Language of document : ECLI:EU:C:2022:513

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

30. Juni 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 Nr. 1 – Diskriminierungsverbot – Nichtberücksichtigung der von einem zum Laufbahnbeamten ernannten Beamten auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten für die Zwecke der Konsolidierung seiner persönlichen Besoldungsgruppe – Gleichstellung dieser Dienstzeiten mit den von einem Laufbahnbeamten zurückgelegten Dienstzeiten – Begriff ‚sachliche Gründe‘ – Berücksichtigung der Dienstzeiten für die Zwecke des Erwerbs des Status eines Laufbahnbeamten – Von den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene vertikale Struktur der Beamtenlaufbahn“

In der Rechtssache C‑192/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Oberster Gerichtshof von Kastilien und León, Spanien) mit Entscheidung vom 9. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2021, in dem Verfahren

Clemente

gegen

Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Clemente, vertreten durch M. Pérez Rodríguez und F. J. Viejo Carnicero, Abogados,

–        der Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública), vertreten durch D. Vélez Berzosa als Letrada,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigten,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. De Bonis, Avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, dem das vorlegende Gericht den fiktiven Namen „Clemente“ gegeben hat, und der Comunidad de Castilla y León (Dirección General de la Función Pública) (Gemeinschaft Kastilien und León [Generaldirektion für den öffentlichen Dienst], Spanien) (im Folgenden: Gemeinschaft) wegen deren Weigerung, die persönliche Besoldungsgruppe zu konsolidieren, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens vor seiner Ernennung zum Laufbahnbeamten als Beamtem auf Zeit zuerkannt worden war.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Rahmenvereinbarung soll nach ihrem Paragraf 1 Buchst. a u. a. durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern.

4        Nach Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gilt diese für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.

5        Paragraf 3 („Definitionen“) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:

1.      ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer‘ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird.

2.      ‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. …“

6        Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sieht vor:

„Befristet beschäftig[t]e Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“

 Spanisches Recht

7        Art. 69 Abs. 1 der Ley 7/2005 de la Función Pública de Castilla y León (Gesetz 7/2005 über den öffentlichen Dienst von Kastilien und León) vom 24. Mai 2005 (BOE Nr. 162 vom 8. Juli 2005, S. 24200) bestimmt:

„Der Beamte hat unabhängig von dem Dienstposten, den er innehat, zumindest Anspruch auf die Stellenzulage eines Dienstpostens der seiner persönlichen Besoldungsgruppe entsprechenden Stufe.“

8        Art. 3 des Decreto 17/2018 por el que se regula la consolidación, convalidación y conservación del grado personal (Dekret 17/2018 über die Konsolidierung, Validierung und Beibehaltung der persönlichen Besoldungsgruppe) vom 7. Juni 2018 (BOCyL Nr. 113 vom 13. Juni 2018, im Folgenden: Dekret 17/2018), das gemäß seinem Art. 2 für die Beamten der Gemeinschaft gilt, bestimmt:

„(1)      Die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

a)      Ernennung auf eine endgültige Stelle, außer in der Eingangsbesoldungsgruppe der Verwaltungslaufbahn.

b)      Tatsächliche Besetzung eines oder mehrerer Dienstposten der entsprechenden Stufe.

(2)      Diese beiden Voraussetzungen müssen nach den in den folgenden Bestimmungen beschriebenen Modalitäten erfüllt sein.“

9        Art. 4 des Dekrets bestimmt:

„(1)      Die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe setzt die endgültige Ernennung auf einen Dienstposten einer Stufe voraus, die genauso hoch ist wie oder höher ist als die der zu konsolidierenden Besoldungsgruppe.

