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Klage, eingereicht am 8. März 2012 - Bode Chemie/HABM - Laros (sterilina)

(Rechtssache T-114/12)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bode Chemie GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laros Srl (Cremona, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Januar 2012 in der Sache R 2423/2010-4 aufzuheben;

dem Kläger die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "sterilina" in Weiß und Rot für Waren der Klassen 3 und 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8120032.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke "STERILLIUM" (Nr. 221168) für Waren der Klasse 5; Gemeinschaftsbildmarke "BODE Sterillium" (Nr. 6262257) in Blau und Weiß für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da eine umfassende Beurteilung anhand der für die Identität und/oder Ähnlichkeit der Waren, die Ähnlichkeit der Zeichen und die Unterscheidungskraft der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke relevanten Kriterien entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit führe.

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