnet, zu begründen.

153    Damit ist die Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Anordnung, die Beihilfen zurückzufordern, und folglich allgemein der Klagegrund eines Begründungsmangels zurückzuweisen.

5.     Zu den materiellen Klagegründen

154    Die Klägerinnen und die Streithelferinnen machen zehn materielle Klagegründe geltend, und zwar erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Berichtigungsentscheidung, zweitens einen Ermessensmissbrauch beim Erlass dieser Entscheidung, drittens die Nichterwähnung der Voraussetzung eines vorherigen Antrags in der Genehmigungsentscheidung, viertens die fehlerhafte Einstufung der betreffenden Beihilfen als rechtswidrig, fünftens die Nichtanwendbarkeit der Leitlinien von 1998, sechstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich des Vorliegens einer Anreizwirkung, siebtens einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG, achtens die Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit und des Grundsatzes des Wettbewerbsschutzes, neuntens die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und zehntens die Verletzung der Vorschriften über De-minimis-Beihilfen.

 Zum Klagegrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Berichtigungsentscheidung

155    SF Turistico Immobiliare und die Streithelferinnen machen geltend, dass keine Bestimmung des EG-Vertrags oder der Verordnung Nr. 659/1999 die Möglichkeit vorsehe, das förmliche Prüfungsverfahren erneut zu eröffnen, auszuweiten oder zu berichtigen. Ferner macht SF Turistico Immobiliare geltend, dass dieses Verfahren gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 durch eine ausdrückliche Entscheidung beendet werden müsse und nicht durch die Einleitung einer neuen Prüfung. Die Berichtigungsentscheidung sei daher rechtswidrig und mache alle später erlassenen Maßnahmen fehlerhaft.

156    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

157    Wie sich aus den Feststellungen in den Randnrn. 69 bis 72 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die Kommission, auch wenn die Verfahrensvorschriften im Bereich staatlicher Beihilfen eine Berichtigungsentscheidung während eines laufenden Verfahrens nicht ausdrücklich vorsehen, eine solche Entscheidung erlassen, wenn sie nach Erlass einer Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens entdeckt, das diese entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts beruht. Da, wie in den Randnrn. 73 und 74 des vorliegenden Urteils festgestellt, eine solche Entscheidung zu der Eröffnungsentscheidung hinzutritt, um mit dieser zusammen eine geänderte Eröffnungsentscheidung zu bilden, ist davon auszugehen, dass sie deren rechtliche Qualität teilt.

158    Die Berichtigungsentscheidung konnte sich daher im vorliegenden Fall wie jede Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen Prüfungsverfahrens auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG und auf Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 stützen, zu denen entsprechend den Erwägungen in Randnr. 72 des vorliegenden Urteils die Grundsätze der Verfahrensökonomie und der ordnungsgemäßen Verwaltung hinzutreten.

159    Folglich ist der Klagegrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Berichtigungsentscheidung zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs beim Erlass der Berichtigungsentscheidung

160    SF Turistico Immobiliare macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass der Berichtigungsentscheidung einen „in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehenen Winkelzug“ eingesetzt habe, um das 2004 eingeleitete förmliche Prüfungsverfahren übermäßig zu verlängern und die eigenen Fehler wettzumachen. Die Kommission habe die zunächst als missbräuchlich eingestuften Beihilfen neu als rechtswidrige Beihilfen eingestuft, um so die Rückforderung der gezahlten Beihilfen zu ermöglichen.

161    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

162    Als Erstes ist zum Vorbringen von SF Turistico Immobiliare, das förmliche Prüfungsverfahren sei übermäßig verlängert worden, darauf hinzuweisen, dass die Kommission, auch wenn das förmliche Prüfungsverfahren im vorliegenden Fall lang erscheinen mag, auf jeden Fall, wie in Randnr. 101 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht an die Frist gemäß Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 gebunden.

163    Als Zweites war die Berichtigungsentscheidung, wie in den Randnrn. 157 bis 159 des vorliegenden Urteils dargelegt, auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt, so dass es sich keineswegs, wie indessen SF Turistico Immobiliare geltend macht, um einen „in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehenen Winkelzug“ handelt.

164    Als Drittes kann der Erlass der Berichtigungsentscheidung nicht das Ziel verfolgt haben, die Rückforderung der gezahlten Beihilfen zu ermöglichen, wie dies SF Turistico Immobiliare geltend macht. Da nämlich Art. 16 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 u. a. auf Art. 14 dieser Verordnung verweist, müssen missbräuchlich verwendete Beihilfen genauso wie rechtswidrige Beihilfen zurückgefordert werden, falls die Kommission feststellt, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. Mithin war die erfolgte Änderung der rechtlichen Bewertung in der Berichtigungsentscheidung keineswegs erforderlich, um eine Rückforderungsentscheidung möglich zu machen.

165    Folglich ist der Klagegrund des Ermessensmissbrauchs zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Nichterwähnung der Voraussetzung eines vorherigen Antrags in der Genehmigungsentscheidung

166    Die Streithelferinnen machen geltend, die Genehmigungsentscheidung erwähne nicht die Voraussetzung, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden müsse. Die Kommission habe daher mit dieser Entscheidung eine Beihilferegelung genehmigt, die Wirtschaftsbeteiligte, die vor Stellung eines Beihilfeantrags Arbeiten begonnen hätten, nicht daran gehindert habe, die in dieser Regelung vorgesehenen Beihilfen zu beanspruchen. Damit habe die Kommission die Anreizwirkung und die Notwendigkeit dieser Beihilfen anerkannt. Somit sei die angefochtene Entscheidung auf die fehlerhafte Feststellung der Nichterfüllung einer Voraussetzung gestützt, die es in Wirklichkeit gar nicht gebe.

167    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

168    Dieser Klagegrund ist zurückzuweisen. In dem Abschnitt der Genehmigungsentscheidung, der der Beschreibung der genehmigten Regelung gilt, hat die Kommission nämlich unzweideutig erklärt, dass „[d]ie Unternehmen einen Finanzierungsantrag vor Beginn der Durchführung der Investitionsprojekte gestellt haben [müssen]“.

169    Zwar ist die Kopie der Genehmigungsentscheidung in Anlage A 2 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑304/08 so wiedergegeben, dass sie den betreffenden Hinweis nicht erkennen lässt, der zu Beginn der zweiten Seite dieses Dokuments zu finden ist. Indessen belegt die von der Kommission im Anhang zu ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑408/08 vorgelegte Kopie, dass dieser Hinweis sehr wohl dort enthalten war. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Vorverfahren zwischen der Kommission und der Region Sardinien wie aus deren Verhalten vor dem Gericht, dass diese sich der Voraussetzung der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten bewusst war. Die Region Sardinien hat nämlich, wie die Kommission zu Recht betont, weder in ihrem Schriftwechsel noch vor dem Gericht die Übernahme der Verpflichtung geleugnet, die Beihilfe nur für Projekte zu gewähren, die nach Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hatten.

170    Somit ist die angefochtene Entscheidung keineswegs, wie die Streithelferinnen vortragen, auf die Feststellung der Nichterfüllung einer Voraussetzung gestützt, die es in Wirklichkeit nicht gebe. Folglich ist dieser Klagegrund der Streithelferinnen zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der fehlerhaften Einstufung der betreffenden Beihilfen als rechtswidrig

171    Die Region Sardinien, die Streithelferinnen und SF Turistico Immobiliare machen geltend, dass die Kommission in der Berichtigungsentscheidung und in der angefochtenen Entscheidung die betreffenden Beihilfen fehlerhaft als rechtswidrig und nicht als missbräuchlich verwendete eingestuft habe, wobei sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass diese Beihilfen Änderungen bestehender Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c und f der Verordnung Nr. 659/1999 seien. In Wirklichkeit müssten aber die betreffenden Beihilfen als bereits bestehende Beihilfen eingestuft werden, die unter Verletzung der Modalitäten verwendet worden seien, wie sie in den sie zulassenden Vorschriften festgelegt seien.

172    Die Streithelferinnen ergänzen, dass die Beihilfe im vorliegenden Fall nicht geändert worden sei, weil weder die Verordnung Nr. 659/1999 noch die Genehmigungsentscheidung die Voraussetzung vorgesehen hätten, dass der Beihilfeantrag vor dem Beginn der Arbeiten gestellt werden müsse. Auf jeden Fall liege eine Änderung einer bestehenden Beihilfe nur vor, wenn die Änderung die ursprüngliche Regelung in ihrem eigentlichen Kern berühre. Im vorliegenden Fall hingegen könne die Änderung nur als marginal eingestuft werden.

173    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

174    Um die streitigen Beihilfen einstufen zu können, ist zunächst auf die Definitionen in Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hinzuweisen:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

b)      ‚bestehende Beihilfen‘:

ii)      genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

c)      ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

f)      ‚rechtswidrige Beihilfen‘ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 [EG] eingeführt werden;

g)      ‚missbräuchliche Anwendung von Beihilfen‘ Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen [die] [Genehmigungs-] Entscheidung … verwendet;

…“

175    Erstens ergibt sich aus diesen Vorschriften, dass zwar Beihilfen, die im Rahmen der ursprünglichen Regelung, wie sie mit der Genehmigungsentscheidung zugelassen worden waren, gewährt wurden, als bestehende Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen sind, dass aber Beihilfen, die auf einer Rechtsgrundlage gewährt werden, die von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, als neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft werden müssen.

176    Diese Abgrenzung entspricht der Rechtsprechung vor dem Erlass der Verordnung Nr. 659/1999, der zufolge Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen neue Beihilfen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen, 91/83 und 127/83, Slg 1984, 3435, Randnrn. 17 und 18, und vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C‑44/93, Slg. 1994, I‑3829, Randnr. 13; Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani/Kommission, T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Slg. 2008, II‑3269, Randnr. 358). Insbesondere wird die ursprüngliche Regelung in eine neue Beihilferegelung ungewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern selbst betrifft. Ist die Umgestaltung aber nicht wesentlich, so kann nur sie als neue Beihilfe eingestuft werden (Urteile Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnrn. 109 und 111, sowie Hotel Cipriani/Kommission, Randnr. 358).

