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Klage, eingereicht am 14. März 2012 - ANKO/Kommission

(Rechtssache T-117/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO Anonimos Etairia Antiprosopion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission mit der Aussetzung der Auszahlung der der Klägerin für die Projekte PERFORM und OASIS geschuldeten Beträge gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat;

die Kommission zu verurteilen, ihr für das Projekt PERFORM 637 117,17 Euro zuzüglich der in Klausel II.5 Abs. 5 des Anhangs II des Hauptvertrags vorgesehenen Zinsen ab Zustellung der vorliegenden Klage zu zahlen;

der Kommission aufzugeben, anzuerkennen, dass die Klägerin den ihr für das Projekt OASIS gezahlten Betrag von 56 390 Euro nicht zurückzahlen muss;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission im Rahmen des Vertrags Nr. 215952 zur Durchführung des Projekts "A soPhisticatEd multi-paRametric system FOR the continuous effective assessment and Monitoring of motor status in Parkinson's disease and other neurodegenerative diseases (PERFORM)" und des Vertrags Nr. 215754 zur Durchführung des Projekts "Open architecture for Accessible Services Integration and Standardisation (OASIS)" nach Art. 272 AEUV.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Zahlungen an sie ausgesetzt, ohne dazu berechtigt zu sein und unter Verstoß gegen die genannten Verträge und den Grundsatz von Treu und Glauben, obwohl sie ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt habe. Deshalb sei der Kommission aufzugeben, zum einen der Klägerin für das Projekt PERFORM 637 117,17 Euro zuzüglich der in Klausel II.5 Abs. 5 des Anhangs II des Hauptvertrags vorgesehenen Zinsen zu zahlen und zum anderen anzuerkennen, dass die Klägerin die für das Projekt OASIS erhaltenen 56 390 Euro nicht rückerstatten müsse.

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