Language of document : ECLI:EU:T:2013:285





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. Mai 2013 – Buzil-Werk Wagner/HABM – Roca Sanitario (Roca)

(Rechtssache T‑115/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Roca – Ältere nationale Bildmarke ROCA und ältere internationale Bildmarke Roca – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Waren – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke Roca – Bildmarken ROCA und Roca (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27-29, 46, 59, 65, 66, 68)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33, 34, 40, 67)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Eigenart als einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 48)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Widerspruchsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Berücksichtigung allgemein bekannter Tatsachen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1) (vgl. Randnr. 64)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2012 (Sache R 1907/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Roca Sanitario, SA und der Buzil-Werk Wagner GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Buzil-Werk Wagner GmbH & Co. KG trägt die Kosten.