177    Im vorliegenden Fall erwähnt die Genehmigungsentscheidung, wie in Randnr. 168 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ausdrücklich die Voraussetzung, dass der Beihilfeantrag zwingend dem Beginn der Durchführung der Investitionsvorhaben vorauszugehen hat. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Region Sardinien im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Anträgen nach der mit dem Gesetz Nr. 9/1998 eingeführten Regelung aufgrund des Beschlusses Nr. 33/6 Beihilfen für Projekte gewähren konnte, deren Durchführung vor Einreichung der Beihilfeanträge begonnen hatte. Was die streitigen Beihilfen betrifft, war mithin die angewandte Regelung gegenüber der Regelung, wie sie mit der Genehmigungsentscheidung gebilligt worden war, abgeändert worden.

178    In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass diese Änderung nicht als geringfügig oder unbedeutend betrachtet werden kann. Da nämlich die Kommission, wie sich aus Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 ergibt, regelmäßig ihre Genehmigung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Beihilfeantrag zwingend dem Beginn der Durchführung der Projekte vorauszugehen hat, liegt auf der Hand, dass der Wegfall dieser Voraussetzung nicht ohne Einfluss auf die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt bleiben konnte.

179    Mithin mussten die streitigen Beihilfen als neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und nicht als bestehende Beihilfen eingestuft werden.

180    Zweitens müssen diese neuen Beihilfen als rechtswidrig im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden, weil die Änderung der genehmigten Regelung, die die Region Sardinien mit dem Beschluss Nr. 33/6 unternommen hat, der Kommission entgegen Art. 88 Abs. 3 EG nicht vor Einführung der betreffenden Beihilfen notifiziert worden ist.

181    Drittens ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 659/1999 die Einstufung einer Beihilfemaßnahme als missbräuchlich verwendet voraussetzt, dass es der Empfänger ist, der die Beihilfe entgegen der Entscheidung, mit der sie genehmigt wurde, verwendet. Im vorliegenden Fall ist aber der Verstoß gegen die Genehmigungsentscheidung nicht den Empfängern, sondern der Region Sardinien zuzurechnen. Somit können die streitigen Beihilfen nicht als missbräuchlich verwendete Beihilfen eingestuft werden.

182    Folglich ist der Klagegrund, die Kommission habe fehlerhaft die streitigen Beihilfen als rechtswidrige und nicht als missbräuchlich verwendete Beihilfen eingestuft, zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Unanwendbarkeit der Leitlinien von 1998

183    Die Region Sardinien und SF Turistico Immobiliare erheben mehrere Rügen, die im Kern auf die Unanwendbarkeit der Leitlinien von 1998 oder zumindest von deren Ziff. 4.2 gestützt sind.

 Zur Anwendbarkeit der Leitlinien von 1998 in zeitlicher Hinsicht

184    Die Region Sardinien und SF Turistico Immobiliare machen geltend, dass das Gesetz Nr. 9/1998 tatsächlich die Leitlinien von 1998 nicht habe berücksichtigen können, weil es am Tag nach deren Veröffentlichung verabschiedet worden sei, und auf jeden Fall die Leitlinien selbst erst am 1. Januar 2000 voll in Kraft treten sollten.

185    Die Kommission hat sich nicht ausdrücklich zu diesem Vorbringen geäußert.

186    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift, die bewirkt, dass die streitige Regelung rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, nicht im Gesetz Nr. 9/1998 enthalten ist, das über die zeitliche Beziehung zwischen der Einreichung des Beihilfeantrags und dem Beginn der Arbeiten schweigt, sondern in dem Beschluss Nr. 33/6, der die Berücksichtigung von bestimmten Projekten zulässt, die vor Stellung des Antrags begonnen wurden (vgl. Randnr. 10 des vorliegenden Urteils). Der Beschluss Nr. 33/6 stammt aber vom 27. Juli 2000 und liegt damit eindeutig später als der Zeitpunkt der „vollen“ Anwendbarkeit der Leitlinien von 1998 am 1. Januar 2000.

187    Zweitens stellt Ziff. 6.1 der Leitlinien von 1998 klar:

„[D]ie Kommission [wird] die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den vorliegenden Leitlinien würdigen, sobald diese angenommen sind. Die vor der Mitteilung der vorliegenden Leitlinien an die Mitgliedstaaten notifizierten Beihilfevorhaben, über die die Kommission noch nicht abschließend entschieden hat, werden anhand der zum Zeitpunkt der Notifizierung geltenden Kriterien gewürdigt.“

188    Die streitige Regelung war aber, wie in den Randnrn. 177 bis 180 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht durch die Genehmigungsentscheidung gedeckt und ist daher gerade nicht notifiziert, sondern von den italienischen Behörden rechtswidrig ins Werk gesetzt worden. Ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt musste somit aufgrund der Leitlinien von 1998 nach Maßgabe der in der vorstehenden Randnummer genannten Vorschrift beurteilt werden.

 Zu dem auf die Vorschriften betreffend die vorausgegangene Regelung gestützten Argument

189    Die Region Sardinien und SF Turistico Immobiliare vertreten die Auffassung, dass das Gesetz Nr. 9/1998 sich in die gestalterische Kontinuität eines früheren und von der Kommission gebilligten Beihilfensystems einfüge, bei dem die Gewährung von Beihilfen unabhängig davon gewesen sei, ob mit den Investitionen bereits begonnen worden sei oder nicht. Wegen der unerwarteten Änderung der Gemeinschaftsvorschriften, wie sie sich bei der Veröffentlichung der Leitlinien von 1998 gezeigt habe, habe der Beschluss Nr. 33/6 im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Anträgen die Beibehaltung der Möglichkeit vorgesehen, auch Projekte zu unterstützen, die in der Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 und dem Zeitpunkt der Einreichung der Anträge begonnen worden seien.

190    Die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ist ausschließlich aufgrund der ihr eigenen Merkmale nach dem Maßstab der Politik zu beurteilen, die die Kommission zum Zeitpunkt dieser Beurteilung verfolgt. Demgegenüber kann die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht dadurch beeinflusst werden, dass ihr möglicherweise andere Regelungen vorausgegangen sind, bei denen die Kommission bestimmte Modalitäten akzeptiert hat. Andernfalls könnte nämlich die Kommission die Kriterien, nach denen sie die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen beurteilt, nicht mehr ändern; diese Befugnis muss sie aber haben, um sowohl auf die Entwicklung der Beihilfenpraxis der Mitgliedstaaten als auch auf die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes reagieren zu können.

191    Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen im Hinblick auf den nationalen Gesetzgebungskontext

192    Die Region Sardinien macht geltend, das Gesetz Nr. 9/1998 sei ursprünglich durch das Dekret Nr. 285/1999 durchgeführt worden, das ein sogenanntes „Schaltersystem“ vorgesehen habe. Nur aus „übertriebener Umsicht“ habe sie dann entschieden, mit den Beschlüssen Nrn. 33/4 und 33/6 ein Verfahren der Aufforderung zu Anträgen einzurichten, um sich den Leitlinien von 1998 anzupassen, die in der Zwischenzeit erlassen worden seien. Um diese Anpassung durchzuführen, die nicht notwendig gewesen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, eine Vorschrift einzuführen, nach der Anträge, die vor Veröffentlichung der ersten Aufforderung zu Anträgen eingereicht worden seien, gleichwohl zugelassen werden könnten, um das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen, die ihren Beihilfeantrag nach dem im Dekret Nr. 289/1999 vorgesehenen Verfahren gestellt hätten. Sie gehe daher davon aus, dass es sich um eine bloße „Wiedereinbringung“ alter Anträge handele, die vor der Eröffnung des Verfahrens zur Abgabe von Anträgen gestellt worden seien.

193    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

194    Die Darlegungen der Region Sardinien erweisen sich als in mehrfacher Hinsicht unzutreffend.

195    So bestimmt erstens Art. 2 des Dekrets Nr. 285/1999 („Benefici della legge“ [Vergünstigungen des Gesetzes Nr. 9/1998]) in seinem Abs. 5:

„Die Finanzierungsbeihilfen nach diesem Artikel werden nach der Methode der halbjährlichen Aufforderung zu Anträgen, die binnen 60 Tagen nach deren Veröffentlichung einzureichen sind, und der entsprechenden Klassifizierung der beihilfefähigen Initiativen, die nach Art. 9 erstellt wird, gewährt.“

196    Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass entgegen der Behauptung der Region Sardinien das Dekret Nr. 285/1999 kein Schaltersystem geschaffen hat, sondern im Gegenteil vorsah, dass die Beihilfen nach der „Methode der halbjährlichen Aufforderung“ vergeben werden sollten.

197    Zweitens ergibt sich aus Punkt 3.3 des der Kommission am 22. April 2003 übermittelten Schreibens der Region Sardinien, dass zehn Unternehmen Beihilfeanträge nach dem im Dekret Nr. 285/1999 vorgesehenen Verfahren eingereicht hatten. Obwohl diese Unternehmen nach der Aufhebung dieses Dekrets und seiner Ersetzung durch den Beschluss Nr. 33/6 einen neuen Antrag in den im Beschluss Nr. 33/4 vorgeschriebenen Formen hätten einreichen müssen, ist die Region Sardinien in ihrem Schreiben davon ausgegangen, dass die diesen zehn Unternehmen gewährten Beihilfen das Kriterium des Antrags vor Beginn der Arbeiten erfüllten.

198    Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Kommission sich dieser Ansicht angeschlossen hat. Ihr Art. 1 erklärt die staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 9/1998 gewährt wurden, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, außer wenn der Begünstigte die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung beantragt hat, bevor er mit der Durchführung eines Erstinvestitionsvorhabens begonnen hat. Da dieser Artikel sich nicht zu den Förmlichkeiten äußert, denen die Beihilfeanträge zu genügen hatten, ist davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung nicht die Beihilfen betrifft, die für die Investitionsvorhaben dieser zehn Unternehmen bereitgestellt wurden, sondern nur die Beihilfen für Projekte, die vor Einreichung eines Beihilfeantrags nach der im Gesetz Nr. 9/1998 vorgesehenen Regelung begonnen wurden.

199    Entgegen der Darstellung der Region Sardinien waren die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 33/6 keineswegs erforderlich, um das Vertrauen der Unternehmen aufrechtzuerhalten, die einen Antrag nach dem im Dekret Nr. 285/1999 vorgesehenen Verfahren gestellt hatten.

