Language of document : ECLI:EU:C:2019:892

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

24. Oktober 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/41/EU – Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen – Art. 5 Abs. 1 – In Anhang A aufgeführtes Formblatt – Abschnitt J – Fehlen von Rechtsbehelfen im Anordnungsmitgliedstaat“

In der Rechtssache C‑324/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Sondergericht für Strafsachen, Bulgarien) mit Entscheidung vom 23. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2017, in dem Strafverfahren gegen

Ivan Gavanozov

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Brabcová als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Ivan Gavanozov, der angeklagt wird, eine kriminelle Organisation zu leiten und Steuerstraftaten begangen zu haben.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die Erwägungsgründe 21, 22 und 38 der Richtlinie 2014/41 lauten wie folgt:

„(21)      Zur Gewährleistung einer raschen, effektiven und kohärenten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen ist es erforderlich, Fristen zu setzen. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung sowie die eigentliche Durchführung der Ermittlungsmaßnahme sollten genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall erfolgen. Mit dem Setzen von Fristen soll sichergestellt werden, dass eine Entscheidung oder Vollstreckung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen im Anordnungsstaat Rechnung getragen wird.

(22)      Die Rechtsbehelfe gegen eine EEA sollten zumindest den Rechtsbehelfen gleichwertig sein, die in einem innerstaatlichen Fall gegen die betreffende Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihrem nationalen Recht die Anwendbarkeit dieser Rechtsbehelfe sicherstellen, auch indem sie alle Betroffenen rechtzeitig über die Möglichkeiten und Modalitäten zur Einlegung der Rechtsbehelfe belehren. …

(38)      Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zur Erlangung von Beweismitteln von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann …“

4        Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der Rechtsgrundsätze, die in Artikel 6 EUV verankert sind, einschließlich der Verteidigungsrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.“

5        Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Richtlinie sieht vor:

„Die in dem Formblatt in Anhang A wiedergegebene EEA wird von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt ferner die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in der EEA enthaltenen Angaben.“

6        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Anordnungsbehörde darf nur dann eine EEA erlassen, wenn die die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Der Erlass der EEA ist für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 4 unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und

…“

7        Art. 14 der Richtlinie 2014/41 lautet wie folgt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen die in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den Rechtsbehelfen gleichwertig sind, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen.

(2)      Die sachlichen Gründe für den Erlass der EEA können nur durch eine Klage im Anordnungsstaat angefochten werden; dies lässt die Garantien der Grundrechte im Vollstreckungsstaat unberührt.

(3)      Wird das Erfordernis der Gewährleistung der Vertraulichkeit einer Ermittlung nach Artikel 19 Absatz 1 dadurch nicht untergraben, so ergreifen die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Informationen über die nach nationalem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Einlegung der Rechtsbehelfe bereitgestellt werden, sobald diese anwendbar werden, und zwar so rechtzeitig, dass die Rechtsbehelfe effektiv wahrgenommen werden können.

(4)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit denen identisch sind, die in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, und so angewendet werden, dass gewährleistet ist, dass die betroffenen Parteien diese Rechtsbehelfe wirksam ausüben können.

(5)      Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unterrichten einander über die Rechtsbehelfe, die gegen den Erlass bzw. die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA eingelegt werden.

(6)      Die rechtliche Anfechtung bewirkt nicht, dass die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme aufgeschoben wird, es sei denn, dies ist in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen vorgesehen.

(7)      Der Anordnungsstaat berücksichtigt eine erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Einklang mit seinem nationalen Recht. Unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in einem Strafverfahren im Anordnungsstaat bei der Bewertung der mittels einer EEA erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden.“

8        Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Mai 2017 nachzukommen.“

9        Abschnitt J („Rechtsbehelfe“) des Formblatts in Anhang A der Richtlinie lautet wie folgt:

„1.      Geben Sie bitte an, ob bereits Rechtsbehelfe gegen den Erlass einer EEA eingelegt wurden; wenn ja, geben Sie bitte weitere Einzelheiten an (Beschreibung des Rechtsbehelfs einschließlich der zu ergreifenden Maßnahmen und der einzuhaltenden Fristen):

2.      Behörde im Anordnungsstaat, die weitere Auskünfte zu den Verfahren für die Einlegung von Rechtsbehelfen im Anordnungsstaat sowie zu etwaiger rechtlicher Unterstützung und Dolmetscherleistung und Übersetzung erteilen kann:

Name: …

Ggf. Ansprechpartner: …

Anschrift: …

Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl): …

Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl): …

E‑Mail: …“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Herr Gavanozov wurde in Bulgarien wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die zur Begehung von Steuerstraftaten gegründet worden war, strafrechtlich verfolgt.