(2)      Die Verwaltungslaufbahn beginnt jedoch mit der Eingangsbesoldungsgruppe, die der Stufe des dem Beamten nach erfolgreichem Abschluss des entsprechenden Auswahlverfahrens zugewiesenen Dienstpostens entspricht, unabhängig von den Modalitäten der Besetzung dieses Postens, vorbehaltlich eines freiwilligen Antrags auf Konsolidierung einer niedrigeren Besoldungsgruppe.“

10      Art. 5 Abs. 1 dieses Dekrets sieht vor:

„Die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe setzt die vorübergehende oder endgültige Besetzung einer oder mehrerer Stellen auf einer Stufe voraus, die genauso hoch oder höher ist als die der zu konsolidierenden Besoldungsgruppe, während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren oder, im Fall einer Unterbrechung, während eines Gesamtzeitraums von drei Jahren. Liegen beide Voraussetzungen vor, so tritt die Konsolidierung zum für den Beamten günstigsten Zeitpunkt ein.“

11      Art. 6 dieses Dekrets lautet:

„(1)      Die zu konsolidierende Besoldungsgruppe kann bis zu zwei Stufen höher sein als die bereits erworbene persönliche Besoldungsgruppe, darf aber in keinem Fall die Stufe des endgültig erhaltenen Dienstpostens oder das Stufenintervall überschreiten, das der Untergruppe oder Gruppe der Laufbahnklassifikation entspricht, zu der dieser Dienstposten gehört.

(2)      Die Dauer der auf Zeit erfolgten Besetzung eines Dienstpostens, sei es im Rahmen einer Abordnung oder einer vorübergehenden Verwendung, wird für die Zwecke der Konsolidierung nur dann angerechnet, wenn die Stufe der auf Zeit besetzten Dienstposten der der zu konsolidierenden Besoldungsgruppe entspricht.

(3)      Eine neue persönliche Besoldungsgruppe kann frühestens zwei Jahre nach der Konsolidierung der früheren Besoldungsgruppe erworben werden.

(4)      Die Beschäftigungszeiten werden chronologisch berechnet und werden für die Zwecke der Konsolidierung nur einmal angerechnet.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Vom 28. Mai 2001 bis zum 21. Januar 2008 nahm der Kläger des Ausgangsverfahrens als Beamter auf Zeit und aufgrund einer einmaligen Ernennung den Dienstposten des Koordinierenden Veterinärmediziners bei der Gemeinschaft ein. Gemäß der für sie geltenden Klassifizierung der Dienstposten des öffentlichen Dienstes, nach der alle Dienstposten in Stufen auf einer Skala von 1 bis 30 eingestuft werden, wurde dem Kläger des Ausgangsverfahrens für diese Stelle die persönliche Besoldungsgruppe 24 zuerkannt.

13      Mit Bekanntmachung vom 7. März 2006 wurden im Rahmen des Verfahrens zur Konsolidierung der befristeten Beschäftigung und der Stabilität in der Beschäftigung des medizinischem Personals Auswahlprüfungen für den Eintritt in den Höheren Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe Gesundheitsdienst (Veterinäre), der Gemeinschaft ausgeschrieben. Diese Bekanntmachung sah vor, dass Dienstzeiten, die als Angehöriger des auf Zeit beschäftigten Personals auf diesem Dienst zugeordneten Dienstposten zurückgelegt wurden, bis zu einer Obergrenze von 40 Punkten mit 0,25 Punkten für jeden vollen Monat geleisteter Dienste angerechnet wurden.

14      Der Kläger des Ausgangsverfahrens nahm erfolgreich an diesen Prüfungen teil und wurde am 10. November 2015 mit Wirkung zum 22. Januar 2008 endgültig auf einen Dienstposten ernannt, für den er in die persönliche Besoldungsgruppe 22 eingestuft wurde.

15      Mit Schreiben vom 18. März 2019 beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Gemeinschaft die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe 24, da er als Beamter auf Zeit einen Dienstposten auf dieser Stufe innegehabt habe.

