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Klage, eingereicht am 19. September 2008 - AEPI / Kommission

(Rechtssache T-392/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Elliniki Etaireia pros Prostasia tis Pnevmatikis Idioktisias A.E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Xanthopoulos und Th. Asprogerakas-Grivas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage in vollem Umfang stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung der Kommission K(2008) 3435 endg. vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698-CISAC betreffend ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten und Honorare der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698-CISAC, soweit die Kommission entschieden habe, dass die Klägerin dadurch gegen die Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen habe, dass sie in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit anderen Gesellschaften die in Art. 11 Abs. 2 des Mustervertrags der Confédération internationale des sociétés d'auteurs et compositeurs/International Confederation of Societies of Authors and Composers (Internationaler Verband von Verwertungsgesellschaften) ("CISAC"-Mustervertrag) angeführten Beschränkungen anwendet oder de facto Beschränkungen in Bezug auf die Aufnahme von Mitgliedern anwendet und die territorialen Beschränkungen in der Weise koordiniert, dass die Lizenzen auf das nationale Gebiet jeder Verwertungsgesellschaft beschränkt sind.

Die Klägerin macht die sechs folgenden Nichtigkeitsgründe geltend:

Erstens sei die angefochtene Entscheidung auf eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und des tatsächlichen Vorliegens des Beweismaterials und der subjektiven Elemente der Zuwiderhandlung im Allgemeinen gestützt.

Zweitens sei das Recht der Klägerin auf vorherige Anhörung verletzt worden und drittens seien Art. 81 EG und Art. 53 EWR deshalb falsch angewendet worden, weil die Klägerin für einen nicht vorhandenen Verstoß verurteilt worden sei. Insbesondere habe durch die Unterzeichnung von Territorialitätsklauseln kein Wettbewerbsverstoß stattgefunden, sondern diese Klauseln seien geboten gewesen, um für die Rechteinhaber eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Rechte in dem Land sicherzustellen, wo die vertragsschließende Gesellschaft jeweils ihre Tätigkeit ausübe. Darüber hinaus habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anerkannt, dass territoriale Ausschließlichkeitsklauseln in Gegenseitigkeitsvereinbarungen den Wettbewerb nicht verfälschten.

Viertens werde in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass im Gemeinschaftsrecht das geistige Eigentum und künstlerische und geistige Werke den übrigen Waren und Dienstleistungen nicht gleichgestellt würden, und würden in ihr auf den Sachverhalt zu Unrecht die entsprechenden Rechtsnormen angewendet.

Fünftens habe die Kommission gegen Art. 151 EG verstoßen, in dem der Grundsatz der kulturellen Ausnahme niedergelegt sei, nach dem die Kommission, wenn sie irgendeine Regelung erlasse, zur Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen der Gemeinschaft den kulturellen Aspekten Rechnung tragen müsse.

Sechstens stelle der Umstand, dass im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 81 EG nicht untersucht worden sei, ob eine Verantwortlichkeit vorliege, eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsnorm und einen offenkundigen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung dar.

Siebtens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die europäischen Verwertungsgesellschaften nicht von gleicher Größe seien, sowie gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, weil sie nach einem nicht ordnungsgemäßen Vorverfahren erlassen worden sei. Ferner mache das Vorliegen schwerwiegender Widersprüche die Entscheidung unverständlich und unlogisch. Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung unter dem irreführenden Anschein, die Erlangung von Lizenzen für die Nutzung von Musik über Kabel, Satellit oder im Internet zu erleichtern, in Wirklichkeit darauf gerichtet, das gegenseitige Verschwinden der Verwertungsgesellschaften vorzuschreiben, wobei sie einen gesunden Wettbewerb verfälsche, ungleiche Kaufbedingungen festlege und unausweichliche Konflikte zwischen den betroffenen Gesellschaften herbeiführe. Schließlich werde durch die angefochtene Entscheidung die Richtlinie 93/38/EWG unmittelbar falsch ausgelegt und gegen die Berner Übereinkunft über geistiges Eigentum verstoßen, der die Europäische Union beigetreten sei.

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1 - Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 248, S. 15).