Language of document :

Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2013 – ANKO/Kommission

(Rechtssache T-117/12)1

(Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Verträge über die Projekte Perform und Oasis – Aussetzung von Zahlungen – Bei der Prüfung anderer Projekte festgestellte Unregelmäßigkeiten – Verzugszinsen)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B. Conte im Beistand von Rechtsanwalt S. Drakakakis)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV erstens auf Feststellung, dass die Aussetzung der Erstattung der der Klägerin in Durchführung der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Verträge über die Projekte Perform und Oasis entstandenen Kosten eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Kommission darstellt, und zweitens auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 637 117,17 Euro zuzüglich Verzugszinsen für das Projekt Perform und auf Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den ihr für das Projekt Oasis gezahlten Betrag von 56 390 Euro zu erstatten

Tenor

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias die Beträge zu zahlen, deren Zahlung auf der Grundlage von Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen im Anhang zu den im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen betreffend die Projekte Oasis und Perform, ausgesetzt wurde, ohne dass diese Zahlung der Beurteilung der Förderfähigkeit der von der ANKO Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias geltend gemachten Auslagen und der Durchführung der Schlussfolgerungen des endgültigen Prüfberichts 11-INFS-0035 durch die Kommission vorgreift. Die Höhe der zu zahlenden Beträge ist auf den Restbetrag der verfügbaren Finanzhilfe zum Zeitpunkt der Aussetzung der Zahlungen begrenzt, und die Zahlung dieser Beträge hat zuzüglich Verzugszinsen zu erfolgen, die für den jeweiligen Zeitraum mit Ablauf der Zahlungsfrist von 105 Tagen nach Eingang der entsprechenden Berichte bei der Kommission zu laufen beginnen. Der auf die Zinsen anzuwendende Erhöhungssatz ist der am ersten Kalendertag des Monats der Zahlungsfrist geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die ANKO Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt ein Drittel ihrer Kosten.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der ANKO Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias.

____________

____________

1     ABl. C 138 vom 12.5.2012.