Language of document : ECLI:EU:C:2021:480

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

10. Juni 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Geltungsbereich – Art. 1 Abs. 2 – Nationale bindende Rechtsvorschriften – Vorzeitige Fälligstellung des Darlehensvertrags – Kumulierung von Darlehenszinsen und Verzugszinsen“

In der Rechtssache C‑192/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Bezirksgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 9. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2020, in dem Verfahren

Prima banka Slovensko a.s.

gegen

HD

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin sowie des Richters T. von Danwitz und der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lindenthal und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 1 AEUV, von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C‑96/16 und C‑94/17, im Folgenden: Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, EU:C:2018:643).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Prima banka Slovensko a.s. und HD wegen der Zahlung der nach der vorzeitigen Fälligstellung eines zwischen diesen Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags geschuldeten Beträge.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

4        Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

(2)      Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft -insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5        Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

 Slowakisches Recht

 Zivilgesetzbuch

7        § 54 Abs. 1 des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Die in einem Verbrauchervertrag geregelten Vertragsklauseln dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Insbesondere kann der Verbraucher weder im Voraus auf die Rechte verzichten, die ihm dieses Gesetz oder andere Verbraucherschutzvorschriften gewähren, noch in anderer Weise seine vertragliche Stellung verschlechtern.“

8        § 517 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Im Fall des Verzugs mit der Erfüllung einer Geldschuld ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner neben der Erfüllung der Verpflichtung Verzugszinsen zu fordern, wenn dieser nach diesem Gesetz nicht zur Zahlung einer Verzugsgebühr verpflichtet ist; die Höhe der Verzugszinsen und der Verzugsgebühr wird in einer Durchführungsvorschrift festgelegt.“

9        § 519 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„Das Recht des Gläubigers, Ersatz des Schadens zu fordern, der durch den Verzug des Schuldners verursacht worden ist, bleibt unberührt; im Fall des Verzugs mit der Erfüllung einer Geldschuld kann jedoch nur insoweit Schadensersatz gefordert werden, als der Schaden nicht durch die Verzugszinsen oder die Verzugsgebühr ausgeglichen wird.“

 Verordnung Nr. 87/1995 der Regierung

10      § 3a der Verordnung Nr. 87/1995 der Regierung bestimmt:

„(1)      Wenn der mit einem Verbraucher geschlossene Vertrag darauf gerichtet ist, dem Verbraucher Geldmittel zur Verfügung zu stellen, dürfen die Sanktionen für den Verzug des Verbrauchers mit der Rückzahlung der Geldmittel insgesamt den mittleren Wert des effektiven Jahreszinssatzes nach der letzten Bekanntmachung aufgrund besonderer Vorschrift … vor dem Eintritt des Verzugs um nicht mehr als 10 Prozentpunkte jährlich überschreiten und zugleich nicht höher sein als das Dreifache der Verzugszinsen nach dieser Regierungsverordnung; maßgeblich ist der effektive Jahreszinssatz für vergleichbare Arten von Verbraucherdarlehen.

(2)      Als Sanktionen im Sinne von Abs. 1 gelten Verzugszinsen, Vertragsstrafen und alle anderen Leistungen wegen des Verzugs des Verbrauchers mit der Rückzahlung der Geldmittel.

(3)      Wenn die Sanktionen nach Abs. 1 die Höhe der zur Verfügung gestellten Geldmittel erreichen, dürfen die weiteren Sanktionen für den Verzug des Verbrauchers mit der Rückzahlung der Geldmittel nicht die Verzugszinsen nach dieser Regierungsverordnung überschreiten.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11      Am 17. Juni 2016 schloss HD bei Prima banka Slovensko einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Betrag von 5 700 Euro zu einem Zinssatz von 7,90 % ab. Dieses Darlehen war in 96 Monatsraten zurückzuzahlen.

12      Ab September 2017 zahlte HD die monatlichen Raten nicht mehr. Daher erklärte Prima banka Slovensko am 28. Dezember 2017 die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens und verlangte die sofortige Rückzahlung von 5 083,79 Euro des geschuldeten Restkapitals. Darüber hinaus begehrte sie auf der Grundlage der Bestimmungen des Darlehensvertrags insbesondere die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % sowohl auf den geschuldeten Darlehensbetrag als auch auf die geschuldeten Zinsen für den Zeitraum von der Erklärung der Fälligstellung des Darlehens bis zur tatsächlichen Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags sowie die Zahlung der Darlehenszinsen in Höhe von 7,90 % für denselben Zeitraum.