200    Während drittens die Art. 4 und 5 des Dekrets Nr. 285/1999 jeweils vorsahen, dass Beihilfen für die Finanzierung von Maßnahmen und Bauwerken gewährt werden können, „die nach Einreichung des Beihilfeantrags anstehen“, und dass „beihilfefähig die oben genannten Ausgaben sind, die nach dem Beihilfeantrag erfolgt sind“, bestimmte Art. 17 dieses Dekrets („Übergangsvorschrift“) in seinem Abs. 2, dass „[b]ei der ersten Anwendung der vorliegenden Vorschriften [zur Durchführung des Gesetzes Nr. 9/1998] die Maßnahmen und Ausgaben beihilfefähig [sind], die nach dem 5. April 1998 (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes [Nr. 9/1998]) erfolgt sind“.

201    Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung, wonach Beihilfen für Projekte gewährt werden konnten, deren Durchführung vor Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hatte, nicht, wie die Region Sardinien vorgibt, durch die Beschlüsse Nrn. 33/4 und 33/6 bei der Ersetzung des Dekrets Nr. 285/1999 eingeführt wurde, sondern bereits Teil dieses Dekrets war, mit dem zum ersten Mal Durchführungsvorschriften für das Gesetz Nr. 9/1998 erlassen wurden. Entgegen dem Vorbringen der Region Sardinien war Grund für die Einführung dieser Vorschrift also nicht die Anpassung der Verfahren im Anschluss an die Ersetzung des Dekrets Nr. 285/1999 durch den Beschluss Nr. 33/4.

202    Somit ist dieses Vorbringen der Region Sardinien als tatsächlich unzutreffend zurückzuweisen.

 Zum Einwand der Rechtswidrigkeit von Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998

203    SF Turistico Immobiliare beruft sich auf der Grundlage von Art. 241 EG auf die Rechtswidrigkeit von Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998, weil er nicht zulasse oder so ausgelegt werde, dass er nicht zulasse, die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von Beihilfen zu prüfen, die zur Finanzierung von Projekten gewährt würden, deren Durchführung vor Einreichung des Beihilfeantrags begonnen habe. Unter solchen Umständen widerspreche nämlich diese Ziff. 4.2 der ratio legis, wie sie die Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Beihilfen präge.

204    SF Turistico Immobiliare unterstreicht hierzu, dass Projekte, die durch eine staatliche Beihilfe gefördert würden, häufig strukturelle und infrastrukturelle Maßnahmen vorsähen, die durch die gleiche Beihilferegelung gefördert würden und einen Komplex koordinierter Arbeiten darstellten, die zwar miteinander verbunden seien, aber einen eigenständigen Funktionsrahmen behielten. In ihrem Fall etwa seien Projekte der Endbearbeitung, der Erweiterung, der Modernisierung oder der Neuerrichtung für verschiedene Einrichtungen und Immobilien Gegenstand eines gemeinsamen Antrags nach der streitigen Regelung gewesen, die, obwohl sie in ein und demselben Finanzierungsantrag zusammengefasst worden seien, getrennt hätten durchgeführt werden können. Gleichwohl ergebe die strikte Anwendung von Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998, dass ein kleiner Teil der geplanten Arbeiten von etwa 5 % des Gesamtumfangs zur Unzulässigkeit der gesamten Beihilfe führe, obwohl die anderen Teile der geplanten Arbeiten regelgerecht nach dem Beihilfeantrag begonnen worden seien.

205    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Zur Zulässigkeit des Einwands der Rechtswidrigkeit

206    Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 241 EG der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnrn. 39 und 40, und des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 272).

207    Da Art. 241 EG nicht einer Partei gestatten soll, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, 21/64, Slg. 1965, 242, 259, und vom 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 458, 487; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T-6/92 und T-52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnr. 57, LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 206 angeführt, Randnr. 273, und vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T‑64/02, Slg. 2005, II‑5137, Randnr. 35).

208    Bei den Leitlinien von 1998 ergibt sich aus ihrem einleitenden Teil, dass sie allgemein und abstrakt die Kriterien festlegen, die die Kommission bei der Würdigung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG heranzieht und die folglich für die Mitgliedstaaten, die solche Beihilfen gewähren, die Rechtssicherheit sicherstellen. Insbesondere gilt die in Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 festgelegte Voraussetzung für sämtliche in den Leitlinien behandelten Beihilfen ohne Rücksicht auf ihren Gegenstand, ihre Form oder ihren Betrag.

209    Außerdem hat sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer Würdigung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ausdrücklich auf Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 berufen. Daraus folgt, dass diese Voraussetzung, auch wenn Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bildet, da diese auf Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 62 Abs. 1 Buchst a des EWR-Abkommens gestützt ist, allgemein und abstrakt die Art und Weise bestimmt hat, in der die Kommission die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gewürdigt hat.

210    Somit besteht im vorliegenden Fall ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem allgemeinen Rechtsakt, um den es sich bei den Leitlinien handelt. Geht man davon aus, dass SF Turistico Immobiliare nicht die Nichtigerklärung der Leitlinien, die ein allgemeiner Rechtsakt sind, verlangen konnte, können diese mit dem Einwand der Rechtswidrigkeit angegriffen werden (vgl. in diesem Sinne in entsprechender Anwendung Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 206 angeführt, Randnrn. 272 bis 276).

211    Somit ist der Einwand der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 1998 zulässig.

–       Zur Begründetheit des Einwands

212    Nach Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 „müssen die Beihilferegelungen vorsehen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird“. Das Vorbringen der Klägerin zur Stützung des Einwands der Rechtswidrigkeit geht im Kern dahin, dass die Auslegung dieser Vorschrift durch die Kommission, wonach der betreffenden Beihilferegelung die Anreizwirkung fehle, weil sie die Gewährung von Beihilfen zur Finanzierung von Arbeiten zulasse, mit denen vor Einreichung des Beihilfeantrags begonnen worden sei, die Umstände des Falls nicht genügend berücksichtige und der Logik widerspreche, die den Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Beihilfen zugrunde liege.

213    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf abstellt und somit eine Prüfung der zeitlichen Abfolge verlangt, die bei der Beurteilung der Anreizwirkung völlig angemessen ist. Diese Beurteilung muss nämlich anhand der Investitionsentscheidung des betreffenden Unternehmens vorgenommen werden, mit der der dynamische Prozess beginnt, den eine betriebliche Investition wie die der Klägerin notwendigerweise darstellt (Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T‑162/06, Slg. 2009, II‑1, Randnr. 80). Ebenso ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die fehlende Notwendigkeit einer Beihilfe sich insbesondere daraus ergeben kann, dass das Beihilfevorhaben vom betroffenen Unternehmen vor Zuleitung des Beihilfeantrags an die zuständigen Behörden bereits in Angriff genommen oder sogar abgeschlossen worden ist, so dass die betreffende Beihilfe keinen Anreiz mehr bieten kann (Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, Slg. 2008, I‑2577, Randnr. 69).

214    Unabhängig von diesen Präzedenzfällen ist festzustellen, dass das Kriterium des Antrags vor Durchführung des Projekts sachgerecht und angemessen ist.

215    Die Anwendung des Kriteriums der Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 soll nämlich feststellen helfen, ob eine Beihilfemaßnahme eine Anreizwirkung hat, wenn es in einem Fall nicht möglich ist, eine vollständige Prüfung sämtlicher wirtschaftlicher Aspekte der Investitionsentscheidung der zukünftigen Beihilfeempfänger durchzuführen. Insoweit ergibt sich aus Ziff. 2 Abs. 2 bis 4 der Leitlinien von 1998, dass die Kommission grundsätzlich Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nur in Form von Beihilferegelungen zulässt, weil sie der Meinung ist, dass einzelne Ad-hoc-Beihilfen nicht die Voraussetzung erfüllen, dass zwischen den hieraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer notifizierten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt sind aber die besonderen Umstände, wie sie bei den verschiedenen potenziellen Begünstigten der Regelung und bei den konkreten Projekten, für die diese Subventionen beantragen können, vorliegen, der Kommission per definitionem unbekannt. Diese muss sich folglich bei der Bewertung der Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auf Kriterien stützen, die entweder unabhängig von den besonderen Umständen sind, wie sie bei den zukünftigen Begünstigten vorliegen, oder die bei allen zukünftigen Begünstigten übereinstimmen. Die Forderung, dass der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung des subventionierten Projekts vorausgehen muss, erlaubt es, sicherzustellen, dass das betreffende Unternehmen klar seinen Willen manifestiert hat, die betreffende Beihilferegelung in Anspruch zu nehmen, bevor mit der Durchführung des Projekts begonnen wird. Damit kann vermieden werden, dass nachträglich Anträge für Projekte eingereicht werden, mit deren Durchführung unabhängig von der Geltung einer Beihilferegelung begonnen wurde. Angesichts dieser Erwägungen ist die einfache Feststellung, dass der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung des Investitionsprojekts vorausgeht, ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium, das der Kommission erlaubt, das Vorliegen einer Anreizwirkung zu vermuten.

216    Im Übrigen ist, soweit SF Turistico Immobiliare die besonderen Umstände ihres Investitionsprojekts anführt, um damit zu belegen, dass die Anwendung von Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998 zu unannehmbaren Ergebnissen führe, auf die Erwägungen und die Rechtsprechungshinweise in den Randnrn. 91 und 92 des vorliegenden Urteils zu verweisen, wonach die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung berechtigt ist, ihre Untersuchung auf allgemeine und abstrakte Merkmale dieser Regelung zu beschränken, und nicht verpflichtet ist, die besondere Lage einzelner Beihilfeempfänger zu prüfen.

217    Mithin ist der Einwand der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 1998 zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bezüglich des Vorliegens einer Anreizwirkung

218    Die Region Sardinien, die Streithelferinnen, SF Turistico Immobiliare, Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru machen geltend, die Kommission habe die Anreizwirkung der streitigen Regelung bei Berücksichtigung der Eigenarten des einheimischen Markts und im Licht der subjektiven Betrachtungsweise des Funktionierens der Unterstützungsmechanismen seitens der Wirtschaftsteilnehmer nicht ordnungsgemäß gewürdigt.