16      Die Gemeinschaft lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Stufe der als Beamter auf Zeit besetzten Dienstposten nicht konsolidiert werden könne und dass die unbefristete Stelle, auf die der Kläger des Ausgangsverfahrens ernannt worden sei, einer niedrigeren Besoldungsgruppe als der beantragten Besoldungsgruppe entspreche.

17      Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob Klage beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht, das entschied, dass er nur die persönliche Besoldungsgruppe 22 beanspruchen könne, die der Stufe der unbefristeten Stelle entspreche, auf die er als Laufbahnbeamter ernannt worden sei.

18      Das mit der Berufung gegen dieses erstinstanzliche Urteil befasste vorlegende Gericht, das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Oberster Gerichtshof von Kastilien und León, Spanien), weist darauf hin, dass die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe 24 unter Missachtung der in den Art. 3 und 4 des Dekrets 17/2018 genannten Voraussetzungen für die Konsolidierung einer Beförderung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, die dem Dienstposten entspreche, auf dem er endgültig ernannt worden sei (Besoldungsgruppe 22), gleichkäme.

19      Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Weigerung der Gemeinschaft, die persönliche Besoldungsgruppe 24 des Klägers des Ausgangsverfahrens zu konsolidieren, die dem von ihm als Beamter auf Zeit eingenommenen Dienstposten entspricht, mit Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wirft das vorlegende Gericht als Erstes die Frage nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff „vergleichbarer Dauerbeschäftigter“ auf. Hierzu stellt es fest, dass die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens, als er Bediensteter auf Zeit gewesen sei, was die Aufgaben, den erforderlichen Ausbildungsnachweis, die Regelung, den Ort und die sonstigen Arbeitsbedingungen betreffe, mit der eines Laufbahnbeamten auf dem gleichen Dienstposten identisch gewesen sei, so dass es sich im Hinblick auf die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe grundsätzlich um vergleichbare Arbeitnehmer handele. Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil 1592/2018 vom 7. November 2018 (ES:TS:2018:3744), mit dem das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) unter Berücksichtigung u. a. des Urteils vom 8. September 2011, Rosado Santana (C‑177/10, EU:C:2011:557), entschieden habe, dass die von Beamten auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Situationen von Beamten auf Zeit und Laufbahnbeamten für die Zwecke der Konsolidierung berücksichtigt werden könnten.

20      Das vorlegende Gericht weist jedoch zum einen darauf hin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht beantrage, dass ihm die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe 24 als Laufbahnbeamter rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Einstellung als Beamter auf Zeit zuerkannt werde, sondern dass die früher als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten für die Zwecke der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe 24 zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Laufbahnbeamten berücksichtigt würden. Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ein Laufbahnbeamter, der zeitweilig, insbesondere im Fall der Abordnung, einen Dienstposten auf einer höheren Stufe besetze, nicht die Besoldungsgruppe dieses Dienstpostens konsolidiere, sondern die des Dienstpostens, auf den er endgültig ernannt worden sei. Unter diesen Umständen äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Vergleichbarkeit der Situationen im Rahmen des Ausgangsverfahrens und fragt sich, ob der Begriff „vergleichbarer Dauerbeschäftigter“ dahin auszulegen sei, dass er sich ausschließlich auf die Rechtsnatur des Verhältnisses zur Gemeinschaft beziehe, d. h. darauf, ob es sich um einen Laufbahnbeamten oder einen Beamten auf Zeit handele, oder ob es auch eine Rolle spiele, ob der Dienstposten von dem Laufbahnbeamten endgültig oder zeitweilig besetzt sei.

21      Als Zweites führt das vorlegende Gericht zum einen zwei „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung an, die es rechtfertigen könnten, dass die als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten für die Zwecke der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe nach seiner Ernennung zum Laufbahnbeamten nicht berücksichtigt würden. Da diese Dienstzeiten im Auswahlverfahren für den Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten berücksichtigt worden seien, würde ihre Berücksichtigung bei der Konsolidierung der Besoldungsgruppe zu einer doppelten Berücksichtigung führen, die darauf hinausliefe, dass Personen in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens besser behandelt würden als Beamte, die keine Beamten auf Zeit gewesen seien.

