Language of document : ECLI:EU:T:2015:939

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

4. Dezember 2015(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran – Einfrieren von Geldern – Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Rechtsgrundlage – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung – Beurteilungsfehler – Ne bis in idem – Freiheit der Meinungsäußerung – Freiheit der Medien – Berufsfreiheit – Freizügigkeit – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache T‑273/13

Mohammad Sarafraz, wohnhaft in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Walter, dann Rechtsanwälte J. M. Viñals Camallonga, L. T. Barriola Urruticoechea und J. L. Iriarte Ángel,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und Á. de Elera-San Miguel Hurtado als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Stiftung Organisation Justice for Iran mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt G. J. W. Pulles, dann Rechtsanwalt R. Marx,

Streithelferin,

wegen teilweiser Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2013/124/GASP des Rates vom 11. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 57), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 9), drittens des Beschlusses 2014/205/GASP des Rates vom 10. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 25), viertens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates vom 10. April 2014 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 9), fünftens des Beschlusses (GASP) 2015/555 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 92, S. 91) und sechstens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/548 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 92, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2015

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Am 12. April 2011 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100, S. 51).

2        Der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/235 lautet:

„Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.“

3        Nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/235 treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang des Beschlusses aufgeführten Personen, die für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, und den im Anhang des Beschlusses aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

4        Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/235 bestimmt:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der – im Anhang aufgeführten – für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlichen Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sowie sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den – im Anhang aufgeführten – mit den genannten Personen verbundenen Personen und Organisationen gehören oder in deren Besitz oder Eigentum stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

5        Art. 3 des Beschlusses 2011/235 sieht Folgendes vor:

„(1)      Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)      Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)      Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.“

6        Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2011/235 lautet:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

7        Am 12. April 2011 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100, S. 1).

8        Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 359/2011 lautet:

„Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.“

9        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 sieht vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

10      Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 bestimmt:

„Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235 … als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.“

11      Art. 12 der Verordnung Nr. 359/2011 lautet:

„(1)      Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)      Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)      Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)      Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

12      Der Kläger, Herr Mohammad Sarafraz, wurde im November 2014 vom Obersten Führer der Islamischen Revolution in Iran zum Präsidenten der Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der Rundfunkgesellschaft der Islamischen Republik Iran, ernannt. Vorher war er Leiter des Weltdiensts von IRIB und der 2007 gegründeten Press TV International (im Folgenden: Press TV) mit Sitz in Teheran (Iran). Die Programme dieses Nachrichtensenders werden in englischer Sprache ausgestrahlt und sind über Satellit und Kabel weltweit empfangbar. Die Press TV Ltd (im Folgenden: Press TV Ltd) mit Sitz im Vereinigten Königreich war in diesem Mitgliedstaat Inhaberin einer Rundfunklizenz.

13      Infolge einer bei ihm von Herrn Maziar Bahari, einem iranisch-kanadischen Journalisten, gegen die Press TV Ltd eingereichten Beschwerde stellte das Office of Communications (OFCOM), die unabhängige Regulierungs- und Wettbewerbsbehörde für Medien im Vereinigten Königreich, mit Schreiben vom 17. Mai 2011 und vom 1. Dezember 2011 fest, dass die Press TV Ltd gegen die Regeln 7.1 und 8.1 des Broadcasting Code (Richtlinien für Medien) im Vereinigten Königreich verstoßen habe, und belegte die Press TV Ltd mit einer Geldbuße von 100 000 Pfund Sterling (GBP) (im Folgenden: OFCOM-Entscheidung). Das OFCOM begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt. Im vorliegenden Fall war Anlass für die von Herrn Bahari beim OFCOM eingereichte Beschwerde, dass die Press TV Ltd am 1. Juli 2009 einen Auszug eines Interviews mit Herrn Bahari ausgestrahlt hatte, in dem dieser gestand, westlichen ausländischen Medien Informationen über gewalttätige Demonstrationen gegen eine Militärbasis in Iran geliefert zu haben. Das OFCOM stellte erstens fest, dass das Interview mit Herrn Bahari unter Zwang aufgezeichnet worden sei, als sich dieser in Iran in Haft befunden habe. Zweitens stellte das OFCOM u. a. fest, dass Herr Bahari weder der Aufzeichnung noch der Ausstrahlung des Interviews zugestimmt habe und dass die Zuschauer bei der Ausstrahlung eines Auszugs des Interviews durch die Press TV Ltd in keiner Weise auf die besonderen Umstände hingewiesen worden seien, unter denen das Interview aufgezeichnet worden sei. Das OFCOM gelangte daher zu der Auffassung, dass die Aufzeichnung des Interviews und die Ausstrahlung eines Auszugs ohne die Zustimmung von Herrn Bahari durch die Press TV Ltd eine unfaire Behandlung und eine ungerechtfertigte Verletzung der Privatsphäre von Herrn Bahari und damit einen Verstoß gegen die Regeln 7.1 und 8.1 des Broadcasting Code im Vereinigten Königreich darstelle.

14      Am 20. Januar 2012 widerrief das OFCOM die Rundfunklizenz der Press TV Ltd im Vereinigten Königreich mit sofortiger Wirkung (im Folgenden: Widerrufsentscheidung des OFCOM). Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Inhaber einer Lizenz zur Ausstrahlung eines Fernsehprogramms nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs die redaktionelle Kontrolle über das Programm ausüben müsse, in dem Verfahren, das zum Erlass der OFCOM-Entscheidung geführt habe, aber festgestellt worden sei, dass diese Kontrolle nicht von der Press TV Ltd, sondern von Press TV mit Sitz in Teheran ausgeübt worden sei. Am 4. April 2012 untersagte die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (Deutschland) dem Satellitenbetreiber APS (ASTRA Platform Services) mit sofortiger Wirkung die Weiterverbreitung der Programme von Press TV durch Satellit, da es nach der Lizenzentziehung durch das OFCOM an der erforderlichen europäischen Lizenzerteilung fehle. Am 11. Oktober 2012 kündigte die Arquiva Ltd ihren Vertrag mit der Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) und beschloss, die Verbreitung der Programme von Press TV auf dem Satelliten Hotbird 8 mit sofortiger Wirkung einzustellen, da der damalige IRIB-Präsident, Herr Ezzatollah Zarghami, eine der Personen sei, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 359/2011 (ABl. L 87, S. 26) verhängt worden seien.

15      Am 11. März 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/124/GASP zur Änderung des Beschlusses 2011/235 (ABl. L 68, S. 57). Mit diesem Beschluss hat der Rat entschieden, die Gültigkeit des Beschlusses 2011/235 bis zum 13. April 2014 zu verlängern und weitere Personen und Organisationen in die Liste im Anhang dieses Beschlusses aufzunehmen. Der Kläger wurde aus folgenden Gründen in diese Liste aufgenommen:

„Als Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) ist er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm ‚Iran Today‘ auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand.

Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren.“

16      Am 11. März 2013 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 359/2011 (ABl. L 68, S. 9). Damit wurden weitere Personen und Organisationen in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 359/2011 aufgenommen, der Kläger aus denselben Gründen, wie sie oben in Rn. 15 genannt sind.

17      Mit Schreiben vom 12. März 2013 informierte der Rat den Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2011/235 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 359/2011 über den Erlass des Beschlusses 2013/124 und der Durchführungsverordnung Nr. 206/2013, von denen er eine Kopie übermittelte, ferner über sein Recht, bei ihm die Überprüfung des Beschlusses zu beantragen, ihn in die Listen in den Anhängen der genannten Rechtsakte aufzunehmen, und diesen Beschluss vor dem Gericht anzufechten.

18      Am 12. März 2013 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2011/235 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 359/2011 eine Mitteilung für die Personen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235 in der durch den Beschluss 2013/124 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 359/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 206/2013, Anwendung finden (ABl. C 72, S. 2).

19      Mit Schreiben vom 16. April 2013 legte der Kläger Einspruch gegen die vom Rat gegen ihn erlassenen Maßnahmen ein. Der Rat bestätigte den Eingang dieses Schreibens am 24. April 2013. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 beantragte der Kläger Akteneinsicht.

20      Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 antwortete der Rat zum einen auf die Ausführungen des Klägers in dem Schreiben vom 16. April 2013 und zum anderen auf den Antrag auf Akteneinsicht in dem Schreiben vom 18. Juli 2013. Der Rat gelangte im Wesentlichen zu dem Schluss, dass in Anbetracht der in seinem Besitz befindlichen Beweismittel die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten seien.