219    Hierzu bringen sie mehrere Rügen vor, die auf die Unanwendbarkeit der Leitlinien von 1998, die Vorschriften betreffend eine frühere Beihilferegelung, den nationalen Gesetzgebungskontext, die seit Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1998 bestehende Gewissheit der Unternehmen, in den Genuss der dort vorgesehenen Beihilfen zu kommen, sowie die Besonderheit der Lage oder des Verhaltens der Begünstigten der streitigen Beihilfe abstellen.

 Zur Rüge im Hinblick auf die Besonderheit der Lage oder des Verhaltens der Begünstigten der streitigen Beihilfen

220    Die Region Sardinien bringt mit Unterstützung der Streithelferinnen vor, aus den Umständen im Umfeld der Investitionen der Begünstigten ergebe sich, dass das Gesetz Nr. 9/1998, obwohl die von ihm geschaffene Beihilferegelung noch nicht ihre endgültige Form gefunden habe, seine Rolle als Anreiz vollkommen ausgefüllt habe. Die Verletzung des Erfordernisses der Notwendigkeit sei somit nur vordergründig, da alle Begünstigten ihre Anträge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 gestellt hätten, das der Kommission notifiziert und von dieser genehmigt worden sei. Im Übrigen hätten sich die meisten Begünstigten für die streitige Beihilferegelung entschieden und auf alternative Maßnahmen verzichtet, die sie mit Sicherheit hätten in Anspruch nehmen können, und fast alle hätten Bankdarlehen aufnehmen müssen, deren Bedingungen wegen des Ausbleibens der erwarteten Beihilfe mit einer umsichtigen Betriebsführung unvereinbar seien.

221    Die Region Sardinien ist somit der Meinung, die Kommission habe nicht aus dem bloßen Fehlen eines Beihilfeantrags vor Beginn der Arbeiten schließen können, dass die Begünstigten diese Investitionen unabhängig von der Beihilfe vorgenommen hätten, noch habe sie durch eine Beurteilung a posteriori auf der Grundlage eines geänderten Gesetzgebungskontexts die Anreizwirkung ausschließen dürfen.

222    Die Streithelferinnen ergänzen, dass auf jeden Fall das Fehlen der Notwendigkeit oder der Anreizwirkung bei einem Beginn der Arbeiten vor Stellung des Beihilfeantrags nur eine Vermutung begründe, die widerlegt werden könne, wenn die Begünstigten oder die nationalen Behörden der Kommission Gesichtspunkte vortrügen, die belegten, dass die Kriterien des Anreizes und der Notwendigkeit erfüllt seien. Im vorliegenden Fall hätte also die Kommission prüfen müssen, ob dies der Fall sei, anstatt sich hinter das formale Kriterium des Antrags vor Beginn der Arbeiten zurückzuziehen.

223    SF Turistico Immobiliare wirft der Kommission vor, das Kriterium der Anreizwirkung nicht nur bei den Maßnahmen, bei denen die Arbeiten vor der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hätten, sondern auch bei den viel wichtigeren und funktional unabhängigen Maßnahmen abgelehnt zu haben, bei denen der Beihilfeantrag dem Beginn der Arbeiten vorausgegangen sei, obwohl das Rechtswidrigkeitsverdikt allein auf die Maßnahmen hätte beschränkt werden müssen, die vor Einreichung der Beihilfeanträge durchgeführt worden seien. Wenn nämlich die Kommission hätte sicher sein wollen, dass die Anreizwirkung ohne Einschränkung sichergestellt gewesen wäre, hätte sie sich durchaus darauf beschränken können, eine bedingte Entscheidung zu treffen, indem sie festgelegt hätte, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unter der Bedingung vereinbar sei, dass die vor Einreichung des Antrags entstandenen Kosten zulasten der Unternehmen gingen. Dies hätte ihr erlaubt, die Beihilfe um die als unangebracht angesehene Anwendung des Gesetzes Nr. 9/1998 mit Hilfe des Beschlusses Nr. 33/6 durch die Region Sardinien zu „bereinigen“.

224    Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru machen geltend, dass die Kommission sich unter dem Blickwinkel der Anreizwirkung auf die Behauptung zurückgezogen habe, dass es nicht möglich sei, die Anreizwirkung von der einen Regelung auf die andere zu übertragen. Sie selbst hätten Anträge nach der streitigen Regelung nur wegen der Erschöpfung der im Rahmen früherer Beihilferegelungen verfügbaren Finanzmittel gestellt, die mit der streitigen Regelung vergleichbar gewesen seien und aufgrund deren sie Anträge für die gleichen Projekte gestellt hätten. Es sei daher nicht zutreffend, dass sie mit der Durchführung der Arbeiten vor Stellung des Beihilfeantrags begonnen hätten, und das Vorliegen und Andauern der Anreizwirkung unterlägen keinem Zweifel.

225    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

226    Als Erstes ist nach den Feststellungen in den Randnrn. 213 bis 215 des vorliegenden Urteils die Stellung des Beihilfeantrags vor Beginn der Durchführung der Projekte ein sachgerechtes und angemessenes Kriterium für die Beurteilung der Anreizwirkung einer Beihilferegelung. Folglich geht es bei dem vorliegenden Klagegrund nicht mehr darum, dieses Kriterium in Frage zu stellen, sondern allein um die Prüfung, ob die Klägerinnen belegt haben, dass im vorliegenden Fall Umstände vorlagen, die trotz fehlender Einreichung des Antrags vor Beginn der Durchführung der betreffenden Projekte die Anreizwirkung der Beihilferegelung sicherstellen konnten.

227    Als Zweites ist erneut darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung die durch den Beschluss Nr. 33/6 geschaffene Beihilferegelung und nicht die individuellen Beihilfen der Klägerinnen nach dieser Regelung betraf und die Kommission daher nicht verpflichtet war, die besonderen Umstände bei den einzelnen Begünstigten zu beurteilen, da diese Aufgabe den italienischen Behörden bei der Rückforderung der Beihilfen bei jedem der Empfänger obliegt (vgl. Randnrn. 91 und 92 des vorliegenden Urteils). Mithin ist im Rahmen dieses Klagegrundes das Vorbringen in Zusammenhang mit der besonderen Lage oder dem Verhalten der Begünstigten als unerheblich zurückzuweisen.

228    Folglich ist das in den Randnrn. 220 bis 224 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen zurückzuweisen und nur das Vorbringen zu prüfen, das sich allgemein auf die streitige Regelung bezieht.

 Zum Vorbringen, das bloße Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 habe den Unternehmen die Gewissheit verschafft, die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können

229    Die Streithelferinnen beteuern, dass das Gesetz Nr. 9/1998 bereits bei seinem Inkrafttreten am 5. April 1998 im Detail zugleich die objektiven Kriterien, die die Begünstigten erfüllen mussten, die Projekte, für die Beihilfen gewährt werden sollten, und die für die betreffende Regelung bereitgestellten Beträge vorgesehen habe. Die Beschlüsse Nrn. 33/4 und 33/6 hätten sich nämlich darauf beschränkt, auf Art. 3 des Gesetzes Nr. 9/1998 hinzuweisen, ohne die Kriterien zu ändern oder herauszustellen, die hätten erfüllt sein müssen, damit eine Beihilfe gewährt werden könne. Es liege daher auf der Hand, dass ein Unternehmen, das diese Kriterien erfüllte, mit Recht habe erwarten können, diese Beihilfe zu erhalten, und sich daher angereizt fühlen konnte, mit der Durchführung der Arbeiten zu beginnen.

230    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Streithelferinnen entgegen.

231    Zunächst ist zu betonen, dass die rechtliche Bedeutung dieses Vorbringens von der des Vorbringens zum Schutz des berechtigten Vertrauens der Begünstigten zu trennen ist, das in den Randnrn. 268 ff. zu behandeln sein wird, auch wenn die bei der Prüfung dieses gesamten Vorbringens zu berücksichtigenden tatsächlichen Gesichtspunkte im Kern übereinstimmen. Die Frage der Anreizwirkung der streitigen Beihilfen gehört zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, während die Frage, ob in der Vorstellung der Begünstigten ein etwaiges schützenswertes Vertrauen bestand, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung in der angefochtenen Entscheidung gehört. In beiden Fällen ist indessen zu würdigen, inwieweit die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1998 für sich allein ausreichend war, um bei den von der Regelung betroffenen Unternehmen die Gewissheit entstehen zu lassen, dass sie in den Genuss der in diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen kommen könnten.

232    Nach ständiger Rechtsprechung ist ausschließlich die Kommission, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt, für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfenmaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 9, vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u. a., C‑354/90, Slg. 1991, I‑5505, Randnr. 14, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnr. 52). Ohne eine Entscheidung der Kommission, die sich zur Vereinbarkeit einer notifizierten Beihilfe äußert, kann der bloße Umstand, dass die nationalen Behörden Vorschriften erlassen haben, die die Einführung einer Beihilferegelung vorsehen, den potenziellen Begünstigten dieser Regelung nicht die Gewissheit verschaffen, in den Genuss der dort vorgesehenen Beihilfen zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 51).

233    Folglich konnte im vorliegenden Fall die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1998 durch die Region Sardinien für sich genommen bei den Unternehmen, die die dort festgelegten Kriterien erfüllten, nicht die Gewissheit schaffen, in Zukunft in den Genuss der in dieser Regelung vorgesehenen Beihilfen zu kommen. Es war insbesondere möglich, dass die Kommission im Rahmen des Prüfungsverfahrens die betreffende Regelung als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt einstufen oder die Änderung der Kriterien für die Beihilfefähigkeit der Unternehmen oder der geförderten Projekte verlangen würde.

234    Ferner hat der Erlass der angefochtenen Entscheidung am 12. November 1998 durch die Kommission auf jeden Fall jeder etwaigen Hoffnung ein Ende gesetzt, die die potenziell Begünstigten bezüglich der Zulässigkeit der vor der Einreichung der Beihilfeanträge begonnenen Projekte hätten hegen können, weil diese Entscheidung, wie in Randnr. 168 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ausdrücklich die Gewährung von Beihilfen aufgrund der mit dem Gesetz Nr. 9/1998 eingeführten Regelung für solche Projekte ausschloss.