13      Mit Urteil vom 20. September 2019 gab der von Prima banka Slovensko angerufene Okresný súd Kežmarok (Kreisgericht Kežmarok, Slowakei) deren Klage auf Verurteilung von HD zur Zahlung von Verzugszinsen bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrags statt und wies die Klage, soweit sie auf die Verurteilung von HD zur Zahlung der Darlehenszinsen für diesen Zeitraum gerichtet war, mit der Begründung ab, dass eine solche Kumulierung von Zinsen nach slowakischem Recht nicht möglich sei. Außerdem sei eine Darlehensvertragsklausel, die die Kumulierung von Verzugszinsen und Darlehenszinsen vorsehe, von den slowakischen Gerichten bereits als „missbräuchlich“ eingestuft worden.

14      Prima banka Slovensko legte gegen dieses Urteil Berufung ein und machte geltend, aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés ergebe sich, dass der Kreditnehmer, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, im Fall der vorzeitigen Fälligstellung des von ihm aufgenommenen Darlehens nicht nur zur Zahlung von Verzugszinsen, sondern auch zur Zahlung der Darlehenszinsen bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrags verpflichtet sei.

15      Das vorlegende Gericht, bei dem diese Berufung anhängig ist, weist darauf hin, dass der Verzug mit der Erfüllung einer fällig gewordenen Schuld nach den Bestimmungen des nationalen Rechts einen Anspruch des Gläubigers auf Zahlung von Verzugszinsen, auf Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens und auf die etwaige Zahlung von Vertragsstrafen nach sich ziehe. Diese Ansprüche seien jedoch bei Verbraucherverträgen durch § 54 Abs. 1, § 517 Abs. 2 und § 519 des Zivilgesetzbuchs begrenzt, die eine Obergrenze für die Höhe aller anwendbaren Sanktionen festsetzten und dem entgegenstünden, dass die Vertragsbestimmungen dem Verbraucher Verpflichtungen auferlegen, die über den Ersatz des dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Schadens hinausgehen.

16      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die kumulierte Anwendung von Darlehenszinsen und Verzugszinsen für den Zeitraum von der Erklärung der vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu einer Überschreitung der gesetzlich festgelegten Obergrenze und zwangsläufig zu einer Verschlechterung der Situation des Verbrauchers führen würde.

17      Es trifft zwar zu, dass die Darlehenszinsen der Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrags entsprechen und dass dieser dem Darlehensnehmer weiterhin zur Verfügung steht, solange er ihn nicht vollständig zurückgezahlt hat, doch weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Kumulierung dieser Zinsen mit den Verzugszinsen es der Bank ermögliche, mehr als den ihr durch die nationalen Bestimmungen garantierten Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu erlangen. In Anbetracht eines solchen Vorteils könnte die Bank einen Anreiz haben, beim geringsten Zahlungsverzug die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens zu erklären. Eine solche Situation scheine umso besorgniserregender zu sein, als Banken im Allgemeinen nicht die in der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) vorgesehene Verpflichtung beachteten, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern vor Abschluss eines Darlehensvertrags zu bewerten. Hätte Prima banka Slovensko im vorliegenden Fall diese Bewertung vorgenommen, hätte sie die fehlende Kreditwürdigkeit von HD feststellen können.

18      Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Bezirksgericht Prešov, Slowakei) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Richtlinie 93/13, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, in Verbindung mit der Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés vorgenommen hat, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der Rahmenschutzbestimmung nach § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs entgegensteht, die es nicht erlaubt, die Stellung des Verbrauchers durch einen Vertrag im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung zu verschlechtern, die im Fall des Verzugs mit der Darlehensrückzahlung auf Seiten des Verbrauchers dem Gläubiger die folgenden Rechte gewährt:

–        Recht des Gläubigers auf Verzugszinsen, deren Höhe durch eine Regierungsverordnung begrenzt ist;

–        Recht des Gläubigers auf andere Sanktionen, die der Gläubiger gegenüber dem Verbraucher anwenden darf, die einschließlich der Verzugszinsen auf einen Betrag begrenzt sind, der der Hauptforderung des geschuldeten Darlehens entspricht; und

–        Recht des Gläubigers auf Schadensersatz, wenn der Schaden des Gläubigers höher ist als die Verzugszinsen, und zwar auf Schadensersatz in unbegrenzter, dem tatsächlich erlittenen Schaden entsprechender Höhe?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Stehen das hohe Verbraucherschutzniveau gemäß Art. 38 der Charta der Grundrechte sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 1 AEUV dem entgegen, dass der Verbraucher für den Verzug mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einen Pauschalbetrag und nicht den Gegenwert des dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Schadens zahlen muss, und zwar selbst dann, wenn der tatsächliche Schaden geringer als der Pauschalbetrag ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