21      Am 10. April 2014 erließ der Rat den Beschluss 2014/205/GASP zur Änderung des Beschlusses 2011/235 (ABl. L 109, S. 25). Damit wurde die Gültigkeit des Beschlusses 2011/235 bis zum 13. April 2015 verlängert und wurden die Einträge zu bestimmten Personen im Anhang dieses Beschlusses aktualisiert.

22      Am 10. April 2014 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 359/2011 (ABl. L 109, S. 9). Damit wurden die Einträge zu bestimmten in Anhang I der Verordnung Nr. 359/2011 aufgeführten Personen gemäß dem Beschluss 2014/205 im Wege der Abänderung aktualisiert.

23      Am 7. April 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/555 zur Änderung des Beschlusses 2011/235 (ABl. L 92, S. 91). Damit wurde die Gültigkeit des Beschlusses 2011/235 bis zum 13. April 2016 verlängert und wurden u. a. die Einträge zu bestimmten im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen aktualisiert. So wurden die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235 durch folgende ersetzt:

„Präsident der Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB). Als ehemaliger Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) war er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm ‚Iran Today‘ auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren.“

24      Am 7. April 2015 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/548 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 359/2011 (ABl. L 92, S. 1). Damit wurden u. a. die Einträge zu bestimmten in Anhang I der Verordnung Nr. 359/2011 aufgeführten Personen im Wege der Abänderung aktualisiert. So wurden die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste in diesem Anhang durch Gründe ersetzt, die mit den oben in Rn. 23 genannten identisch sind.

 Verfahren und Anträge der Parteien

25      Mit Klageschrift, die am 17. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

26      Mit Schriftsatz, der am 7. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Stiftung Organisation Justice for Iran, eine Nichtregierungsorganisation (NRO) (im Folgenden: NRO Justice for Iran), beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

27      Mit Schriftsatz, der am 16. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat mitgeteilt, dass er in Bezug auf den Antrag der NRO Justice for Iran auf Zulassung als Streithelferin keine Einwände habe.

28      Mit Schriftsatz, der am 7. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger zum einen die Änderung der Verfahrenssprache von Deutsch auf Spanisch und zum anderen beantragt, seine Klageanträge anpassen zu können, damit seine Nichtigkeitsklage auch den Beschluss 2014/205 und die Durchführungsverordnung Nr. 371/2014 erfasst, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen (im Folgenden: erster Antrag auf Anpassung der Klageanträge).

29      Mit Schriftsatz, der am 7. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, den Antrag auf Zulassung der NRO Justice for Iran als Streithelferin abzulehnen.

30      Mit Beschluss vom 23. September 2014 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Änderung der Verfahrenssprache zurückgewiesen.

31      Mit Schriftsatz, der am 17. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat zum Antrag auf Anpassung der Klageanträge Stellung genommen.

32      Mit Schriftsatz, der am 19. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich der Kläger zur Stellungnahme des Rates zum ersten Antrag auf Anpassung der Klageanträge geäußert.

33      Mit Schriftsatz, der am 5. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 35 § 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 einen Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung gestellt: Seinen Rechtsvertretern solle die Genehmigung erteilt werden, sich in der mündlichen Verhandlung der spanischen Sprache zu bedienen. Mit Schriftsatz, der am 31. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat zu diesem Antrag Stellung genommen.

34      Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 hat das Gericht dem Antrag des Klägers stattgegeben.

35      Mit Beschluss der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts vom 25. März 2015 ist die ONG Justice for Iran gemäß Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

36      Mit Schriftsatz, der am 20. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, es ihm zu gestatten, seine Klageanträge erneut anzupassen, und zwar dahin, dass auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/555 und der Durchführungsverordnung 2015/548, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, beantragt werde (im Folgenden: zweiter Antrag auf Anpassung der Klageanträge)

37      Zu diesem Antrag hat der Rat mit Schriftsatz, der am 30. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Stellung genommen.

38      Nach der Klageschrift und seinen im Rahmen des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen beantragt der Kläger,

–        den Beschluss 2013/124 für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft;

–        den Beschluss 2014/205 für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft;

–        den Beschluss 2015/555 für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft, und ihn entsprechend aus der Liste im Anhang dieses Beschlusses zu streichen;

–        die Durchführungsverordnung Nr. 206/2013 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

–        die Durchführungsverordnung Nr. 371/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

–        die Durchführungsverordnung 2015/548 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft, und ihn entsprechend aus der Liste im Anhang dieser Verordnung zu streichen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

39      Nach seinen im Rahmen des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen beantragt der Rat, unterstützt durch die Streithelferin,

–        die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2014/205 und 2015/555 und der Durchführungsverordnungen Nr. 371/2014 und 2015/548 gerichtet ist.

–        die Klage im Übrigen jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

40      In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin zur Stützung der Anträge des Rates im Wesentlichen beantragt, die Klage abzuweisen.

41      In der Sitzung haben die Parteien mündlich verhandelt und schriftliche und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber dem Gericht erklärt, dass er den ersten Antrag auf Anpassung der Klageanträge zurücknehme, was im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde. Ferner wurde die Widerrufsentscheidung des OFCOM auf Nachfrage des Gerichts mit Zustimmung der Parteien zu den Akten genommen, was ebenfalls im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit der Klage, soweit der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/124 begehrt, und zur Zulässigkeit der vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

42      In der Erwiderung macht der Kläger geltend, dass die in der vorliegenden Rechtssache eingereichte Nichtigkeitsklage, wie sich im Wesentlichen aus der Begründung der Klageschrift ergebe, sowohl gegen die Durchführungsverordnung Nr. 206/2013 als auch gegen den Beschluss 2013/124 gerichtet sei. Vorsorglich erhebt der Kläger – ebenfalls in der Erwiderung – gemäß den Art. 277 AEUV und 263 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2013/124.

43      In der Gegenerwiderung hält der Rat die vom Kläger in der Erwiderung vorgenommene Erweiterung des Gegenstands der Klage dahin, dass sie sich nicht nur gegen die Durchführungsverordnung Nr. 206/2013, sondern auch gegen den Beschluss 2013/124 richte, im Hinblick auf Art. 44 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 für unzulässig. Außerdem bestreitet er die Zulässigkeit der vom Kläger gegen den Beschluss 2013/124 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit. Diese stelle ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von Art. 84 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dar.

44      Auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hin trat der Kläger den vom Rat geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen, nämlich zum einen die angebliche Erweiterung des Gegenstands der Klage um die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/124 und zum anderen die vorsorglich erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, entgegen.

45      Zur Zulässigkeit des in der Erwiderung ausdrücklich gestellten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/124 ist festzustellen, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Anträge des Klägers enthalten muss.

46      Nach ständiger Rechtsprechung muss die Klageschrift gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 u. a. den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne über weitere Angaben zu verfügen – über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg, EU:T:1993:39, Rn. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg, EU:T:1999:109, Rn. 49, vgl. auch Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg, EU:T:2006:267, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall beziehen sich in Rn. 2 der Klageschrift, die die formalen Klageanträge enthält, die Nichtigkeitsanträge zwar lediglich auf die Durchführungsverordnung Nr. 206/2013.

48      Wie der Kläger geltend macht, geht aus der Begründung der Klageschrift jedoch eindeutig hervor, dass er mehrmals ausdrücklich oder implizit als streitige Rechtsakte nicht nur die Durchführungsverordnung Nr. 206/2013, sondern auch den Beschluss 2013/124 genannt hat. In den Rn. 30 und 31 der Klageschrift mit der Überschrift „2. Streitiger Beschluss/Verordnung“ hat der Kläger nämlich ausdrücklich diese Rechtsakte genannt. In Rn. 60 der Klageschrift verweist er auf „Art. 215 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit den angegriffenen Rechtsakten“. Schließlich bezieht er sich in Rn. 159 der Klageschrift bei der Wiederholung seines im Rahmen der vorliegenden Klage gestellten Antrags auf Nichtigerklärung auf „die angegriffene Maßnahme“. Es ist aber unstreitig, dass die Gründe, die in der Durchführungsverordnung Nr. 206/2013 und im Beschluss 2013/124 zur Rechtfertigung der Aufnahme des Klägers in die Listen in den jeweiligen Anhängen dieser Rechtsakte angeführt werden, völlig identisch sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Klageschrift mit „die angegriffene Maßnahme“ die Entscheidung gemeint hat, ihn in die Listen im Anhang des Beschlusses 2013/124 bzw. der Durchführungsverordnung Nr. 206/2013 aufzunehmen.

49      Somit ist festzustellen, dass sich zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift ergibt, dass die vorliegende Klage in Anbetracht der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/124 und der Durchführungsverordnung Nr. 206/2013 abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2009, R/Kommission, T‑156/08 P, SlgÖD, EU:T:2009:69, Rn. 36).