235    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Streithelferinnen, das Gesetz Nr. 9/1998 habe insbesondere die objektiven Kriterien bereits im Detail vorgesehen, die Projekte, für die Beihilfen gewährt werden sollten, hätten erfüllen müssen, nicht der Wirklichkeit entspricht. Während nämlich das Gesetz Nr. 9/1998 keine Vorschriften über das zeitliche Verhältnis der Einreichung des Beihilfeantrags zum Beginn der Arbeiten enthält, führte das Dekret Nr. 285/1999 ausdrücklich und ausnahmsweise, wie in den Randnrn. 200 und 201 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Klausel ein, dass bei der ersten Anwendung der Regelung Projekte zulässig seien, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 und somit vor Stellung des Beihilfeantrags begonnen worden seien. Somit ergab sich die Zulässigkeit dieser Projekte keineswegs aus der Regelung, die dieses Gesetz eingeführt hatte.

236    Daher ist dieses Vorbringen der Streithelferinnen zurückzuweisen.

237    Folglich und im Übrigen unter Berücksichtigung der in den Randnrn. 184 bis 216 dargelegten Gesichtspunkte zu dem Vorbringen der Unanwendbarkeit der Leitlinien von 1998, der Geltung einer früheren Beihilferegelung und des nationalen Gesetzgebungskontexts ist der Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bezüglich der Anreizwirkung der streitigen Regelung insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 3 EG

238    Die Streithelferinnen und SF Turistico Immobiliare machen geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 87 Abs. 3 EG, weil die streitige Regelung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werde.

239    Die Streithelferinnen bringen hierzu vor, das Gesetz Nr. 9/1998 habe die Vorteile einer früheren Regelung, die ebenso wie ihre Durchführungsverordnung von der Kommission aufgrund der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG vorgesehenen Ausnahme genehmigt worden sei, auf den Touristik- und Hotelsektor ausgedehnt. Mithin habe die Kommission diese Bestimmung des Vertrags verletzt, als sie die gleiche Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe.

240    SF Turistico Immobiliare macht geltend, die Kommission habe mit ihrer Annahme in Randnr. 70 der angefochtenen Entscheidung, die italienischen Behörden hätten nichts vorgebracht, wonach die betreffenden Beihilfen aufgrund anderer Bestimmungen als Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG vereinbar sein könnten, die Beweislast umgekehrt, obwohl es ihre Aufgabe gewesen sei, zu ermitteln, welcher Betrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Insbesondere habe die Kommission nicht die Beträge berechnet, die sich effektiv auf die Zeitspanne vor dem Antrag bezogen hätten, um deren Auswirkung auf die „Spanne“ zu würdigen, in der diese Ausgaben den Handel zwischen Mitgliedstaaten verändern könnten. Bei ihrem eigenen Beihilfeantrag könne man zum einen den Antrag für Arbeiten, die vor Einreichung des Antrags begonnen worden seien, und zum anderen einen völlig eigenständigen Antrag für Arbeiten unterscheiden, die nach der Einreichung dieses Antrags begonnen hätten.

241    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

242    Als Erstes ist das Vorbringen der Streithelferinnen zurückzuweisen, dass das Gesetz Nr. 9/1998 nur die Erweiterung einer früheren von der Kommission genehmigten Regelung auf den Touristik- und Hotelsektor sei, so dass aus diesem Grund dieses Gesetz nicht für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden könne.

243    Erstens betraf die Feststellung der Unvereinbarkeit in der angefochtenen Entscheidung nicht die mit dem Gesetz Nr. 9/1998 geschaffene Beihilferegelung, wie sie von der Italienischen Republik notifiziert und durch die Genehmigungsentscheidung zugelassen worden war. Die Kommission ist nämlich, wie in Randnr. 87 des vorliegenden Urteils dargelegt, nach wie vor der Meinung, dass diese Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Es ist vielmehr die Ausdehnung der Begünstigung dieser Regelung aufgrund des Beschlusses Nr. 33/6 auf Projekte, deren Durchführung vor Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hatte, die für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist.

244    Zweitens kann, selbst angenommen, die streitige Regelung wäre die Erweiterung oder die Verlängerung einer früheren von der Kommission genehmigten Regelung, die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilferegelung, wie in Randnr. 190 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht dadurch beeinflusst werden, dass ihm möglicherweise andere Regelungen vorausgegangen sind, bei denen die Kommission bestimmte Modalitäten akzeptiert hat.

245    Als Zweites ist auch die Rüge von SF Turistico Immobiliare zurückzuweisen, die im Kern dahin geht, dass es Sache der Kommission sei, den Nachweis zu liefern, dass die streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und nicht umgekehrt Sache der italienischen Behörden, das Gegenteil zu beweisen.

246    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es, wenn die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens beschließt, Sache des betreffenden Mitgliedstaats und der Begünstigten der entsprechenden Maßnahmen ist, die Gründe vorzutragen, die belegen sollen, dass die betreffende Maßnahme keine Beihilfe oder doch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, da es das Ziel des förmlichen Prüfungsverfahrens ist, die Kommission über alle Gegebenheiten der Sache aufzuklären. Zwar muss die Kommission ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfe klar zum Ausdruck bringen, wenn sie ein förmliches Verfahren eröffnet, um es dem Mitgliedstaat und den Beteiligten zu ermöglichen, sich umfassend dazu zu äußern, doch ändert dies nichts daran, dass es Sache desjenigen ist, der die Beihilfe beantragt hat, diese Zweifel auszuräumen und nachzuweisen, dass seine Investition die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe erfüllt (vgl. Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnrn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es bei dem Versuch, für neue oder geänderte Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG‑Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Art. 10 EG alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C‑364/90, Slg. 1993, I‑2097, Randnr. 20, und Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑17/03, Slg. 2006, II‑1139, Randnr. 48).

247    Im vorliegenden Fall war es daher Sache der Italienischen Republik, hilfsweise, der Begünstigten der streitigen Beihilfen, den Nachweis zu erbringen, dass die hiervon begünstigten Projekte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

248    Im Übrigen ist die Kommission bei einer Beihilferegelung, wie in Randnr. 91 des vorliegenden Urteils dargelegt, grundsätzlich nicht verpflichtet, in einzelnen Fällen gewährte Beihilfen zu untersuchen, sondern kann sich darauf beschränken, die allgemeinen Merkmale der betreffenden Regelung zu prüfen, ohne dass sie gehalten wäre, jeden besonderen Anwendungsfall zu untersuchen.

249    Das in Randnr. 240 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen von SF Turistico Immobiliare ist daher zurückzuweisen.

250    Daher ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 3 EG zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit und des Grundsatzes des Wettbewerbsschutzes

251    Die Streithelferinnen machen geltend, dass die Beihilfen nach dem Gesetz Nr. 9/1998 ebenfalls zehn Touristikunternehmen gewährt worden seien, die Arbeiten vor der Veröffentlichung des Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Beschlüsse Nrn. 33/4 und 33/6, aber nach Einreichung ihrer Beihilfeanträge begonnen hätten. Angesichts der von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien zur Definition der Anreizwirkung hätten sich diese Unternehmen in der gleichen Lage befunden wie die Streithelferinnen. Die Kommission habe aber nicht die Rückforderung der diesen zehn Unternehmen gezahlten Beihilfen verlangt, was auf eine Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit hinauslaufe.

252    Außerdem hätten diese zehn Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil im Vergleich zu ihnen selbst erlangt, da sie verpflichtet seien, die bereits erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen. Mithin liege eine Verletzung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen des Touristik- und Hotelgewerbes vor.

253    Die Kommission hat sich zur Begründetheit dieses Klagegrundes nicht ausdrücklich geäußert.

254    Zunächst ist klarzustellen, dass die Streithelferinnen sich in Nr. 54 ihres Streithilfeschriftsatzes auf zehn in Ziff. 3.3 des Schreibens der Region Sardinien an die Kommission vom 4. April 2003 genannte Unternehmen bezogen haben, die im Rahmen des Verfahrens nach dem später aufgehobenen Dekret Nr. 285/1999 einen Beihilfeantrag gestellt hatten. Wie in Randnr. 198 des vorliegenden Urteils dargelegt, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission sich der in diesem Schreiben zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Region Sardinien angeschlossen hat, wonach bei den Investitionsprojekten dieser zehn Unternehmen der Zeitpunkt des ersten Antrags berücksichtigt werden müsse. Folglich ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die diesen zehn Unternehmen gewährten Beihilfen das Kriterium des Antrags vor Beginn der Arbeiten erfüllten und daher weder rechtswidrig noch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren.

255    Daraus folgt, dass diese zehn Unternehmen sich nicht in einer Lage befanden, die der Lage der Klägerinnen und der Streithelferinnen vergleichbar gewesen wäre. Während diese nämlich keinen Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für ihre Investitionsprojekte gestellt hatten, hatten die genannten zehn Unternehmen tatsächlich auf der Grundlage eines später aufgehobenen Dekrets Anträge gestellt. Vom Standpunkt der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Kontrolle staatlicher Beihilfen aus ist die Frage, ob ein Beihilfeantrag den in nationalen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Förmlichkeiten entspricht, zweitrangig. Wie in Randnr. 215 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hilft das Erfordernis, dass das betreffende Unternehmen seine Absicht, die Beihilferegelung vor Beginn der Durchführung des subventionierten Projekts in Anspruch zu nehmen, klar zum Ausdruck gebracht haben muss, zu vermeiden, dass ex post Anträge für Projekte gestellt werden, deren Verwirklichung unabhängig von der Geltung einer Beihilferegelung begonnen worden ist.

256    Weil dieses Erfordernis bei den zehn von den Streithelferinnen angeführten Unternehmen, nicht aber bei den Streithelferinnen und den Klägerinnen erfüllt war, lag im vorliegenden Fall keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und keine Verletzung der Pflicht zur Unparteilichkeit vor. Die zehn Unternehmen haben im Verhältnis zu den Streithelferinnen auch keinen unberechtigten Wettbewerbsvorteil genossen.

257    Demnach ist der Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit und des Grundsatzes des Wettbewerbsschutzes zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

 Zum schutzwürdigen Vertrauen der Region Sardinien in die Nichtgeltung von Leitlinien bei Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1998

258    Die Region Sardinien trägt vor, die Kommission habe im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ihr schützenswertes Vertrauen nicht berücksichtigt. Das Vorliegen eines solchen Vertrauens hätte die Kommission aber gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, der ihr die Rückforderung der Beihilfe untersage, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde, von Amts wegen prüfen müssen.