 Zulässigkeit

19      Die slowakische Regierung wendet ein, die erste Frage sei unzulässig, und macht geltend, dass zum einen in der Vorlageentscheidung weder die Gründe, aus denen diese Frage gestellt worden sei, noch der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 93/13, um deren Auslegung ersucht werde, und den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften dargelegt würden, und zum anderen diese Frage hypothetisch sei, da sie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, der auf der Grundlage der Bestimmungen des nationalen Rechts entschieden werden könne, nicht erforderlich sei.

20      Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich seine Zweifel an der Vereinbarkeit der slowakischen Rechtsvorschriften und insbesondere von § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés ergäben, das von den slowakischen Gerichten unterschiedlich ausgelegt worden sei.

21      So könnte, wie Prima banka Slovensko geltend mache, aus diesem Urteil abgeleitet werden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs entgegenstünden, der es in Verbindung mit § 517 Abs. 2 und § 519 des Zivilgesetzbuchs sowie den Bestimmungen der Verordnung Nr. 87/1995 der Regierung verbiete, dass ein mit einem Verbraucher geschlossener Darlehensvertrag dem Gläubiger ermögliche, im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens neben der Zahlung von Verzugszinsen die Zahlung der Darlehenszinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu fordern.

22      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts schaffen vor diesem Hintergrund Vertragsklauseln, die die Kumulierung von Darlehenszinsen mit Verzugszinsen erlaubten, zudem zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.

23      Da beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Verurteilung eines Verbrauchers zur Zahlung der Darlehenszinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zusätzlich zu den Verzugszinsen anhängig ist, hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zwangsläufig von der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Frage ab.

24      Folglich werden in der Vorlageentscheidung sowohl die Gründe, aus denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, als auch der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 93/13, um deren Auslegung es ersucht, den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit rechtlich hinreichend dargelegt.

25      Damit ist die erste Frage zulässig.

 Zur Sache

26      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Darlehensvertrag geschlossen hat, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens nicht verpflichtet werden kann, dem Gewerbetreibenden die Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung dieser Fälligstellung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu zahlen, sofern die Zahlung von Verzugszinsen und anderen Vertragsstrafen, die nach diesem Vertrag geschuldet sind, den Ersatz des dem Gewerbetreibenden tatsächlich entstandenen Schadens ermöglicht.

27      Zunächst geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass der Gläubiger nach § 519 des Zivilgesetzbuchs im Fall des Verzugs mit der Erfüllung einer Geldschuld berechtigt ist, Ersatz des daraus resultierenden Schadens zu fordern, soweit dieser nicht durch die Verzugszinsen gedeckt ist, deren Höhe bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 3a der Verordnung Nr. 87/1995 der Regierung begrenzt ist.

28      Zum anderen kann der Verbraucher nach § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs weder im Voraus auf die Rechte verzichten, die ihm dieses Gesetzbuch oder spezifische Vorschriften gewähren, noch in anderer Weise seine vertragliche Stellung verschlechtern.

29      Nach Angaben des vorlegenden Gerichts sollen diese nationalen Bestimmungen den Schutz des Verbrauchers dadurch gewährleisten, dass dieser im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Darlehensvertrags nicht zur Zahlung der Darlehenszinsen verpflichtet werden könne, da die Zahlung von Verzugszinsen und etwaiger Sanktionen, die in diesem Vertrag vorgesehen seien, sowie gegebenenfalls die Zahlung einer Entschädigung den dem Gewerbetreibenden tatsächlich entstandenen Schaden abdeckten.

30      Soweit das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 diesen nationalen Bestimmungen entgegenstehen, ist darauf hinzuweisen, dass Zweck dieser Richtlinie nach deren Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ist.

31      Außerdem unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

32      Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass sich, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hervorgeht, die in ihrem Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme von ihrem Geltungsbereich auf Bestimmungen des nationalen Rechts erstreckt, die unabdingbar sind und die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden. Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Wesentlichen hervor, dass dieser Ausschluss andere bindende Rechtsvorschriften umfasst als diejenigen, die sich auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln beziehen, insbesondere diejenigen, die den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall geht erstens aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die nationalen Bestimmungen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, Rechtsvorschriften und nicht in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag aufgenommen worden sind.

