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Klage, eingereicht am 12. März 2012 - Tioxide u. a./Rat

(Rechtssache T−116/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Tioxide Europe Ltd (Billingham, Vereinigtes Königreich), Tioxide Europe Srl (Scarlino, Italien), Tioxide Europe SL (Huelva, Spanien) und Huntsman (Holdings) Netherlands B.V. (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Arts)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 (ABl. L 349, S. 1), soweit sie den Einfuhrzoll auf Rutiltitandioxid mit einem Gehalt von 90 GHT oder mehr an Titandioxid, nicht mehr als 4 GHT an Aluminiumhydroxid und nicht mehr als 6 GHT an Siliciumdioxid unter dem KN-Code 3206 11 00 aussetzt;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Gründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Die Klägerinnen rügen insoweit, dass der Rat gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, die Aussetzung des Einfuhrzolls in Bezug auf die betreffenden Waren hinreichend zu begründen.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gegen die Art. 31 und 32 AEUV verstoße, da der Rat dadurch, dass er sich auf einen rechtswidrigen Vorschlag der Kommission ohne weitere Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts gestützt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Die Klägerinnen machen insoweit geltend, der Rat habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem er eine Zollaussetzung nach der angefochtenen Verordnung vorgenommen und nicht die ihm zur Verfügung stehende weniger einschneidende Maßnahme, nämlich ein Zollkontingent verfügt habe, da "Waren, die der einzuführenden Ware gleichen, gleichwertig sind oder sie ersetzen können", innerhalb der Union hergestellt würden.

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