50      Folglich ist der vom Rat geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund, mit dem gerügt wird, dass der Streitgegenstand in der Erwiderung erweitert worden sei, um die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/124 zu erreichen, als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit der vom Kläger im Stadium der Erwiderung erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2013/124 zu befinden ist.

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags auf Anpassung der Klageanträge

51      In seiner Stellungnahme zum zweiten Antrag auf Anpassung der Klageanträge macht der Rat, soweit auch der Beschluss 2015/555 und die Durchführungsverordnung 2015/548 für nichtig erklärt werden sollen, geltend, der Antrag sei aus mehreren Gründen teilweise unzulässig. Erstens sei der Antrag, was den Beschluss 2015/555 angehe, unzulässig, weil dieser nicht einen zulässig angefochtenen Rechtsakt, den Beschluss 2013/124, ersetze. Zweitens sei er im Rahmen einer Nichtigkeitsklage insoweit unzulässig, als der Kläger beantrage, „seinen Namen aus den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte zu streichen“.

52      In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme des Rates zum zweiten Antrag auf Anpassung der Klageanträge geäußert. Er ist den vom Rat geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen entgegengetreten.

53      Mit dem zweiten Antrag auf Anpassung der Klageanträge erweitert der Kläger seine Klage dahin, dass auch der Beschluss 2015/555 und die Durchführungsverordnung 2015/548, soweit sie ihn betreffen, für nichtig erklärt werden sollen und er entsprechend aus den Listen in den Anhängen der angefochtene Rechtsakte gestrichen werden soll.

54      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Beschluss oder eine Verordnung, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, dieser als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, Hassan/Rat, T‑572/11, Slg, EU:T:2014:682, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der Beschluss 2011/235 nach seinem Art. 6 Abs. 2 ursprünglich bis zum 13. April 2012 galt, fortlaufend überprüft werden sollte und gegebenenfalls, falls der Rat der Auffassung sein sollte, dass seine Ziele nicht erreicht worden seien, verlängert oder geändert werden konnte. Die Gültigkeit des Beschlusses 2011/235 wurde vom Rat aber mehrmals verlängert, zunächst mit dem Beschluss 2012/168/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/235 (ABl. L 87, S. 85), und zwar bis zum 13. April 2013, dann mit dem Beschluss 2013/124, wobei der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235 aufgenommen wurde (siehe oben, Rn. 15), ein weiteres Mal mit dem Beschluss 2014/205, ohne dass dabei die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235 geändert wurden (siehe oben, Rn. 21), und schließlich mit dem Beschluss 2015/555, wobei die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235 durch neue ersetzt wurden (siehe oben, Rn. 23).

56      Somit ist festzustellen, dass der Beschluss 2013/124, soweit der Beschluss 2011/235 mit ihm geändert wurde, indem der Kläger in die Liste im Anhang dieses Beschlusses aufgenommen wurde, während des vorliegenden Verfahrens durch den Beschluss 2015/555 ersetzt worden ist, soweit damit die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235 ersetzt wurden.

57      Zweitens wird mit der vorliegenden Klage, wie oben in Rn. 49 ausgeführt, die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/124 begehrt.

58      Nach der oben in Rn. 54 dargestellten Rechtsprechung ist daher, da der Beschluss 2013/124, soweit er den Kläger unmittelbar und individuell betrifft, während des vorliegenden Verfahrens durch den Beschluss 2015/555, der den gleichen Gegenstand hat, ersetzt worden ist, der Beschluss 2015/555 als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt, so dass der zweite Antrag auf Anpassung der Klageanträge, soweit er den Beschluss 2015/555 und die Durchführungsverordnung 2015/548 betrifft, für zulässig zu erklären ist.

59      Die vom Rat hinsichtlich des zweiten Antrags auf Anpassung der Klageanträge erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

60      Als Zweites ist festzustellen, dass der zweite Antrag auf Anpassung der Klageanträge, soweit mit ihm die Streichung des Klägers aus den Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte begehrt wird, als Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Rat auszulegen ist.

61      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage nicht befugt ist, den Organen Weisungen zu erteilen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T‑58/12, EU:T:2013:640, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Folglich ist der zweite Antrag auf Anpassung der Klageanträge, soweit mit ihm die Streichung des Klägers aus den Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte begehrt wird, für unzulässig zu erklären.

2.     Begründetheit

63      In Anbetracht der oben in den Rn. 49, 58 und 62 dargestellten Ergebnisse und der Rücknahme des ersten Antrags auf Anpassung der Klageanträge durch den Kläger ist davon auszugehen, dass mit der Klage die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/124, des Beschlusses 2015/555, der Durchführungsverordnung Nr. 206/2013 und der Durchführungsverordnung 2015/548, soweit sie den Kläger betreffen (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte), begehrt wird.

64      Der Kläger macht im Wesentlichen sechs Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht, mit dem zweiten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, mit dem dritten einen Rechtsfehler, mit dem vierten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, mit dem fünften eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und mit dem sechsten eine Verletzung seiner Grundrechte.

65      Im Rahmen des zweiten Antrags auf Anpassung der Klageanträge hat der Kläger klargestellt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/555 und der Durchführungsverordnung 2015/548 auf dieselben Klagegründe und Argumente gestützt wird wie die, die in der Klageschrift und in der Erwiderung enthalten sind.

66      Der Rat tritt sämtlichen Klagegründen entgegen. Für den Fall, dass dem zweiten Antrag auf Anpassung der Klageanträge stattgegeben werden sollte, macht er geltend, dass die Nichtigkeitsanträge, wie sie vom Kläger angepasst worden seien, als unbegründet zurückzuweisen seien.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

67      Der Kläger macht erstens im Wesentlichen geltend, den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Rat die betreffenden restriktiven Maßnahmen gegen ihn verhängt habe, weil er selbst persönlich für eine Verletzung der Menschenrechte in Iran verantwortlich sei oder weil er mit einer Person in Verbindung stehe, die für eine solche Verletzung verantwortlich sei. Der Kläger macht insoweit in der Erwiderung geltend, der Rat habe einerseits angenommen, dass er als Leiter des Weltdiensts von Press TV für die Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen Inhaftierter unter Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren verantwortlich gewesen sei, und andererseits, dass er in Verbindung mit solchen Verletzungen stehe. Ferner sei in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht angegeben, mit welcher der in den Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte bezeichneten Personen er im Zusammenhang stehe, um die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen ihn zu rechtfertigen. Zweitens habe der Rat nicht einzelfallbezogen angegeben, warum er der Ansicht sei, dass er, der Kläger, eng mit dem Staatssicherheitsdienst verbunden sei, und unter seiner Leitung Press TV mit den iranischen Sicherheitsdiensten und Staatsanwälten zusammengearbeitet habe, um die erzwungenen Geständnisse von Häftlingen einschließlich von Herrn Bahari auszustrahlen. Drittens habe der Rat den Vorwurf, eine Mehrzahl erzwungener Geständnisse ausgestrahlt zu haben, nicht begründet. Er habe nämlich nur einen einzigen konkreten, im Übrigen unzutreffenden Vorgang der Ausstrahlung solcher Geständnisse genannt, nämlich in Anbetracht der OFCOM-Entscheidung das Geständnis von Herrn Bahari.

68      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers zum ersten Klagegrund in vollem Umfang entgegen.

69      Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51).

72      Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, muss daher die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52).

73      Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Schließlich ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Die Kontrolle der Beachtung der Begründungspflicht ist daher von der Prüfung der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden, die darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Umstände erwiesen sind und geeignet, den Erlass der betreffenden Maßnahmen zu rechtfertigen (Urteil vom 23. September 2014, Ipatau/Rat, T‑646/11, EU:T:2014:800, Rn. 105). Folglich gehen im Rahmen eines Klagegrundes, der auf eine fehlende oder unzureichende Begründung gestützt wird, Rügen und Argumente, die sich gegen die Stichhaltigkeit einer streitigen Handlung richten, ins Leere (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg, EU:T:2005:221, Rn. 52 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Als Erstes ist zu dem Vorbringen des Klägers, den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Rat die betreffenden restriktiven Maßnahmen gegen ihn verhängt habe, weil er selbst persönlich für eine Verletzung der Menschenrechte in Iran verantwortlich sei oder weil er mit einer Person in Verbindung stehe, die für eine solche Verletzung verantwortlich sei, erstens festzustellen, dass es in den Erwägungsgründen 1 bis 4 des Beschlusses 2011/235 ausdrücklich heißt, dass dieser Beschluss im Hinblick auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran erlassen worden sei, um die Menschenrechtsverletzungen in Iran durch die Verhängung restriktiver Maßnahmen weiterhin anzugehen.