22      Zum anderen verlaufe bei Laufbahnbeamten die vertikale Laufbahnentwicklung und damit der Erwerb der zu konsolidierenden Besoldungsgruppen linear, was sich aus der Verwaltungsstruktur selbst ergebe und einen Anreiz für diese Beamten bilden und ihre Leistungserbringung verbessern solle. Dagegen träten Beamte auf Zeit in keine Laufbahn ein und würden in keine Laufbahngruppe eingestuft, da sie nach Bedarf zur Besetzung freier Dienstposten in verschiedenen Laufbahnen und Laufbahngruppen ernannt würden und keinen unbefristeten Dienstposten besetzten. Die Konsolidierung der Besoldungsgruppe, die dem als Beamter auf Zeit besetzten Dienstposten entspreche, könne aber zu „Sprüngen“ und „Übergehungen“ in dieser vertikalen Beamtenlaufbahn führen, ohne dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden müssten, was zu Verzerrungen im Laufbahnsystem führen würde.

23      In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zwar in der Vergangenheit die Auffassung vertreten habe, dass die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe angesichts ihrer Bedeutung in der Struktur des öffentlichen Dienstes nur möglich sei, wenn der Dienstposten endgültig besetzt gewesen sei, doch habe es in seinem in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführten Urteil Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ohne Rücksicht auf die Endgültigkeit des besetzten Dienstpostens angewandt. Ferner ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 50 des Urteils vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui (C‑72/18, EU:C:2019:516), in Bezug auf eine Vergütungszulage, die Laufbahnbeamten, nicht aber nicht beamteten Bediensteten gewährt werde, eine Unterscheidung getroffen habe zwischen der unterschiedlichen Behandlung allein aufgrund des Dienstalters und derjenigen, die auf der Beförderung nach höheren Besoldungsgruppen beruhe, und damit angedeutet habe, dass die letztgenannte unterschiedliche Behandlung durch andere Gesichtspunkte gerechtfertigt sein könnte, die zu einer bloßen Dauer der Besetzung der betreffenden Stelle hinzukämen.

24      Das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Oberster Gerichtshof von Kastilien und León) hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist der Begriff „vergleichbarer Dauerbeschäftigter“, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verwendet wird, dahin auszulegen, dass im Rahmen der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe die von einem Laufbahnbeamten noch vor dem Erwerb dieses Status als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten den Dienstzeiten gleichzustellen sind, die von einem anderen Laufbahnbeamten zurückgelegt wurden?

2.      Ist Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sowohl der Umstand, dass diese Zeiten bereits für den Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten bewertet und angerechnet worden sind, als auch die Ausgestaltung der vertikalen Beamtenlaufbahn im nationalen Recht sachliche Gründe darstellen, die es rechtfertigen, dass die von einem Laufbahnbeamten noch vor dem Erwerb dieses Status als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten bei der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe nicht berücksichtigt werden?

 Zu den Vorlagefragen

25      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Zwecke der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe Dienstzeiten, die ein Beamter vor dem Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten als Beamter auf Zeit zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden.

26      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar sind, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C‑315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sind daher auf befristete Arbeitsverträge und ‑verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C‑315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens als Beamter auf Zeit bei der Gemeinschaft während über sechs Jahren als „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne der Rahmenvereinbarung angesehen wurde.