11      Insbesondere wird er verdächtigt, über Scheinfirmen Zucker mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien eingeführt zu haben, indem er sich u. a. von einer in der Tschechischen Republik ansässigen Gesellschaft, die durch Herrn Y vertreten wird, beliefern ließ, und in der Folge diesen Zucker auf dem bulgarischen Markt verkauft zu haben, ohne Mehrwertsteuer zu entrichten oder zu berechnen, indem er unrichtige Unterlagen vorlegte, laut denen dieser Zucker nach Rumänien ausgeführt wurde.

12      In diesem Zusammenhang entschied der Spetsializiran nakazatelen sad (Sondergericht für Strafsachen, Bulgarien) am 11. Mai 2017, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, damit die tschechischen Behörden Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Geschäftsräumen der genannten in der Tschechischen Republik ansässigen Gesellschaft und der Wohnung von Herrn Y und eine Vernehmung von Herrn Y als Zeugen per Videokonferenz vornähmen.

13      Dieses Gericht führt aus, dass es im Anschluss an diese Entscheidung Schwierigkeiten gehabt habe, den die Rechtsbehelfe betreffenden Abschnitt J des Formblatts in Anhang A der Richtlinie 2014/41 auszufüllen.

14      Es erklärt insoweit, dass das bulgarische Recht keinen Rechtsbehelf gegen Anordnungen vorsehe, mit denen Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Zeugenvernehmungen angeordnet würden. Es ist jedoch der Ansicht, dass Art. 14 der genannten Richtlinie von den Mitgliedstaaten verlange, solche Rechtsbehelfe vorzusehen.

15      Das vorlegende Gericht erklärt weiter, dass im bulgarischen Recht gerichtliche Entscheidungen, mit denen solche Maßnahmen angeordnet würden, sofern sie nicht unmittelbar den Angeklagten beträfen, nicht zu den Fällen gehörten, in denen im Falle eines Schadens der Staat haftbar gemacht werden könne.

16      Vor diesem Hintergrund hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Sondergericht für Strafsachen) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind das nationale Recht und die nationale Rechtsprechung mit Art. 14 der Richtlinie 2014/41 vereinbar, wenn danach die sachlichen Gründe für die gerichtliche Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die die Durchführung einer Durchsuchung in einer Wohnung und in Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände bzw. die Zulassung der Vernehmung eines Zeugen zum Gegenstand hat, weder unmittelbar mit einem Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung noch im Wege einer gesonderten Klage auf Schadensersatz angefochten werden können?

2.      Verleiht Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41 der betroffenen Partei unmittelbar das Recht, die gerichtliche Entscheidung über die Europäische Ermittlungsanordnung anzufechten, obwohl das nationale Recht keine solche prozessuale Möglichkeit vorsieht?

3.      Ist die Person, gegen die die Anklage erhoben wurde, unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2014/41 eine betroffene Partei im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie, wenn sich die Beweiserhebungsmaßnahme gegen einen Dritten richtet?

4.      Ist die Person, die die Räumlichkeiten bewohnt oder nutzt, in denen die Durchsuchung und die Beschlagnahme durchzuführen sind, bzw. die Person, die als Zeuge zu vernehmen ist, eine betroffene Partei im Sinne von Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2014/41?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

17      Die tschechische Regierung macht zunächst geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Ermittlungsanordnung erlassen worden sei, bevor die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/41 abgelaufen sei und obwohl der Anordnungsmitgliedstaat diese Richtlinie nicht umgesetzt gehabt habe.

18      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 36 der Richtlinie 2014/41 vorgesehene Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie abgelaufen war, als das vorlegende Gericht dem Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat.

19      Außerdem wurde diese Richtlinie, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, während des Verfahrens vor dem Gerichtshof sowohl in Bulgarien als auch in der Tschechischen Republik umgesetzt.

20      Schließlich ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass das vorlegende Gericht zwar entschieden hat, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, um in der Tschechischen Republik die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ermittlungsmaßnahmen vornehmen zu lassen, diese Europäische Ermittlungsanordnung jedoch aufgrund seiner Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Abschnitts J des Formblatts in Anhang A der Richtlinie 2014/41 noch nicht erlassen hat.

21      Das vorlegende Gericht hat daher im Ausgangsverfahren gegebenenfalls eine nach dieser Richtlinie geregelte Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen.

22      Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

 Zur Begründetheit

23      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 32).

24      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, fragt sich das vorlegende Gericht im Zusammenhang mit dem Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, wie es Abschnitt J des Formblatts in Anhang A der Richtlinie 2014/41 auszufüllen hat.

25      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 in Verbindung mit Abschnitt J des Formblatts in Anhang A dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats beim Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung in diesem Abschnitt die Rechtsbehelfe beschreiben muss, die gegebenenfalls in ihrem Mitgliedstaat gegen den Erlass einer solchen Anordnung vorgesehen sind.

26      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 ergibt, dass der Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung voraussetzt, dass das Formblatt in Anhang A dieser Richtlinie ausgefüllt und unterzeichnet wird und die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt wird.