78      Zweitens sind zum einen die Personen, die in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235 aufgenommen werden können, nach dessen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, oder mit ihnen in Verbindung stehende Personen oder Organisationen. Zum anderen führen die Durchführungsverordnungen Nrn. 206/2013 und 371/2014 und 2015/548 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 durch. Außerdem ist die Verordnung Nr. 359/2011 auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützt und betrifft den Beschluss 2011/235. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 enthält deren Anhang I aber eine Liste der Personen, die vom Rat als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen. Die Aufnahme dieser Personen in die betreffenden Listen beruht auf dem Erlass eines Beschlusses auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/235.

79      Was die Gründe angeht, aus denen der Rat zu der Auffassung gelangt ist, dass restriktive Maßnahmen gegen den Kläger zu verhängen seien, so sind im vorliegenden Fall in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, die oben in den Rn. 15 und 23 wiedergegeben ist, im Hinblick auf die beruflichen Tätigkeiten des Klägers die besonderen und konkreten Anhaltspunkte genannt, aus denen nach Auffassung des Rates eine persönliche Beteiligung des Betroffenen an einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte in Iran hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 56).

80      In der Klageschrift heißt es nämlich ausdrücklich, dass Press TV ein Rundfunkveranstalter mit Sitz in Teheran sei, der weltweit Informationsprogramme ausstrahle, und dass der Ausschnitt des Interviews mit Herrn Bahari, auf das in den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte Bezug genommen werde, von der Press TV Ltd am 1. Juli 2009 in einem News Bulletin des Wochenprogramms „Iran Today“ ausgestrahlt worden sei. Ferner geht aus den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte hervor, dass die Menschenrechtsverletzungen, für die der Rat den Kläger verantwortlich gemacht hat, nach Auffassung des Rates in der Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten durch den Nachrichtensender Press TV bestehen. Schließlich führt der Rat in den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte aus, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt Leiter des Weltdiensts von Press TV gewesen sei und wegen der ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Verantwortlichkeit für die programmgestalterischen Entscheidungen dieses Senders für die Produktion und Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch diesen Sender verantwortlich zu machen gewesen sei.

81      Der Kläger, der nicht bestreitet, Leiter des Weltdiensts von Press TV, einem Sender, der weltweit Nachrichtenprogramme ausstrahlt, gewesen zu sein, hätte daher erkennen müssen, dass der Rat, indem er in den angefochtenen Rechtsakten auf diese Funktion hingewiesen hat, auf den persönlichen Einfluss und die persönliche Verantwortlichkeit des Klägers abgestellt hat, die mit einer solchen Funktion hinsichtlich der Programmgestaltung und damit der Ausstrahlung der Nachrichtenprogramme des genannten Senders mutmaßlich einhergehen, und zwar insbesondere was die Programmgestaltung und damit die Ausstrahlung der erzwungenen Geständnisse Inhaftierter durch Press TV angeht (vgl. entsprechend Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 59, und Ipatau/Rat, oben in Rn. 76 angeführt, EU:T:2014:800, Rn. 102).

82      Demnach hat der Rat den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte zufolge den Kläger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/235 und von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 persönlich für die hier in Rede stehende Verletzung der Grundrechte verantwortlich gemacht.

83      Dieses Ergebnis wird nicht in Frage gestellt durch den letzten Satz der Gründe, die in den Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte zur Rechtfertigung der Aufnahme des Klägers in die Listen angegeben sind, nämlich: „[Der Kläger] wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht“. Es ergibt sich nämlich aus diesem Satz, insbesondere aus der Verwendung der Konjunktion „also“, dass er im Licht der ihm vorangehenden Gründe zu sehen ist.

84      Als Zweites ist zu dem zweiten und dem dritten Argument, die der Kläger zur Stützung des ersten Klagegrundes vorbringt (siehe oben, Rn. 67), festzustellen, dass sie nach der oben in den Rn. 75 und 76 dargestellten Rechtsprechung im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, ins Leere gehen.

85      Das Vorbringen, der Rat habe in den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte nicht einzelfallbezogen angegeben, warum er der Ansicht sei, dass der Kläger eng mit dem Sicherheitsdienst des iranischen Staates verbunden sei und unter seiner Leitung Press TV mit den iranischen Sicherheitsdiensten und Staatsanwälten zusammengearbeitet habe, um die erzwungenen Geständnisse von Häftlingen einschließlich von Herrn Bahari auszustrahlen, gehört nämlich zur Prüfung der Begründetheit der angefochtenen Rechtsakte und damit des vierten Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Rat habe, obwohl dem Kläger die Ausstrahlung einer Mehrzahl erzwungener Geständnisse vorgeworfen sei, nur einen einzigen konkreten und im Übrigen unzutreffenden Vorgang genannt, nämlich die Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses von Herrn Bahari.

86      Somit ist festzustellen, dass bei den angefochtenen Rechtsakten die Begründungspflicht nicht verletzt worden ist. Der erste Klagegrund ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

87      Der Kläger macht geltend, der Rat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er, der Kläger, vor dem Erlass der Ausgangsentscheidung, ihn in die Liste der Personen aufzunehmen, gegen die die betreffenden restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, nicht habe Stellung nehmen und somit eine Überprüfung der Entscheidung durch den Rat habe beantragen können. In der Erwiderung rügt der Kläger, der Rat habe seinen in dem Schreiben vom 18. Juli 2013 gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht geprüft.

88      Der Rat tritt dem Vorbringen zum zweiten Klagegrund entgegen.

89      Nach der Rechtsprechung müssen die Unionsgerichte im Rahmen der Kontrolle restriktiver Maßnahmen im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten. Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Grundrechtsrang haben u. a. das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Das in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte umfasst den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger mit dem zweiten Klagegrund im Wesentlichen rügt, dass der Rat ihn vor dem Erlass einer Ausgangsentscheidung, eine restriktive Maßnahme zu verhängen, nicht angehört habe. Es ist aber unstreitig, dass unter den angefochtenen Rechtsakten der Beschluss 2013/124 und die Durchführungsverordnung Nr. 206/2013 die beiden Handlungen darstellen, die die erste Entscheidung enthalten, eine restriktive Maßnahme gegen den Kläger zu verhängen.

94      Erstens ist festzustellen, dass nach einer ständigen Rechtsprechung, die dem Kläger im Übrigen, wie er selbst einräumt, durchaus bekannt ist, die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen müssen, wenn das mit der ersten Entscheidung, Gelder einzufrieren, verfolgte Ziel erreicht werden soll. Der Rat war daher im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Kläger vor seiner ersten Aufnahme in die fraglichen Listen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Was zweitens das behauptete Fehlen einer Antwort des Rates auf den im Schreiben vom 18. Juli 2013 enthaltenen Antrag auf Akteneinsicht des Klägers angeht, ist in Anbetracht der oben in Rn. 92 dargestellten Rechtsprechung zunächst festzustellen, dass der Kläger das Vorliegen einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht rechtzeitig behauptet hat, um seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden zu können, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen. Er hat lediglich behauptet, dass der Rat auf seinen Antrag vom 18. Juli 2013 nicht reagiert habe. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht etwas mehr als zwei Monate nach Erhebung der Nichtigkeitsklage in der vorliegenden Rechtssache gestellt wurde und dass der Kläger in Anbetracht der in dieser Klage geltend gemachten Klagegründe offensichtlich in der Lage war, anhand der Begründung der angefochtenen Rechtsakte die Tragweite der gegen ihn erlassenen Maßnahmen zu verstehen und seine Rechte zu verteidigen. Schließlich ist festzustellen, dass der Rat entgegen dem Vorbringen des Klägers in dem Schreiben vom 16. Dezember 2013 auf den im Schreiben vom 18. Juli 2013 enthaltenen Antrag des Klägers auf Akteneinsicht geantwortet hat.