29      Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verbietet es, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung zwar gemäß ihrem Paragraf 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung gilt, dass aber der Umstand, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Folgezeit die Laufbahnbeamteneigenschaft und damit die eines Dauerbeschäftigten erworben hat, es ihm nicht verwehrt, sich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu berufen, soweit er rügt, bei der Konsolidierung seiner Besoldungsgruppe, was die Berücksichtigung der von ihm vor seiner Ernennung zum Laufbahnbeamten als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten betrifft, unterschiedlich behandelt worden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im Übrigen ist festzustellen, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe, auf die sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bezieht, eine „Beschäftigungsbedingung“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellt, wobei das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade im Kriterium der Beschäftigung besteht, d. h. in dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Zum einen ergibt sich nämlich aus den Art. 3 bis 5 des Dekrets 17/2018, dass die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe von zwei Voraussetzungen abhängt, nämlich der „endgültige[n] Ernennung auf einen Dienstposten, außer in der Eingangsbesoldungsgruppe der Verwaltung“, und der „tatsächliche[n] Besetzung eines oder mehrerer Dienstposten der [dem zuvor besetzten Posten] entsprechenden Stufe“. Zum anderen garantiert diese Konsolidierung gemäß Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes 7/2005 über den öffentlichen Dienst der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León dem Laufbahnbeamten auch im Fall eines Wechsels des Dienstpostens das Recht, die Dienstbezüge zu erhalten, die der konsolidierten persönlichen Besoldungsgruppe entsprechen. Sie stellt auch eine Voraussetzung für die vertikale Laufbahn des Beamten dar.

33      Da sich aus dem Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts ergibt, dass diese auf der Prämisse beruhen, dass Beamte auf Zeit weniger günstig behandelt werden als Laufbahnbeamte, was die Berücksichtigung der in dieser jeweiligen Eigenschaft zurückgelegten Dienstzeiten für die Zwecke der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe betrifft, ist als Erstes zu prüfen, ob sich diese beiden Gruppen von Arbeitnehmern in einer im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vergleichbaren Situation befinden.

34      Um festzustellen, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Zwar ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich die Laufbahnbeamten und die nicht beamteten Bediensteten in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch geht aus der Vorlageentscheidung selbst hervor, dass die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens als Beamter auf Zeit hinsichtlich seiner Aufgaben als Koordinierender Veterinärmediziner, des erforderlichen Ausbildungsnachweises, der Regelung, des Orts und der sonstigen Beschäftigungsbedingungen mit seiner Situation als Laufbahnbeamter identisch war.

36      Allerdings weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ein Laufbahnbeamter, der vorübergehend, d. h. im Rahmen einer Abordnung, einen Dienstposten einer höheren Stufe besetzt als dem, auf dem er endgültig ernannt worden ist, nicht die Besoldungsgruppe des im Rahmen einer Abordnung besetzten Dienstpostens konsolidiert, sondern die des Dienstpostens der endgültigen Ernennung. Es fragt sich daher, ob die Konsolidierung der höheren Besoldungsgruppe, in der sich der Laufbahnbeamte befand, als er Beamter auf Zeit war, eine umgekehrte Diskriminierung zulasten der Laufbahnbeamten darstelle.

37      Insoweit ist hervorzuheben, dass sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach dem Wortlaut von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung schon dann mit Erfolg auf diesen Paragrafen berufen können, wenn sie schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 31).

38      Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat mehrere Jahre lang als Beamter auf Zeit und aufgrund einer einmaligen Ernennung den Dienstposten des Koordinierenden Veterinärmediziners bei der Gemeinschaft besetzt, für den ihm gemäß der für sie geltenden Regelung zur Klassifizierung von Dienstposten die persönliche Besoldungsgruppe 24 zuerkannt worden war. Daher ist die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens mit der eines Beamten zu vergleichen, der einen solchen Dienstposten endgültig besetzt.

39      Daraus folgt, vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Gesichtspunkte, dass davon auszugehen ist, dass die Situation eines Beamten auf Zeit, wie die des Klägers des Ausgangsverfahrens vor dem Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten, mit der Situation eines Beamten vergleichbar ist, der denselben Dienstposten endgültig besetzt, wie ihn dieser Beamte auf Zeit besetzte.

40      Unter diesen Umständen ist als Zweites zu prüfen, ob es „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt, die die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannte unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.