259    Sie unterstreicht insoweit zum einen, dass die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Durchführung der Projekte gestellt werde, unmittelbar aus den Leitlinien von 1998 folge und in der früheren Regelung für Regionalbeihilfen nicht vorgesehen gewesen sei. Zum anderen seien diese Leitlinien im Amtsblatt einen Tag vor Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1998 veröffentlicht worden. Sie sei mithin objektiv nicht in der Lage gewesen, die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 9/1998 mit den Leitlinien von 1998 von Anfang an sicherzustellen.

260    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Region Sardinien entgegen.

261    Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Möglichkeit, sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens zu berufen, für jeden Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens kann indessen nicht von einer Person geltend gemacht werden, die sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C‑96/89, Slg. 1991, I‑2461, Randnr. 30, und vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C‑65/02 P und C‑73/02 P, Slg. 2005, I‑6773, Randnr. 41; Urteil des Gerichts vom 9. April 2003, Forum des migrants/Kommission, T‑217/01, Slg. 2003, II‑1563, Randnr. 76).

262    Im vorliegenden Fall hat, wie in den Randnrn. 177 bis 180 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Region Sardinien, da die im Beschluss Nr. 33/6 vorgesehenen Bestimmungen nicht die Voraussetzung beachtet haben, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden muss, eine rechtswidrige, weil der Kommission nicht notifizierte Beihilferegelung geschaffen. Die Region Sardinien hat daher gegen geltendes Recht verstoßen, weil sie Art. 88 Abs. 3 EG nicht beachtet hat, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen dürfen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat.

263    Dieser Verstoß war offensichtlich, da sowohl die Leitlinien von 1998 als auch die Genehmigungsentscheidung ausdrücklich die Voraussetzung des Antrags vor Beginn der Arbeiten angeführt haben.

264    Ferner hat die Region Sardinien in einem Schreiben vom 28. September 1998 der Kommission versichert, dass die „Gewährung der im Gesetz [Nr. 9/1998] vorgesehenen Beihilfen nur ‚später‘ durchzuführende Unternehmensinitiativen betreffen kann“. Wie dargelegt betraf der Wortlaut des Gesetzes Nr. 9/1998 selbst nicht die Gewährung von Beihilfen für Investitionsprojekte, die vor Stellung des Antrags begonnen worden waren. Es ist daher nicht entscheidend, dass die Region Sardinien während des Gesetzgebungsverfahrens für dieses Gesetz die Leitlinien von 1998 in der Tat nicht berücksichtigen konnte, die am Tag vor der Verabschiedung des Gesetzes erlassen wurden. Demgegenüber wurden die Maßnahmen zur Einführung der Möglichkeit, Beihilfeanträge rückwirkend für bereits begonnene Projekte einzureichen, nämlich das Dekret Nr. 285/1999 und der Beschluss Nr. 33/6, am 29. April 1999 bzw. am 27. Juli 2000 erlassen, also lange nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 1998 und der Genehmigungsentscheidung.

265    Schließlich ergibt sich aus der Fassung des Beschlusses Nr. 33/6 selbst, dass die Region Sardinien sehr wohl wusste, dass die Zulassung von Beihilfeanträgen für bereits begonnene Projekte gegen das Gemeinschaftsrecht verstieß, weil der Beschluss Nr. 33/6 die Verantwortung der Regionalverwaltung erwähnt, „die sich aus der amtlichen Veröffentlichung von Leitlinien mit Angaben ergibt, die wie im vorliegenden Fall nicht den Vorschriften der EU entsprechen“.

266    Folglich kann sich die Region Sardinien bei Anwendung der oben in Randnr. 261 angeführten Rechtsprechung nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

267    Somit ist der Klagegrund der Verletzung dieses Grundsatzes, soweit er auf das angebliche Vertrauen der Region Sardinien gestützt ist, zurückzuweisen.

 Zum berechtigten Vertrauen der Begünstigten wegen des Vorliegens einer früheren Genehmigungsentscheidung und der Umstände des Falles

268    Die Region Sardinien, die Streithelferinnen, SF Turistico Immobiliare, Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru machen geltend, die Empfänger der betreffenden Beihilfe hätten sich auf ein berechtigtes Vertrauen bezüglich der Vereinbarkeit der erhaltenen Beihilfen berufen können. Dieses Vertrauen werde insbesondere durch Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 geschützt.

269    Das Vertrauen der Empfänger der streitigen Beihilfen gründe sich auf die Geltung der Genehmigungsentscheidung, auf den Umstand, dass das Gesetz Nr. 9/1998 bereits sämtliche Kriterien für die Gewährung von Einzelbeihilfen angeführt habe, auf die Zusicherungen der italienischen Behörden und auf die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung für Investitionen in benachteiligten Regionen Italiens bis zum 31. Dezember 2006 (Staatliche Beihilfe Nr. 715/99 – Italien) zu erheben, deren getrennte Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt sei (ABl. C 278, S. 26) und die die Beihilferegelung in der legge n° 488/92, conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 22 ottobre 1992, n. 415, concernente rifinanziamento della legge 1 marzo 1986, n. 64, recante disciplina organica dell’intervento straordinario nel Mezzogiorno (Gesetz Nr. 488/92 zur Umwandlung und Änderung des Decreto-legge Nr. 415 vom 22. Oktober 1992 über die Refinanzierung des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 zur organischen Regelung der Sondermaßnahme für den Mezzogiorno) vom 19. Dezember 1992 (GURI Nr. 299 vom 21. Dezember 1992, S. 3, und Berichtigung, GURI Nr. 301 vom 23. Dezember 1992, S. 40) betroffen habe, die bestimmt habe, dass Ausgaben nach dem Schlussdatum der Aufforderung vor derjenigen, aufgrund deren der Beihilfeantrag gestellt worden sei, beihilfefähig seien.

270    Ihr Vertrauen sei durch das Dekret Nr. 285/1999 und den Beschluss Nr. 33/6, die Aufklärungen seitens der Verwaltungsdienste der Region Sardinien bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, durch die regelmäßige Befolgung der Rückzahlungsforderungen seitens der Region Sardinien und dadurch bestärkt worden, dass die Kommission so langsam gearbeitet habe, ohne Maßnahmen zur Aussetzung der Auszahlung der Beihilfen zu ergreifen.

271    SF Turistico Immobiliare unterstreicht, dass dieses Vertrauen nicht dadurch in Zweifel gezogen werden könne, dass weder das Dekret Nr. 285/1999 noch der Beschluss Nr. 33/6 der Kommission notifiziert worden seien. Es wäre nämlich übertrieben, von den Begünstigten zu erwarten, sie sollten von der Region Sardinien den förmlichen Nachweis für die Übermittlung jeder verfahrenserheblichen Maßnahme an die Kommission fordern oder nach Gewährung der Beihilfe der Kommission die Frage stellen, ob jede spätere potenziell bedeutsame Maßnahme ihr richtig notifiziert worden sei.

272    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen und der Streithelferinnen entgegen.

273    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, an drei kumulative Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Gemeinschaftsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende, aus zuständigen und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen gegeben haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, begründete Erwartungen beim Adressaten zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T‑347/03, Slg. 2005, II‑2555, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, Slg. 2006, II‑319, Randnr. 77, sowie vom 30. Juni 2009, CPEM/Kommission, T‑444/07, Slg. 2009, II‑2121, Randnr. 126).

274    Außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist eine Berufung auf berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe grundsätzlich nur möglich, wenn diese Beihilfe unter Beachtung des in Art. 88 EG vorgeschriebenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (Urteile des Gerichtshofs, Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 51, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg. 1997, I‑1591, Randnr. 25).

275    Im vorliegenden Fall wies die Genehmigungsentscheidung, wie in den Randnrn. 168 und 180 des vorliegenden Urteils dargelegt, eindeutig darauf hin, dass die Genehmigung der Kommission nur Beihilfen für nach der Einreichung des Beihilfeantrags begonnene Projekte betreffe, so dass die streitigen Beihilfen, die diese Voraussetzung nicht beachteten, nicht unter Beachtung des in Art. 88 EG vorgeschriebenen Verfahrens gewährt worden sind. Mithin kann es nach der in der vorigen Randnummer angeführten Rechtsprechung den Empfängern der streitigen Beihilfen grundsätzlich nicht gestattet werden, sich auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfen zu berufen.

276    Es ist zwar nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe im Verfahren zur Rückforderung dieser Beihilfe außergewöhnliche Umstände, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe begründen konnten, geltend machen und sie der Rückforderung entgegenhalten können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T‑126/96 und T‑127/96, Slg. 1998, II‑3437, Randnr. 69, und Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 136).

277    Wie sich indessen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 16, und Alcan Deutschland, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnrn. 24 und 25) mittelbar und vom Gericht mehrfach ausdrücklich entschieden worden ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T‑459/93, Slg. 1995, II‑1675, Randnrn. 104 und 105, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T‑67/94, Slg. 1998, II‑1, Randnr. 83, und Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 137), können sich diese Begünstigten auf außergewöhnliche Umstände nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nur im Rahmen des Verfahrens der Rückforderung vor den nationalen Gerichten berufen, die allein dafür zuständig sind, nachdem sie gegebenenfalls dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben, die Umstände des Falles zu beurteilen.

278    Jedenfalls ist keiner der hier von den Klägerinnen und den Streithelferinnen angeführten Umstände geeignet, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen.

279    Soweit erstens vorgetragen worden ist, dass die Begünstigten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Genehmigungsentscheidung sowie darauf stützen könnten, dass das Gesetz Nr. 9/1998 selbst bereits alle erforderlichen Kriterien für die Gewährung von Einzelbeihilfen bereitgehalten habe, so dass die potenziell Begünstigten, die diese Kriterien erfüllten, den Zuschlag erwarten konnten, ergibt sich aus den Feststellungen in den Randnrn. 232 bis 234 sowie in Randnr. 168 des vorliegenden Urteils, dass weder die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1998 noch die Genehmigungsentscheidung die Gewissheit schaffen konnten, rechtmäßig in den Genuss der streitigen Beihilfen zu kommen. Folglich konnten diese Maßnahmen ebenso wenig in der Vorstellung der Empfänger der streitigen Beihilfen ein schutzwürdiges Vertrauen schaffen.