96      Somit ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler

97      Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger im Kern geltend, dass dem Rat bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften ein Rechtsfehler unterlaufen sei, so dass die angefochtenen Rechtsakte einer Rechtsgrundlage entbehrten. Der Kläger erhebt insoweit vier Rügen. Erstens könne ihm wegen seiner Verantwortung in seiner Eigenschaft als Leiter des Weltdiensts von Press TV für die Aufnahme eines angeblichen Geständnisses in das Programm dieses Senders keine Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren zur Last gelegt werden, da er selbst an keinem Verfahren beteiligt noch in der Lage gewesen sei, auf ein Verfahren Einfluss zu nehmen. Zweitens könne der Rat den Kläger nicht für die Menschenrechtsverletzung, wie sie hier in Rede stehe, verantwortlich machen, da eine Verantwortlichkeit von Press TV im Rahmen einer Entscheidung des Einfrierens der Gelder dieser Organisation nicht festgestellt worden sei. Drittens habe der Rat, wie sich aus dem Wortlaut des vierten Erwägungsgrundes des Beschlusses 2011/235 und des zweiten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 359/2011 ergebe, in den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte nicht angegeben, dass die Aufnahme des Klägers in die Listen als Verantwortlicher oder Beteiligter einer Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren auf die Feststellung gestützt gewesen sei, dass er für die „Anordnung oder Begehung“ einer solchen Verletzung verantwortlich gewesen sei. Viertens beruhe die gegen ihn verhängte restriktive Maßnahme im Übrigen nicht auf strafverfahrensrechtlichen, sondern auf medienrechtlichen Vorschriften.

98      In der Erwiderung beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

99      Der Rat tritt dem Vorbringen zum dritten Klagegrund entgegen.

100    Art. 21 Abs. 2 EUV in Titel V („Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) Kapitel 1 („Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union“) des EU-Vertrags lautet:

„Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um

b)      Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern“.

101    Nach Art. 23 EUV in Titel V Kapitel 2 („Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) des EU-Vertrags „[beruht d]as Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels … auf den Grundsätzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang“.

102    Art. 29 EUV in Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags lautet:

„Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.“

103    Im Übrigen lautet Art. 205 AEUV im fünften Teil („Das auswärtige Handeln der Union“) Titel I („Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union“) des AEU-Vertrags:

„Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des [EU-]Vertrags … niedergelegt sind.“

104    Art. 215 Abs. 2 AEUV lautet:

„Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des [EU-]Vertrags … erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.“

105    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der Beschluss 2011/235 auf Art. 29 EUV gestützt ist. Mit den Beschlüssen 2013/124, 2014/205 und 2015/555 wurde seine Gültigkeit bis zum 16. April 2016 verlängert und die Aufnahme des Klägers in die Liste in seinem Anhang vorgenommen, dann aufrechterhalten und schließlich aktualisiert.

106    Zweitens führen die Durchführungsverordnungen Nrn. 206/2013, 371/2014 und 2015/548 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 durch, die auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützt ist und sich auf den Beschluss 2011/235 bezieht.

107    Drittens sind, wie oben in Rn. 78 ausgeführt, nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/235 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 die Personen, die in die Anhänge dieser Rechtsakte aufgenommen werden können, Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, oder mit ihnen in Verbindung stehende oder verbundene Personen oder Organisationen.

108    Somit verfügte der Rat über eine Rechtsgrundlage, um, auf der Grundlage der Bestimmungen der Verträge über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere nach den Bestimmungen von Art. 215 Abs. 2 AEUV, gegen den Kläger, unter der Voraussetzung, dass er für eine schwere Verletzung der Menschenrechte in Iran verantwortlich ist, eine restriktive Maßnahme zu verhängen.

109    Als Erstes ist die Rüge des Klägers, er sei persönlich an keinem Verfahren beteiligt noch in der Lage gewesen, auf ein Verfahren Einfluss zu nehmen, als irrelevant zurückzuweisen. Die Menschenrechtsverletzung, um die es hier geht, besteht nämlich nicht in der Führung eines Prozesses, sondern in der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV. Wie oben in den Rn. 80 bis 82 ausgeführt, wurde der Kläger aber wegen seiner Funktion als Leiter des Weltdiensts von Press TV, verantwortlich für die Programmgestaltung dieses Senders, für die Menschenrechtsverletzung, um die es hier geht, verantwortlich gemacht.

110    Als Zweites ist festzustellen, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht deshalb von jeder Verantwortlichkeit befreit ist, weil nicht die Verantwortlichkeit von Press TV vom Rat im Rahmen einer Maßnahme des Einfrierens der Gelder dieser Organisation festgestellt wurde. Wie oben in den Rn. 80 bis 82 ausgeführt, wurde der Kläger wegen seiner Funktion als Leiter des Weltdiensts von Press TV persönlich für die Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV verantwortlich gemacht. Der Rat musste in den angefochtenen Rechtsakten also nicht angeben, wer genau von den in den Anhängen dieser Rechtsakte bezeichneten Personen oder Organisationen mit dem Kläger in Verbindung gestanden haben soll.

111    Als Drittes ist davon auszugehen, dass der Rat seine Entscheidung, den Kläger in die streitige Liste aufzunehmen, entgegen dem Vorbringen des Klägers auf Gründe gestützt hat, die, einmal unterstellt, sie seien rechtlich hinreichend untermauert, zu belegen vermochten, dass er für eine schwere Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren verantwortlich war, weil er sich an der Durchführung einer solchen Verletzung beteiligt hatte. Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/235 auf der einen und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 auf der anderen Seite hatte der Rat nämlich den Nachweis zu erbringen, dass der Kläger für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich war.

112    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, insbesondere auf der Feststellung beruhen, dass – wie sich aus der OFCOM-Entscheidung ergibt – der Auszug eines Interviews mit Herrn Bahari ausgestrahlt wurde, ohne dass die Zuschauer darüber informiert wurden, dass es im Gefängnis unter Zwang aufgezeichnet worden war, und ohne dass Herrn Bahari der Aufzeichnung und Ausstrahlung des Auszugs zugestimmt hätte.

113    Wie aus der OFCOM-Entscheidung hervorgeht, ist aber anzunehmen, dass die Tatsache, dass ein Fernsehsender wie Press TV mutmaßlich erzwungene Geständnisse ausstrahlt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Zuschauer über die Umstände informiert werden, unter denen die Geständnisse aufgezeichnet worden sind, und ohne vor der Ausstrahlung der Geständnisse die Zustimmung der betreffenden Personen einzuholen, geeignet ist, einen Beitrag zu einer Kommunikationsstrategie der iranischen Behörden zu leisten, die darauf abzielt, von im Iran inhaftierten Personen öffentlich ihre Schuld anerkennen zu lassen, noch bevor sie von einem Richter oder einem zuständigen Gericht angehört worden sind und eine gerichtliche Entscheidung über die ihnen zur Last gelegten Taten verkündet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die auf diese Weise erlangten Geständnisse in der Folge vor einem zuständigen Gericht bei der Entscheidung als belastendes Material gegen die verfolgte Person verwertet werden und sowohl dem Schuldspruch als auch dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegen (vgl. entsprechend EGMR, Blokhin/Russland, Nr. 47152/06, §§ 166 bis 169, 14. November 2013). Die Entscheidung, erzwungene Geständnisse Inhaftierter in das Programm eines Nachrichtensenders wie Press TV aufzunehmen, und die Ausstrahlung der entsprechenden Sendung können also, weil sie für die öffentliche Verbreitung solcher Geständnisse bei einem großen (nationalen und internationalen) Publikum sorgen, eine Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren im Sinne der Bestimmungen des Beschlusses 2011/235 und der Verordnung Nr. 359/2011 darstellen. Die Verletzung dieses Grundrechts ist als schwer im Sinne der hier einschlägigen Regelung anzusehen, da die Ausstrahlung erzwungener Geständnisse einer Person durch einen Fernsehsender in das Recht dieser Person darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verhandelt wird, eingreift.

114    Folglich hat der Rat den Kläger in Anbetracht seiner Funktion als Leiter des Weltdiensts von Press TV und der damit einhergehenden Verantwortlichkeit für die programmgestalterischen Entscheidungen dieses Senders im Wesentlichen im Hinblick auf die durch Press TV erfolgte Ausstrahlung mutmaßlich erzwungener Geständnisse zu Recht für die Begehung einer schweren Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren verantwortlich gemacht und entsprechend die restriktive Maßnahme, um die es im vorliegenden Fall geht, erlassen.

115    Als Viertes ist das Vorbringen, die gegen den Kläger verhängte restriktive Maßnahme beruhe nicht auf strafverfahrens-, sondern auf medienrechtlichen Rechtsvorschriften, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

116    Insoweit kann es nämlich mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass es sich bei den gegen eine Person oder eine Organisation auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP verhängten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern um gezielte präventive Maßnahmen handelt, mit denen die Bedrohungen des Friedens und der internationalen Sicherheit abgewehrt werden sollen und die in dem strengen Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen werden, wie sie durch einen auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschluss und durch eine auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützte Verordnung zur Durchführung dieses Beschlusses im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags definiert sind. Entgegen dem Vorbringen des Klägers haben die hier in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen also nichts mit irgendwelchen medienrechtlichen Vorschriften zu tun.