35      Zweitens legt das vorlegende Gericht zum einen dar, dass der Verbraucher, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs nicht im Voraus auf die Rechte verzichten kann, die ihm dieses Gesetzbuch oder spezifische Vorschriften gewähren, so dass diese für die Vertragsparteien verbindlich sind, unabhängig davon, was sie in dem betreffenden Vertrag vereinbart haben. Zum anderen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen angesprochenen nationalen Bestimmungen nicht den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen und sich allgemein nicht auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln zu beziehen scheinen. Folglich sind diese nationalen Bestimmungen vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung vom Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen.

36      Allerdings geht aus der Vorlageentscheidung auch hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Darlehensvertrag eine Klausel enthält, die den betroffenen Verbraucher verpflichtet, dem Gewerbetreibenden im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung dieses Vertrags u. a. sowohl Verzugszinsen als auch die Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung dieser Fälligstellung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu zahlen. Eine solche Kumulierung von Zinsen sei Prima banka Slovensko zufolge vom Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés genehmigt worden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nach Ansicht dieser Partei des Ausgangsverfahrens auf den Zweck der Darlehenszinsen hingewiesen, der darin bestehe, die Nutzung des Geldes bis zu seiner Rückzahlung zu vergüten. Der Verbraucher nehme eine solche Nutzung vor, so dass er dafür auch die Darlehenszinsen zahlen müsse. Unter diesen Umständen hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, die keine Kumulierung von Verzugszinsen und Darlehenszinsen erlauben, mit diesem Urteil.

37      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, u. a. wissen wollte, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.

38      Der Gerichtshof hat insbesondere in Rn. 75 des Urteils Banco Santander und Escobedo Cortés darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/13 nicht verlangt, dass das nationale Gericht über die für missbräuchlich erklärte Klausel hinaus Klauseln unangewendet lässt, die nicht als missbräuchlich eingestuft wurden.

39      Zudem hat der Gerichtshof in Rn. 76 jenes Urteils klargestellt, dass aus dieser Richtlinie nicht hervorgeht, dass die Nichtanwendung oder die Ungültigerklärung einer Vertragsklausel, die den Satz der Verzugszinsen festlegt, wegen ihrer Missbräuchlichkeit gleiches auch für diejenige Vertragsklausel zur Folge haben müsse, die den Darlehenszinssatz festlegt. Dies gilt umso mehr, als diese verschiedenen Klauseln klar zu unterscheiden sind. Der Gerichtshof hat in dieser Randnummer festgestellt, dass Verzugszinsen insoweit die Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens durch den Schuldner zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeiten ahnden sollen, ihn davon abhalten sollen, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug zu geraten, und gegebenenfalls den Darlehensgeber für den aufgrund des Zahlungsverzugs erlittenen Schaden entschädigen sollen. Darlehenszinsen hingegen haben eine Entgeltfunktion für die Bereitstellung eines Geldbetrags durch den Darlehensgeber bis zu dessen Rückzahlung.

40      Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis auf das mit der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel gestützt, das darin besteht, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 75).

41      Folglich ergibt sich, anders als Prima banka Slovensko nahezulegen scheint, aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés nicht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen seien, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Gewerbetreibenden, der einen Darlehensvertrag mit einem Verbraucher geschlossen hat, nicht erlauben, im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung dieses Vertrags und auf der Grundlage von dessen Bestimmungen neben den Verzugszinsen die Zahlung der Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung dieser Fälligstellung bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu verlangen.

42      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung, dahin auszulegen ist, dass sie nicht auf nationale Bestimmungen anwendbar ist, nach denen der Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Darlehensvertrag geschlossen hat, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens nicht verpflichtet werden kann, dem Gewerbetreibenden die Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung dieser Fälligstellung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu zahlen, sofern die Zahlung von Verzugszinsen und anderen Vertragsstrafen, die nach diesem Vertrag geschuldet sind, den Ersatz des dem Gewerbetreibenden tatsächlich entstandenen Schadens ermöglicht.

 Zur zweiten Frage

43      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

44      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung, dahin auszulegen, dass sie nicht auf nationale Bestimmungen anwendbar ist, nach denen ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Darlehensvertrag geschlossen hat, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens nicht verpflichtet werden kann, dem Gewerbetreibenden die Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung der Fälligstellung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu zahlen, sofern die Zahlung von Verzugszinsen und anderen Vertragsstrafen, die nach diesem Vertrag geschuldet sind, den Ersatz des dem Gewerbetreibenden tatsächlich entstandenen Schadens ermöglicht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Slowakisch.