280    Nichts anderes ergibt sich aus Randnr. 189 des Urteils des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission (T‑6/99, Slg. 2001, II‑1523), auf das sich die Region Sardinien beruft. In dieser Rechtssache hatte nämlich die Kommission, worauf sie zu Recht hinweist, anders als in der vorliegenden Rechtssache die betreffenden Beihilfen mit einer Entscheidung ausdrücklich genehmigt, die nach Notifizierung in guter und gehöriger Form durch den betreffenden Mitgliedstaat ergangen war. Genau aus diesem Grund ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Grundsatz des Schutzes berechtigten Vertrauens einer Rückforderung der betreffenden Beihilfen bei den Begünstigten entgegenstand, obwohl die Kommission später aufgrund neuer Informationen die Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hatte (Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn. 188 und 189).

281    Zweitens ist zu den Versicherungen der italienischen Behörden bezüglich des Dekrets Nr. 285/1999 und des Beschlusses Nr. 33/6, zu den Erläuterungen seitens der Verwaltungsdienste der Region Sardinien bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt und zu der regelmäßigen Befolgung der Rückzahlungsforderungen durch die Region Sardinien festzustellen, dass alle diese Gesichtspunkte Verhaltensweisen der nationalen Behörden betreffen. Sie erfüllen daher nicht die erste Voraussetzung im Sinne der in Randnr. 273 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, wonach es die Gemeinschaftsverwaltung sein muss, die den Betroffenen Zusicherungen gegeben hat, auf die sich in deren Vorstellung das Vertrauen stützt.

282    Drittens macht die Kommission zur angeblichen Langsamkeit ihres Verfahrens, abgesehen davon, dass die Dauer des Vorprüfungsverfahrens im vorliegenden Fall, wie in Randnr. 100 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht als überlang angesehen werden kann, zu Recht geltend, dass ihre scheinbare Untätigkeit keine Bedeutung habe, wenn eine Beihilferegelung ihr nicht notifiziert worden sei (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, C‑183/02 P und C‑187/02 P, Slg. 2004, I‑10609, Randnr. 52).

283    Viertens konnte auch die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Beihilferegelung des Gesetzes Nr. 488/92, die unter bestimmten Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit von Ausgaben vor Einreichung des Beihilfeantrags vorsah, ein schützenswertes Vertrauen der Empfänger der streitigen Beihilfen nicht begründen. Der in Art. 87 Abs. 1 EG aufgestellte allgemeine Grundsatz besagt nämlich, dass staatliche Beihilfen verboten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen (Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 75). Mithin betrifft eine Entscheidung, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, nur die tatsächliche Gewährung der unter diese Regelung fallenden Beihilfen und kann somit ein berechtigtes Vertrauen der von ähnlichen zukünftigen Beihilfeprojekten potenziell Begünstigten in die Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht entstehen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2008, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, T‑362/05 und T‑363/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80).

284    Daher ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über De-minimis-Beihilfen

285    Die Streithelferinnen und SF Turistico Immobiliare machen geltend, die Kommission habe gegen die geltenden Vorschriften im Bereich geringfügiger Beihilfen verstoßen.

286    Die Streithelferinnen vertreten hierzu die Auffassung, die Kommission hätte sich darauf beschränken müssen, der Region Sardinien aufzugeben, den Teil des Betrags der gezahlten Beihilfen zurückzufordern, der den in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf „De-minimis“-Beihilfen festgelegten Betrag von 200 000 Euro oder allenfalls den in Art. 2 der Verordnung Nr. 69/2001 bestimmten Betrag von 100 000 Euro übersteige.

287    SF Turistico Immobiliare führt ergänzend aus, die Kommission habe, als sie ausgeschlossen habe, dass die vor Einreichung des Beihilfeantrags getätigten Ausgaben solche aufgrund einer geringfügigen Beihilfe gewesen seien, nicht die außergewöhnliche Lage im Gebiet der Region Sardinien berücksichtigt, die sich aus der Überschneidung widersprüchlicher Vorschriften und unterschiedlicher Rechtsquellen mit dem Ziel der Regelung von Beihilfen im Tourismus-Bereich ergäben.

288    De-minimis-Beihilfen seien von der Notifikationspflicht befreit, erfassten „jede öffentliche Beihilfe“ und ließen die Möglichkeit unberührt, andere Beihilfen für dasselbe Projekt zu erhalten. Die Wendung „Projekt in seiner Gesamtheit“ werde von der Kommission auf der Grundlage der ersten Ausgabe nach der Berechnung im Anhang des Antrags zu formalistisch ausgelegt.

289    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

290    Zunächst ist zu bestimmen, welches der verschiedenen aufeinanderfolgenden Rechtsinstrumente im Bereich geringfügiger Beihilfen in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anzuwenden ist. Dieser Bereich ist nämlich nacheinander durch die Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen (ABl. 1996, C 68, S. 9), die Verordnung Nr. 69/2001 und die Verordnung Nr. 1998/2006 geregelt worden.

291    Nach dem fünften Erwägungsgrund Satz 4 der Verordnung Nr. 69/2001 und dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1998/2001 sollte bei „De-minimis“-Beihilfen als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Den verschiedenen Tabellen im Schreiben der Region Sardinien vom 14. April 2003 ist zu entnehmen, dass die Beihilfeanträge für die streitigen Beihilfen zwischen dem 20. Januar und dem 31. März 2001 eingereicht wurden. Folglich kann der Zeitpunkt der Bewilligung dieser Beihilfen nicht vor dem Monat April 2001 liegen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 69/2001 ist diese am 2. Februar 2001, dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung am 13. Januar 2001 im Amtsblatt, in Kraft getreten. Mithin sind im vorliegenden Fall die Vorschriften über De-minimis-Beihilfen der Verordnung Nr. 69/2001 anzuwenden.

292    Was den Inhalt der betreffenden Vorschriften betrifft, bestimmt Art 2 („De-minimis-Beihilfen“) der Verordnung Nr. 69/2001:

„(1)      Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2)       Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.

….“

293    Im Übrigen gilt gemäß dem fünften Erwägungsgrund Satz 5 der Verordnung Nr. 69/2001, dass „[d]ie Möglichkeit der Unternehmen, für dasselbe Vorhaben sonstige von der Kommission genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallende Beihilfen zu erhalten, … hiervon unberührt [bleibt]“.

294    Im vorliegenden Fall enthält schließlich die angefochtene Entscheidung die folgenden Passagen zur Anwendung der De-minimis-Regel.

295    Randnr. 68 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Auch dem Vorbringen der italienischen Behörden hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über De-minimis-Beihilfen kann die Kommission nicht folgen, da diese Vorschriften nicht dazu missbraucht werden dürfen, die in den Leitlinien [von 1998] verankerte Verpflichtung zu umgehen, Beihilfen vor Beginn der Projektausführung zu beantragen, damit der Grundsatz des Anreizeffekts beachtet wird. Zu berücksichtigen ist der Betrag für das gesamte Projekt und nicht nur der Teil der Beihilfe, der vor Einreichung des Beihilfeantrags gewährt wurde. Die Kommission kann somit nicht dem Vorbringen folgen, die anfänglichen Arbeiten auf der Grundlage der De-minimis-Bestimmungen als beihilfefähig zu betrachten, denn dies stünde im Widerspruch zu den Leitlinien [von 1998].“

296    In Randnr. 73 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission erläutert:

„[Die] Feststellung der Unvereinbarkeit [der aufgrund des Beschlusses Nr. 33/6 gewährten Beihilfen] gilt für alle Beihilfen für Projekte, deren förderfähige Kosten angefallen sind, bevor auf der Grundlage der jeweils geltenden Durchführungsbestimmungen ein Beihilfeantrag gestellt wurde, und die die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 berechneten De-minimis-Beihilfen übersteigen, auf die der Begünstigte zum jeweiligen Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte.“

297    Aus diesen beiden Erwägungsgründen ergibt sich insgesamt, dass die Kommission die streitigen Beihilfen nicht ausnahmslos von der Anwendung der De-minimis-Regel ausschließen wollte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich in der angefochtenen Entscheidung nur zu der Beihilferegelung in der Fassung durch den Beschluss Nr. 33/6 geäußert hat. Die angefochtene Entscheidung schließt daher keineswegs aus, dass die De-minimis-Regel auf einige der aufgrund dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen Anwendung finden könnte.

298    Demgegenüber ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Anwendung der Regel voraussetze, dass der Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Projekt bezogenen Beihilfe unterhalb des für das betreffende Unternehmen geltenden Schwellenwerts der Geringfügigkeit liege und es daher weder möglich sei, einfach den Betrag, der diesem Schwellenwert entspreche, von dem Betrag der zurückzufordernden Beihilfe abzuziehen, noch, nur den Betrag zu berücksichtigen, der den vor Einreichung des Beihilfeantrags tatsächlich beendeten Arbeiten entspreche.

299    Die Parteien streiten daher über die Frage, ob es für die Zwecke der Anwendung der „De-minimis“-Regel möglich ist, die Beihilfen für ein konkretes Projekt aufzuteilen, um die besagte Regel für den Betrag unterhalb des anwendbaren Schwellenwerts in Anspruch zu nehmen, oder ob im Gegenteil eine Beihilfe für ein konkretes Projekt als unteilbar zu gelten hat und die Anwendung der De-minimis-Regel für Beihilfen oberhalb dieses Schwellenwerts auszuschließen ist.

300    Da hierzu ausdrückliche Vorschriften in der Verordnung Nr. 69/2001 fehlen, ist diese Frage im Hinblick auf die Zielrichtung der De-minimis-Regel zu würdigen.

301    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Ziff. 3.2 ihrer Mitteilung über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. 1992, C 213, S. 2) die erste Einführung der De-minimis-Regel damit begründet hat, dass „nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten haben“, was insbesondere „für geringfügige Beihilfen [gilt]“, sowie mit dem Interesse der „Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zugunsten der KMU“. Somit sei es „wünschenswert, die Anmeldepflicht … nicht mehr auf Beihilfen anzuwenden, die einen absoluten Höchstbetrag nicht übersteigen, unterhalb dessen Artikel 92 Absatz 1 EG als nicht anwendbar angesehen werden kann“.