117    Als Fünftes macht der Kläger geltend, die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Was den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen angeht, macht der Kläger im Wesentlichen geltend, in der hier einschlägigen Regelung seien nicht die Kriterien genannt, anhand deren sich der Status einer Person, die mit Personen oder Organisationen in Verbindung stehe, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, aber als solche nicht in die Liste aufgenommen seien, charakterisieren ließe. Was den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, vertritt der Kläger die Auffassung, bei Personen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien, und bei Personen, die mit diesen in Verbindung stünden, dieselben Sanktionen anzuwenden, verstoße gegen diesen Grundsatz.

118    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, wie bereits ausgeführt, u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss, die nach der oben in Rn. 46 dargestellten ständigen Rechtsprechung hinreichend klar und genau sein muss, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden kann. Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen sind an eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge zu stellen. Die aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen folgende Unzulässigkeit kann vom Gericht nötigenfalls von Amts wegen festgestellt werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg, EU:T:2005:455, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Im vorliegenden Fall wurden die beiden Einreden der Rechtswidrigkeit, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, erstmals in der Erwiderung erhoben und stellen keine Erweiterung eines in der Klageschrift genannten Klagegrundes oder auch nur eines dort genannten Arguments dar. Folglich sind sie als unzulässig zurückzuweisen.

120    Zweitens ist jedenfalls festzustellen, dass diese beiden Rügen auf einer unzutreffenden Prämisse beruhen, nämlich der, dass der Rat in den angefochtenen Rechtsakten davon ausgegangen sei, dass der Kläger mit einer schweren Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung stehe.

121    Nach dem oben in Rn. 82 gefundenen Ergebnis ergibt sich aus den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte nämlich, dass der Rat den Kläger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/235 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 persönlich für die Grundrechtsverletzung, um die es hier geht, verantwortlich gemacht hat. Die Rügen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden, wären also jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

122    Somit ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

123    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die in den angefochtenen Rechtsakten angegebenen Gründe seien rechtlich nicht hinreichend untermauert. Sie vermöchten seine Aufnahme in die Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte nicht zu rechtfertigen.

124    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers zum vierten Klagegrund in vollem Umfang entgegen.

125    Nach der oben in den Rn. 89 und 90 angeführten Rechtsprechung hat die von den Unionsgerichten gewährleistete Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung zu erfolgen. Grundrechtsrang hat u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

126    Die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob die Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angegeben, EU:C:2013:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Im Streitfall ist es nämlich Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person angeführt werden. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

129    Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte im Hinblick auf die Frage, ob der Rat in Anbetracht des Vorbringens des Klägers zum vierten Klagegrund seine Entscheidung, den Kläger in die Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte aufzunehmen, rechtlich hinreichend gerechtfertigt hat, ist nach Maßgabe der genannten Rechtsprechung zu prüfen.

130    Im vorliegenden Fall geht aus den in den angefochtenen Rechtsakten angegebenen Gründen hervor, dass der Rat deshalb restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängte, weil er als Leiter des Weltdiensts von Press TV wegen der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse von Inhaftierten durch Press TV das Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verletzt habe.

131    Die Argumente, die der Kläger im Rahmen seines vierten Klagegrundes vorbringt, sind zum Zweck der Prüfung in zwei Teile zu gliedern.

132    Was den ersten Teil des vierten Klagegrundes angeht, macht der Kläger als Erstes geltend, dass weder die Begründung der OFCOM-Entscheidung noch der Bericht der NRO Justice for Iran vom April 2012 mit dem Titel „Cut! Take Press TV off the Air“ bewiesen, dass die Ausstrahlung mutmaßlich erzwungener Geständnisse, insbesondere des Geständnisses von Herrn Bahari durch Press TV, eine schwere Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren dargestellt hätte.

133    Zunächst ist in Bezug auf die Ausstrahlung eines Auszugs des Interviews mit Herrn Bahari durch Press TV Ltd, auf die in den in den angefochtenen Rechtsakten angegebenen Gründen ausdrücklich verwiesen wird, festzustellen, dass, obwohl der Rat dort angegeben hat, dass das erzwungene Geständnis von Herrn Bahari 2011 von Press TV ausgestrahlt worden sei, unstreitig ist, dass es – wie sich aus den Akten ergibt – am 1. Juli 2009 ausgestrahlt wurde, und zwar, genauer, durch die Press TV Ltd.

134    Erstens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die OFCOM-Entscheidung, wie oben in Rn. 13 ausgeführt, mit der Begründung erlassen wurde, dass die Press TV Ltd einen Auszug des Interviews mit Herrn Bahari ausgestrahlt habe, ohne die Zuschauer darüber informiert zu haben, dass das Interview im Gefängnis unter Zwang aufgezeichnet wurde, und ohne die Zustimmung von Herrn Bahari zur Aufzeichnung und Ausstrahlung des Interviews erhalten zu haben. Des Weiteren bestreitet der Kläger nicht, dass Herr Bahari in dem Auszug des Interviews, der am 1. Juli 2009 durch die Press TV Ltd ausgestrahlt wurde, u. a. erklärt hat, er habe „Channel 4 News und Newsweek eine Reportage über den Angriff auf die Basis, eine Militärbasis des Basij[, übermittelt]“. Schließlich geht aus dem von der Press TV Ltd ausgestrahlten Auszug des Interviews hervor, dass Herr Bahari darin zugibt, dass er ausländischen Medien Informationen über Demonstrationen gegen eine nationale Militärbasis in Iran übermittelt hat und dieses Verhalten von Herrn Bahari, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts selbst eingeräumt hat, gegen die Interessen der Islamischen Republik Iran verstieß.

135    Zweitens ergibt sich aus der Widerrufsentscheidung des OFCOM, dass sie auf der in dem Verfahren, das zum Erlass der OFCOM-Entscheidung geführt hat, getroffenen Feststellung beruht, dass die redaktionelle Kontrolle über die Press TV Ltd von Press TV ausgeübt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass die Entscheidungen über die Aufnahme in das Programm und die Ausstrahlung der Informationsprogramme der Press TV Ltd von Press TV getroffen wurden.

136    Drittens geht u. a. aus Abschnitt 1.3 („About Press TV“) des Berichts „Cut! Take Press TV off the Air“ der NRO Justice for Iran vom April 2012 hervor, dass der betreffende Nachrichtensender im Juli 2007 von der Islamischen Republik Iran gegründet worden war. Ferner heißt es in der Einleitung dieses Berichts ausdrücklich, dass es sich bei Press TV um das Propagandaorgan der Islamischen Republik Iran handele und Press TV aufgrund der engen Verbindungen und der Zusammenarbeit zwischen Press TV und den „iranischen Geheim- und Sicherheitsdiensten“ in seinen Programmen Personen mit Wohnsitz außerhalb des iranischen Hoheitsgebiets ins Visier genommen und ihre persönliche und berufliche Ehre verletzt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass Press TV Verbindungen zu den staatlichen Behörden der Islamischen Republik Iran, insbesondere zu den iranischen Sicherheitsdiensten, unterhielt, um mit diesen zusammenzuarbeiten.

137    In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 134 bis 136 ist festzustellen, dass der Rat beurteilungsfehlerfrei festgestellt hat, dass Press TV dadurch, dass es den Auszug des Interviews mit Herrn Bahari, in dem dieser im Gefängnis unter Zwang gestand, gegen die Interessen der Islamischen Republik Iran verstoßen zu haben, ausgestrahlt hat, ohne vorher die Zustimmung zur Aufzeichnung und Ausstrahlung dieses Interviews erhalten zu haben, ein erzwungenes Geständnis von Herrn Bahari ausgestrahlt hat, was, wie oben in Rn. 111 festgestellt, eine schwere Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren darstellt.

138    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Klägers zum ersten Teil des Klagegrundes nicht in Frage gestellt.

139    Denn erstens ist festzustellen, dass dem Kläger, auch wenn er zumindest die Begründetheit der OFCOM-Entscheidung in Zweifel zieht, jedenfalls nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Rechtmäßigkeit der OFCOM-Entscheidung und der Widerrufsentscheidung des OFCOM vor den zuständigen Gerichten des Vereinigten Königreichs angefochten worden wäre, und erst recht nicht, dass die Entscheidungen rechtswidrig gewesen wären und deshalb von den genannten Gerichten hätten für nichtig erklärt werden können.