27      Abschnitt J Nr. 1 dieses Formblatts sieht vor, dass die Anordnungsbehörde angibt, „ob bereits Rechtsbehelfe gegen den Erlass einer EEA eingelegt wurden; wenn ja, [wird sie gebeten,] weitere Einzelheiten an[zugeben] (Beschreibung des Rechtsbehelfs einschließlich der zu ergreifenden Maßnahmen und der einzuhaltenden Fristen)“.

28      Aus dem Wortlaut von Abschnitt J Nr. 1 dieses Formblatts, insbesondere aus der Verwendung des Ausdrucks „wenn ja“ ergibt sich, dass die Rechtsbehelfe nur dann in dieser Nummer beschrieben werden müssen, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Europäische Ermittlungsanordnung eingelegt wurde.

29      Außerdem zeigt die Verwendung des Ausdrucks „geben Sie bitte … an“ im Zusammenhang mit der in diesem Fall in dieser Nummer zu gebenden Beschreibung der Rechtsbehelfe, dass der Unionsgesetzgeber dafür sorgen wollte, dass die Vollstreckungsbehörde über die Rechtsbehelfe informiert ist, die gegen eine ihr übermittelte Europäische Ermittlungsanordnung eingelegt wurden, und nicht allgemein über die Rechtsbehelfe, die gegebenenfalls im Anordnungsmitgliedstaat gegen den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehen sind.

30      Auch Abschnitt J Nr. 2 des Formblatts in Anhang A der Richtlinie 2014/41 dient dazu, sicherzustellen, dass die Vollstreckungsbehörde über die gegen Europäische Ermittlungsanordnungen eingelegten Rechtsbehelfe informiert ist, und nicht dazu, dieser eine Beschreibung der Rechtsbehelfe zu liefern, die gegebenenfalls im Anordnungsmitgliedstaat gegen den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung gegeben sind.

31      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Anordnungsbehörde in dieser Nummer des Abschnitts J der Europäischen Ermittlungsanordnung, die sie erlässt, lediglich den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Anordnungsmitgliedstaat angeben muss, die weitere Auskünfte zu den Verfahren für die Einlegung von Rechtsbehelfen, rechtlicher Unterstützung sowie Dolmetscherleistung und Übersetzung erteilen kann.

32      Diese Angaben wären im Übrigen nicht von Nutzen, wenn die Europäische Ermittlungsanordnung bereits eine abstrakte Beschreibung der gegebenenfalls im Anordnungsmitgliedstaat gegen den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung gegeben Rechtsbehelfe enthielte.

33      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Anordnungsbehörde beim Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Abschnitt J des Formblatts in Anhang A der Richtlinie 2014/41 nicht die Rechtsbehelfe beschreiben muss, die gegebenenfalls in ihrem Mitgliedstaat gegen den Erlass einer solchen Anordnung vorgesehen sind.

34      Diese Auslegung wird durch Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2014/41 untermauert, der vorsieht, dass die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde einander über die Rechtsbehelfe, die gegen den Erlass bzw. die Anerkennung oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eingelegt werden, unterrichten.

35      Diese Auslegung ist außerdem geeignet, die vollständige Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, wie es sich aus ihren Erwägungsgründen 21 und 38 ergibt, zu gewährleisten, das darin besteht, auf der Grundlage der Grundsätze des Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen.

36      Die Einführung eines Formblatts wie desjenigen in Anhang A der Richtlinie 2014/41, das die Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen möchte, unter Angabe der ausdrücklich verlangten Informationen ausfüllen muss, dient nämlich der Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde über die formalen Mindestangaben, die erforderlich sind, damit diese die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung der betreffenden Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen und gegebenenfalls die erbetene Ermittlungsmaßnahme innerhalb der in Art. 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen durchführen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2018, IK [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Da die Rechtsbehelfe, die gegebenenfalls im Anordnungsmitgliedstaat gegen den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung gegeben sind, nicht in Abschnitt J des Formblatts in Anhang A der Richtlinie 2014/41 beschrieben werden müssen, bedarf es in der vorliegenden Rechtssache keiner Auslegung von Art. 14 dieser Richtlinie, namentlich um festzustellen, ob diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die keinen Rechtsbehelf vorsieht, mit dem die sachlichen Gründe, die zum Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung geführt haben, die die Durchführung einer Durchsuchung sowie die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und die Vernehmung eines Zeugen zum Gegenstand hat, beanstandet werden können.

38      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 in Verbindung mit Abschnitt J des Formblatts in Anhang A dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats beim Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung in diesem Abschnitt nicht die Rechtsbehelfe beschreiben muss, die gegebenenfalls in ihrem Mitgliedstaat gegen den Erlass einer solchen Anordnung vorgesehen sind.

 Kosten

39      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in Verbindung mit Abschnitt J des Formblatts in Anhang A dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats beim Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung in diesem Abschnitt nicht die Rechtsbehelfe beschreiben muss, die gegebenenfalls in ihrem Mitgliedstaat gegen den Erlass einer solchen Anordnung vorgesehen sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.