302    Die Kommission hat sich weiterhin in Abs. 2 ihrer Mitteilung von 1996 über De-minimis-Beihilfen (vgl. Randnr. 290 des vorliegenden Urteils) erneut auf das „Interesse der Verwaltungsvereinfachung für die Mitgliedstaaten sowie für die Dienststellen der Kommission – die ihren Personaleinsatz auf die Fälle von wirklicher Bedeutung auf Gemeinschaftsebene konzentrieren können muss“, berufen.

303    Die Verordnung Nr. 69/2001 enthält keine Erwägungsgründe, die ausdrücklich der ratio legis der De-minimis-Regel gewidmet wären, und nennt nur die folgenden Gesichtspunkte:

„Die Erfahrungen der Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Sie fallen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 [EG]“ (fünfter Erwägungsgrund Satz 1 der Verordnung Nr. 69/2001).

304    Diesen Überlegungen ist zu entnehmen, dass Ziel der De-minimis-Regel die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sowohl im Interesse der Empfänger von verhältnismäßig unbedeutenden Beihilfen, die daher den Wettbewerb nicht verfälschen können, als auch der Kommission ist, die ihren Personaleinsatz auf die Fälle von wirklicher Bedeutung auf Gemeinschaftsebene konzentrieren können muss.

305    Hierzu ist festzustellen, dass die Zulassung der Aufteilung einer Beihilfe, um einen Teil von ihr der De-minimis-Regel unterstellen zu können, nicht der Verfolgung des genannten Ziels dienen würde. Der bloße Abzug des dem Schwellenbetrag entsprechenden Betrags vom Betrag einer geplanten Beihilfe für ein Unternehmen erspart es weder der Kommission, die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für den diesen Schwellenwert übersteigenden Betrag prüfen zu müssen, noch dem betreffenden Unternehmen, bis zum Erhalt der Beihilfe auf das Ende dieser Prüfung warten zu müssen oder aber, im Fall einer rechtswidrigen Beihilfe, diese gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen.

306    Außerdem könnte die Zulassung der Aufteilung, wie die Kommission zu Recht in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts geltend gemacht hat, unter den Umständen des vorliegenden Falls zu einem Verzicht auf den Grundsatz führen, wonach die Vereinbarkeit der Beihilfe das Vorliegen einer Anreizwirkung voraussetzt, und zwar für den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe. Für den Fall nämlich, dass die Beträge, die den vor Einreichung des Beihilfeantrags durchgeführten Arbeiten entsprächen, unterhalb des Schwellenwerts von 100 000 Euro blieben und mithin nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu betrachten wären, müsste dann der Schluss gezogen werden, dass vor dem Beihilfeantrag keine Beihilfe gewährt wurde. Folglich müsste das Projekt als nach Einreichung des Antrags begonnen betrachtet werden, obwohl in Wirklichkeit dieses Kriterium nicht beachtet wurde.

307    Ein solches Ergebnis würde möglicherweise die Zwecke gefährden, die die Kontrolle der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen verfolgt, weil es den guten Willen der Mitgliedstaaten und der Unternehmen, die Pflicht zu beachten, keine staatlichen Beihilfen zu gewähren, bevor die Kommission Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu äußern, schwächen würde. Selbst wenn nämlich die Beträge, die den vor Einreichung des Beihilfeantrags durchgeführten Arbeiten entsprächen, oberhalb des Schwellenwerts von 100 000 Euro lägen, könnten die Begünstigten sicher sein, dass zumindest ein Teil der rechtswidrig gezahlten Beihilfe nicht zurückgefordert würde. Die De-minimis-Regel will aber, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht jedem Unternehmen, dem rechtswidrige Beihilfen gezahlt worden sind, einen Freibetrag bis zum De-minimis-Schwellenwert garantieren.

308    Diese letzte Erwägung wird durch eine Untersuchung des eigentlichen Begriffs der „De-minimis-Beihilfe“ bestärkt. Dieser Begriff besagt nämlich, dass es sich um eine Beihilfe von geringer Höhe handelt. Ließe man aber nachträglich die Aufteilung von Beihilfen zu, die den insoweit geltenden Schwellenwert überstiegen, liefe dies darauf hinaus, Beihilfen, die anfangs keineswegs geringfügig waren, teilweise die De-minimis-Regel zugutekommen zu lassen.

309    Zwar kann der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an die Rückforderung des Gesamtbetrags der rechtswidrig gewährten Beihilfe dem Unternehmen grundsätzlich sofort eine neue De-minimis-Beihilfe bis zum Schwellenwert von 100 000 Euro gewähren. Dies erfordert jedoch, wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts unterstrichen hat, eine neue Entscheidung über die Zuweisung öffentlicher Mittel seitens des Mitgliedstaats, so dass das Verbot der Aufteilung nicht als eine bloße Formvorschrift verstanden werden kann.

310    Somit ist Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 69/2001 dahin auszulegen, dass die Entbindung von der Notifizierungspflicht gemäß Art. 88 Abs. 3 EG nicht auf Beträge Anwendung finden kann, die Teil einer Beihilfe sind, deren Gesamtbetrag den Schwellenwert von 100 000 Euro für einen Zeitraum von drei Jahren übersteigt.

311    Auf jeden Fall ist die ausdrückliche Aufnahme dieser restriktiven Auslegung in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1998/2006 im Sinne der Einführung einer Klarstellung und nicht als Aufstellung einer neuen Voraussetzung für die Anwendung der De-minimis-Regel zu verstehen.

312    Folglich ist das Vorbringen der Streithelferinnen zurückzuweisen, die Kommission hätte sich darauf beschränken müssen, der Region Sardinien aufzugeben, den Teil des Betrags der gezahlten Beihilfen zurückzufordern, der den Schwellenwert von 200 000 Euro oder allenfalls den Schwellenwert von 100 000 Euro übersteige. Ebenso ist das Vorbringen von SF Turistico Immobiliare zurückzuweisen, dass die Kommission bei Anwendung der De-minimis-Regel nur den Teil der vor Einreichung des Beihilfeantrags entstandenen Ausgaben hätte in Erwägung ziehen sollen.

313    Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Rahmen der Würdigung jedes Einzelfalls, die die italienischen Behörden bei der Rückforderung der streitigen Beihilfen vorzunehmen haben werden, festgestellt werden kann, dass bestimmte vor Einreichung des Beihilfeantrags begonnene Projekte, die somit keine Beihilfe nach der mit der Verordnung Nr. 9/1998 eingeführten Regelung erhalten konnten, funktional unabhängig von anderen Projekten sind, die erst nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen wurden und daher eine Beihilfe nach ebendieser Regelung erhalten könnten. Dies ist allerdings eine Frage, über die das Gericht im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen nicht zu befinden hat.

314    Somit ist der Klagegrund einer Verletzung der Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen zurückzuweisen.

315    Demnach sind die vorliegenden Klagen insgesamt abzuweisen.

 Kosten

316    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen und die Streithelferinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      Die Klägerinnen tragen die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten, die dieser durch den Beitritt der Streithelferinnen entstanden sind, und ihre eigenen Kosten.

4.      Die Streithelferinnen in der Rechtssache T-394/08 tragen die der Kommission durch den Beitritt entstandenen Kosten sowie ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Angefochtene Entscheidung

Verfahren

Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Zulässigkeit einiger von den Streithelferinnen in der Rechtssache T‑394/08 geltend gemachter Klagegründe

2.  Zur Zulässigkeit einiger in der Erwiderung erhobenen Rügen

Rechtssache T‑394/08

Rechtssache T‑408/08

Rechtssache T‑453/08

Rechtssache T‑454/08

3.  Zur Zulässigkeit der Klagegründe der Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung

Zur Rechtsnatur der Berichtigungsentscheidung

Zu den Folgen für die Zulässigkeit der auf die Rechtswidrigkeit der Berichtigungsentscheidung gestützten Klagegründe

4.  Zu den auf Verfahrensmängel gestützten Klagegründen

Zum Klagegrund der Verletzung des Art. 88 Abs. 2 EG und der Verordnung Nr. 659/1999

Zur Rüge einer Verletzung des Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999

Zur Rüge eines Untersuchungsmangels

Zur Rüge der Nichteinhaltung der Fristen der Verordnung Nr. 659/1999

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 254 Abs. 3 EG und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999

Zum Klagegrund von Begründungsmängeln der angefochtenen Entscheidung

Zur Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer

Zur Rüge der unzureichenden Begründung für die Einstufung der Beihilfe als neue rechtswidrige Beihilfe

Zur Rüge einer unzureichenden Begründung für die Unvereinbarkeit der Beihilfen unter dem Blickwinkel der regionalen Entwicklung

Zur Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Würdigung der Anreizwirkung der streitigen Beihilfen

Zur Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anwendung der De-minimis-Regel

Zur Rüge einer unzureichenden Begründung im Zusammenhang mit der Anordnung der Rückforderung

5.  Zu den materiellen Klagegründen

Zum Klagegrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Berichtigungsentscheidung

Zum Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs beim Erlass der Berichtigungsentscheidung

Zum Klagegrund der Nichterwähnung der Voraussetzung eines vorherigen Antrags in der Genehmigungsentscheidung

Zum Klagegrund der fehlerhaften Einstufung der betreffenden Beihilfen als rechtswidrig

Zum Klagegrund der Unanwendbarkeit der Leitlinien von 1998

Zur Anwendbarkeit der Leitlinien von 1998 in zeitlicher Hinsicht

Zu dem auf die Vorschriften betreffend die vorausgegangene Regelung gestützten Argument

Zum Vorbringen im Hinblick auf den nationalen Gesetzgebungskontext

Zum Einwand der Rechtswidrigkeit von Ziff. 4.2 der Leitlinien von 1998

–  Zur Zulässigkeit des Einwands der Rechtswidrigkeit

–  Zur Begründetheit des Einwands

Zum Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bezüglich des Vorliegens einer Anreizwirkung

Zur Rüge im Hinblick auf die Besonderheit der Lage oder des Verhaltens der Begünstigten der streitigen Beihilfen

Zum Vorbringen, das bloße Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 habe den Unternehmen die Gewissheit verschafft, die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 3 EG

Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit und des Grundsatzes des Wettbewerbsschutzes

Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Zum schutzwürdigen Vertrauen der Region Sardinien in die Nichtgeltung von Leitlinien bei Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1998

Zum berechtigten Vertrauen der Begünstigten wegen des Vorliegens einer früheren Genehmigungsentscheidung und der Umstände des Falles

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über De-minimis-Beihilfen

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.