140    Zweitens behauptet der Kläger zwar, dass Herr Bahari mit der Ausstrahlung seines Interviews einverstanden gewesen sei. Wie er aber selbst in der Erwiderung einräumt, ist es ihm nicht gelungen, Beweise für das Vorliegen einer solchen Zustimmung von Herrn Bahari beizubringen.

141    Drittens war der Kläger im Lauf des Verfahrens in der vorliegenden Sache nicht in der Lage, ein Beweismittel vorzulegen, das seine Behauptung gestützt hätte, dass Herr Bahari vor der Ausstrahlung des Auszugs des streitigen Interviews durch die Press TV Ltd am 1. Juli 2009 tatsächlich öffentlich den in diesem Auszug enthaltenen Satz gesagt habe, womit der Kläger dartun wollte, dass die vom Rat vorgenommene Einstufung des Geständnisses als erzwungen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

142    Viertens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die OFCOM-Entscheidung mit der Verletzung des Privatlebens von Herrn Bahari durch die Ausstrahlung eines Auszugs eines im Gefängnis unter Zwang aufgezeichneten Interviews mit ihm begründet sei, weshalb sich der Rat nicht auf diese Entscheidung habe stützen können, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Ausstrahlung des Auszugs des Interviews mit Herrn Bahari durch die Press TV Ltd eine schwere Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren darstelle. Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Entscheidung, gegen den Kläger restriktive Maßnahmen zu verhängen, nicht ausschließlich auf die OFCOM-Entscheidung gestützt ist. Wie oben in Rn. 137 ausgeführt, hat der Rat nämlich in Anbetracht sowohl der OFCOM-Entscheidung als auch des Berichts der NRO Justice for Iran, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, angenommen, dass die Ausstrahlung des Auszugs des Interviews mit Herrn Bahari die Ausstrahlung eines erzwungenen Geständnisses und somit eine Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren darstelle.

143    Fünftens hält der Kläger die Glaubhaftigkeit des Berichts „Cut! Take Press TV off the Air“ der NRO Justice for Iran vom April 2012 für zweifelhaft. Diese NRO sei nicht unparteiisch. Sie unterstütze Aktionen, die gegen die Interessen des Regimes verstießen, das im Iran an der Macht sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen Berichte von NRO berücksichtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, Slg, EU:C:2011:865, Rn. 90 und 91). Im vorliegenden Fall beruhen die Behauptungen, mit denen der Kläger die Unparteilichkeit der NRO Justice for Iran in Zweifel ziehen will, aber lediglich auf nicht belegten Vermutungen. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der betreffende Bericht der NRO Justice for Iran nicht glaubhaft wäre.

144    Als Zweites macht der Kläger geltend, die vom Rat vorgelegten Beweismittel vermöchten den Vorwurf der Ausstrahlung einer Mehrzahl erzwungener Geständnisse durch Press TV nicht zu untermauern.

145    Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass, wenn der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission u. a./Kadi, oben in Rn. 128 angeführt, EU:C:2013:518, Rn. 130).

146    Wie oben in Rn. 137 ausgeführt, hat der Rat im vorliegenden Fall rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Press TV Ltd durch die Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses von Herrn Bahari das Grundrecht auf ein ordentliches und faires Verfahren verletzt hat. Selbst unterstellt, der Rat hätte die Ausstrahlung weiterer erzwungener Geständnisse anderer Personen als Herr Bahari rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, könnte dies nach der oben in Rn. 145 dargestellten Rechtsprechung nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte führen. Das entsprechende Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

147    Was den zweiten Teil des vierten Klagegrundes angeht, macht der Kläger geltend, der Rat habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass er, der Kläger, weil er eng mit dem Staatssicherheitsdienst verbunden gewesen sei und Press TV unter seiner Leitung mit den iranischen Sicherheitsdiensten und Staatsanwälten zusammengearbeitet habe, um die erzwungenen Geständnisse von Häftlingen auszustrahlen, an der hier in Rede stehenden Menschenrechtsverletzung beteiligt gewesen sei.

148    Hierzu ist erstens festzustellen, dass aus dem Bericht „Cut! Take Press TV off the Air“ der NRO Justice for Iran vom April 2012 hervorgeht, dass Press TV Verbindungen mit den staatlichen Stellen der Islamischen Republik Iran, insbesondere mit den iranischen Sicherheitsdiensten, unterhielt, um mit ihnen zusammenzuarbeiten (siehe oben, Rn. 136).

149    Zweitens wird in dem genannten Bericht ausgeführt, dass Press TV seit seiner Gründung im Jahr 2007 vom Kläger geleitet worden sei (Abschnitt 1.3) und dieser vom Obersten Führer der Revolution zum Mitglied des für die Überwachung sämtlicher Internetaktivitäten in Iran zuständigen Supreme Council of Cyber Space ernannt worden sei. Was die angefochtenen Rechtsakte angeht, die 2015 erlassen wurden, geht aus den vom Rat als Anlage zu seiner Stellungnahme zum zweiten Antrag auf Anpassung der Klageanträge vorgelegten Beweismitteln, insbesondere der von Press TV am 8. November 2014 verbreiteten Pressemitteilung, hervor, dass der Kläger im November 2014 vom Obersten Führer der Revolution zum Präsidenten von IRIB ernannt wurde und in den vorangegangenen 20 Jahren, in denen mehrere fremdsprachliche Fernsehsender, insbesondere Press TV, gegründet worden waren, Leiter des Weltdiensts von IRIB gewesen war.

150    Drittens hat der Rat rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Press TV aufgrund der Ausstrahlung des Auszugs des Interviews mit Herrn Bahari durch die Press TV Ltd, da Press TV die Gestaltung des Programms der Press TV Ltd kontrollierte, ein erzwungenes Geständnis von Herrn Bahari ausstrahlte, was eine schwere Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren darstellt (sieh oben, Rn. 137).

151    Es ist aber unstreitig, dass, wie aus den in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Gründen hervorgeht, der Kläger Leiter des Weltdiensts von Press TV war und in dieser Eigenschaft für alle programmgestalterischen Entscheidungen dieses Senders verantwortlich war.

152    Folglich hat der Rat den Kläger wegen der Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses von Herrn Bahari in einem News Bulletin des Wochenprogramms „Iran Today“ durch die Press TV Ltd, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, persönlich für eine schwere Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren verantwortlich gemacht.

153    Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass, abgesehen davon, dass bei der Aufzeichnung des Interviews mit Herrn Bahari kein Mitarbeiter von Press TV zugegen gewesen sei, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien einem Rundfunkveranstalter und seinen Mitarbeitern erlaube, einen Gefangenen im Gefängnis zu interviewen.

154    Die angefochtenen Rechtsakte beruhen, soweit sie den Kläger betreffen, nämlich nicht auf der Feststellung, dass Press TV, bei der der Kläger Leiter des Weltdiensts war, Interviews von Inhaftierten aufgezeichnet hat, sondern, wie sich aus der OFCOM-Entscheidung ergibt, insbesondere darauf, dass der Auszug des Interviews mit Herrn Bahari ausgestrahlt wurde, ohne dass die Zuschauer darüber informiert worden wären, dass das Interview im Gefängnis unter Zwang aufgezeichnet worden war, und ohne dass Herr Bahari seine Zustimmung zur Aufzeichnung und Ausstrahlung dieses Interviews erteilt hätte. Dieses Argument ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

155    Somit ist der vierte Klagegrund als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

156    Der Kläger macht geltend, die angefochtenen Rechtsakte verstießen dadurch, dass der Rat ihn in die betreffende Liste aufgenommen oder dort belassen habe, gegen den in Art. 50 der Charta der Grundrechte anerkannten Grundsatz ne bis in idem. Auf den Sachverhalt, auf den bei ihm abgestellt worden sei, um seine Aufnahme in die Liste in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte zu rechtfertigen, sei bereits abgestellt worden, um die OFCOM-Entscheidung – auf die der Rat in den in diesen Rechtsakten angegebenen Gründen verweise – gegen die Press TV Ltd als juristische Person und gegen die „in diesem Verfahren belasteten Verantwortlichen“ zu rechtfertigen. Außerdem habe der Rat den Erlass einer zusätzlichen Sanktion, d. h. die Aufnahme des Klägers in die betreffende Liste, nicht gerechtfertigt. Im Übrigen habe das OFCOM im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des Auszugs des Interviews mit Herrn Bahari keine Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren gerügt.

157    Der Rat tritt dem Vorbringen zum fünften Klagegrund in vollem Umfang entgegen.

158    Art. 50 der Charta der Grundrechte lautet:

„Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“

159    Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz ne bis in idem, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab: Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 338).

