Language of document : ECLI:EU:T:2015:838





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. November 2015 –
Italien/Kommission

(Rechtssache T‑255/13)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Pauschale finanzielle Berichtigungen – Direktzahlungen – Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen – Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten – Bedingungen für die Zulassung einer Zahlstelle“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates) (vgl. Rn. 53-56, 119)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL, vom EGFL und vom ELER finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates) (vgl. Rn. 58, 59)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems – Verstoß – Rechtfertigung mit praktischen Schwierigkeiten – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 25 und Anhang III; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 9, 23 und 25) (vgl. Rn. 72-76)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Stillschweigende Verpflichtung – Umfang (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 25 und Anhang III; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 23 und 25) (vgl. Rn. 77)

5.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (vgl. Rn. 89, 119)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Umfang (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 3 und 6; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 66) (vgl. Rn. 97, 101, 109, 182)

7.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Umfang – Anwendung pauschaler Finanzkorrekturen gegenüber Landwirten wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen – Verstoß – Fehlen – Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der loyalen Zusammenarbeit – Fehlen (Art. 4 Abs. 3 EUV; Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 3 und 6; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 66) (vgl. Rn. 136-142, 146)

8.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Rn. 143)

9.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben – Beurteilung des Vorliegens und der Wirksamkeit der von einem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen – Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip – Fehlen (Art. 5 Abs. 3 EUV; Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, 5. Erwägungsgrund und Art. 7 Abs. 4; Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Erwägungsgründe 4 und 8 sowie Art. 9 und 31 Abs. 1; Verordnung Nr. 2111/2003 der Kommission) (vgl. Rn. 180, 181, 183-185)

10.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL, EGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale Berichtigung in Höhe von 50 % der Ausgaben – Summe, die Beträge enthält, die auf Unregelmäßigkeiten entfallen, die bereits Gegenstand einer finanziellen Berichtigung waren, aber noch nicht vollständig wiedererlangt wurden – Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem – Fehlen (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4; Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31 und 32) (vgl. Rn. 187, 189, 191)

11.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 193)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20), soweit er pauschale finanzielle Berichtigungen zu den von der Italienischen Republik getätigten Ausgaben enthält

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.