41      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Begriff „sachliche Gründe“, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Der Begriff ist dagegen nicht so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die Berufung auf den befristeten Charakter der Beschäftigung von Beamten auf Zeit kann für sich allein keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Was die etwaige Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren festgestellten unterschiedlichen Behandlung angeht, verweist das vorlegende Gericht zum einen auf die vertikale Laufbahnentwicklung der Beamten, die linear verlaufe und sich aus der Struktur der Verwaltung selbst ergebe.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, da die vertikale Laufbahnentwicklung und die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe dem Laufbahnbeamtenstatus inhärent sind, die Mitgliedstaaten angesichts ihres Gestaltungsspielraums bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Laufbahnbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Auch wenn es die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung somit grundsätzlich nicht verbieten, die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe Laufbahnbeamten vorzubehalten, darf die Regelung eines Mitgliedstaats allerdings keine allgemeine und abstrakte Voraussetzung aufstellen, die allein auf den befristeten Charakter der Beschäftigung der Beamten auf Zeit abstellt, ohne die besondere Art der erledigten Aufgaben und deren Wesensmerkmale zu berücksichtigen.

47      Insoweit ist jedoch festzustellen, dass – wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt – nach der im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Regelung der bloße Umstand, dass ein Beamter vorübergehend einen Dienstposten in einer höheren Besoldungsgruppe besetzt hat als der seines endgültig eingenommenen Dienstpostens, ihm nicht automatisch einen Anspruch auf die Konsolidierung dieser höheren Besoldungsgruppe verleiht.

48      Unter diesen Umständen könnte es eine umgekehrte Diskriminierung zum Nachteil von Laufbahnbeamten darstellen, die vorübergehend auf eine höhere Stelle abgeordnet wurden als die, auf der sie endgültig ernannt wurden, wenn ein Laufbahnbeamter die höhere Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Zeit eingestuft war, konsolidieren dürfte.

49      Soweit die im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Regelung zwar die automatische Konsolidierung der vorübergehend besetzten Besoldungsgruppe ausschließt, es aber erlaubt, bei der Bestimmung der zu konsolidierenden Besoldungsgruppe die auf einem vorübergehend eingenommenen Dienstposten verbrachte Zeit zu berücksichtigen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist diese Regelung daher unterschiedslos in gleicher Weise anzuwenden, gleichviel, ob die Personen diesen vorübergehenden Dienstposten als Beamter auf Zeit oder als endgültig ernannter Beamter innehatten.

50      Zum anderen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass, da die vom Kläger des Ausgangsverfahrens als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten im Rahmen des Auswahlverfahrens zum Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten berücksichtigt worden seien, ihre Berücksichtigung bei der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe auf eine doppelte Berücksichtigung dieser Dienstzeiten hinauslaufe, was zu einer günstigeren Behandlung des Klägers des Ausgangsverfahrens gegenüber anderen Laufbahnbeamten führen würde.

51      Die Aufstellung von Voraussetzungen für den Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten und der Vorteil, den ein solcher Beamter aus der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe zieht, die, wie in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, eine Beschäftigungsbedingung darstellt, sind jedoch zwei unterschiedliche Aspekte der für Laufbahnbeamte geltenden Regelung, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berücksichtigung der von dem Betroffenen als Beamter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten für den Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten bzw. bei der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Dienstzeiten allein für die Zwecke der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe führt.

52      Daher ist es zwar nach der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung legitim, Voraussetzungen für den Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten vorzusehen, doch kann die Festlegung solcher Zugangsvoraussetzungen keine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Konsolidierung rechtfertigen.

53      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Zwecke der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe die Dienstzeiten, die ein Beamter vor dem Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten als Beamter auf Zeit zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden.

 Kosten

54      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICECEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Zwecke der Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe die Dienstzeiten, die ein Beamter vor dem Erwerb des Status eines Laufbahnbeamten als Beamter auf Zeit zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.