160    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Gegenstand der OFCOM-Entscheidung, auf die der Rat in den von ihm zur Rechtfertigung der Aufnahme des Klägers in die Listen im Anhang der angefochtenen Rechtsakte angegebenen Gründen Bezug nimmt, entgegen dem Vorbringen des Klägers lediglich das Verhalten der Press TV Ltd war, nämlich die Ausstrahlung eines Programms als Inhaberin einer Ausstrahlungslizenz im Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen das Kommunikationsgesetzbuch dieses Mitgliedstaats. Aus der OFCOM-Entscheidung ist nicht ersichtlich, dass sie, wie der Kläger geltend macht, auch gegen die „in diesem Verfahren belasteten Verantwortlichen“ gerichtet gewesen wäre.

161    Was die angefochtenen Rechtsakte angeht, ist hingegen festzustellen, dass Gegenstand dieser Rechtsakte, wie oben in den Rn. 80 bis 82 ausgeführt, ausschließlich das Verhalten des Klägers ist, nämlich, dass er wegen seiner Verantwortlichkeit als Leiter des Weltdiensts von Press TV persönlich für eine Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren verantwortlich war. Folglich ist die zweite gemäß der oben in Rn. 159 angeführten Rechtsprechung für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem erforderliche Voraussetzung (Identität des Zuwiderhandelnden) nicht erfüllt.

162    Im Übrigen werden mit der vom OFCOM gegen die Press TV Ltd und der vom Rat gegen den Kläger erlassenen Maßnahme auch unterschiedliche Ziele verfolgt. Während es bei der ersten Maßnahme, wie aus der OFCOM-Entscheidung hervorgeht (siehe oben, Rn. 13), darum ging, die Beachtung der im Vereinigten Königreich im Bereich der Kommunikation geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, ging es bei der zweiten Maßnahme darum, eines der in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannten Ziele zu gewährleisten, nämlich die Festigung und Förderung der Menschenrechte (siehe oben, Rn. 100 bis 107). Mithin ist im vorliegenden Fall auch die dritte Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem (Identität des geschützten Rechtsguts) nicht erfüllt.

163    Somit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen wurde. Deshalb ist das Vorbringen, der Rat habe die Verhängung einer zusätzlichen Sanktion, nämlich die Aufnahme des Klägers in die streitige Liste, nicht gerechtfertigt, als unerheblich zurückzuweisen.

164    Dementsprechend ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten

165    Im Rahmen des sechsten Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung mehrerer Grundrechte geltend, die in der Klageschrift formal in zwei Teile gegliedert sind. Mit dem ersten Teil wird eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien gerügt, mit dem zweiten eine Verletzung des Eigentumsrechts, der Berufsfreiheit und der Freizügigkeit.

 Zur Zulässigkeit der mit dem zweiten Teil des sechsten Klagegrundes geltend gemachten Rügen

166    Zunächst ist festzustellen, dass die Verletzungen des Eigentumsrechts, der Berufsfreiheit und der Freizügigkeit, wie sie vom Kläger im zweiten Teil des sechstens Klagegrundes behauptet werden, durch einen bloßen Verweis auf das Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des sechsten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien gerügt wird, gestützt werden.

167    Wie bereits oben in den Rn. 46 und 118 ausgeführt, muss die Klageschrift, wenn sie die von der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgestellten Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage erfüllen soll, u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten und sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen.

168    Was im vorliegenden Fall die behauptete Verletzung der Berufsfreiheit des Klägers angeht, kann das Vorbringen zur Stützung der im ersten Teil des sechsten Klagegrundes angesprochenen Rügen eine solche Verletzung stützen. Ihm lässt sich nämlich entnehmen, dass der Kläger im Wesentlichen geltend macht, dass die betreffende restriktive Maßnahme bezwecke und bewirke, ihn an der freien Berufsausübung im Bereich der Medien zu hindern. Mithin ist die im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes erhobene Rüge, mit der eine Verletzung der Berufsfreiheit geltend gemacht wird, zulässig. Sie ist daher im Rahmen des ersten Teils des sechsten Klagegrundes zusammen mit den Rügen, mit denen eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien geltend gemacht wird, zu prüfen.

169    Zu den Rügen, mit denen eine Verletzung des Eigentumsrechts und der Freizügigkeit geltend gemacht wird, ist hingegen festzustellen, dass die streitigen Maßnahmen bei einer Person, gegen die sie erlassen werden, zwar die Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Union und die Nutzung ihrer Güter beeinträchtigen können. Nach Art. 1 des Beschlusses 2011/235 treffen nämlich die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Personen, bei denen festgestellt wurde, dass sie für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, und nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/235 sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 359/2011 werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Personen stehen, eingefroren. Nach der oben in den Rn. 46 und 118 dargestellten ständigen Rechtsprechung genügt die bloße Behauptung der Verletzung solcher Rechte aber nicht, um die von der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgestellten Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage zu erfüllen. Im vorliegenden Fall verweist der Kläger zur Stützung des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes lediglich auf das Vorbringen zu den im Rahmen des ersten Teils des sechsten Klagegrundes erhobenen Rügen, mit denen eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien geltend gemacht wird. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, die beiden Rügen zu stützen, mit denen eine Verletzung der Freizügigkeit und des Eigentumsrechts geltend gemacht wird. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, was die Rüge betrifft, mit der eine Verletzung der Freizügigkeit geltend gemacht wird, in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts geantwortet, dass der Kläger, ein Drittstaatsangehöriger, nicht über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfüge, der ihm das Recht einräume, in das Hoheitsgebiet der Union einzureisen und sich dort erst recht frei zu bewegen. Die Rügen, mit denen eine Verletzung der Freizügigkeit und des Eigentumsrechts geltend gemacht wird, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit der zur Stützung des sechsten Klagegrundes geltend gemachten Rügen

–       Zu den Rügen, mit denen eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien und eine Verletzung der Berufsfreiheit geltend gemacht werden

170    Der Kläger macht geltend, seine Aufnahme in die streitige Liste habe die Wirkung, dass ihm sein Recht, seinen Beruf als Chefredakteur, Geschäftsführer bzw. Medienunternehmer in Europa auszuüben, vollständig genommen worden sei. Er sei auf diese Weise an der Ausstrahlung des Senders Press TV im Hoheitsgebiet der Union sowie an der Fortsetzung der Vorbereitung und Herstellung von Reportagen über europäische Themen und deren Ausstrahlung über diesen Sender gehindert worden. Der Eingriff in die Meinungs- und Medienfreiheit sei, da mit ihm die gesamte berufliche Tätigkeit des Klägers in Europa für unbestimmte Zeit beendet worden sei, weder erforderlich noch verhältnismäßig. Er wiege umso schwerer und sei umso unverhältnismäßiger, als er, was seine Aufnahme in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte angehe, nicht über das verfahrensrechtliche Recht, einstweilige Anordnungen zu beantragen, verfügt habe.

171    In der Erwiderung weist der Kläger zur Veranschaulichung seines Vorbringens, seine Aufnahme in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte habe u. a. dazu geführt, die Ausstrahlung von Press TV im Hoheitsgebiet der Union zu verhindern, darauf hin, dass die Aufnahme des IRIB-Präsidenten Ezzatollah Zarghami in die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 264/2012 ausgereicht habe, um zur Kündigung des Vertrags zwischen IRIB und der Gesellschaft Arquiva und damit zur Einstellung der Ausstrahlung der Programme von Press TV über den Satelliten Hotbird 8 zu führen. Darauf, dass mit der restriktiven Maßnahme seine finanziellen Ressourcen eingefroren würden, komme es nicht an, da er mit ihr gehindert werden solle, zum einen frei Programme u. a. mit Interviews mit Inhaftierten zu gestalten und auszustrahlen und zum anderen den Sender Press TV in Europa auszustrahlen.

172    Der Rat tritt dem Vorbringen zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes in vollem Umfang entgegen.

173    Als Erstes ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem Vorbringen, die angefochtenen Rechtsakte hätten die Ausstrahlung von Press TV im Hoheitsgebiet der Union verhindert, keinen Erfolg haben kann.

174    Erstens nämlich ergibt sich aus den Akten (siehe oben, Rn. 14), dass die Unmöglichkeit für Press TV, seine Programme im Hoheitsgebiet der Union auszustrahlen, unmittelbar aus der Widerrufsentscheidung des OFCOM folgt. In dieser Entscheidung, die ausschließlich auf eine Verletzung der zum maßgeblichen Zeitpunkt im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Kommunikation gestützt ist, hat das OFCOM nämlich zunächst festgestellt, dass die Press TV Ltd nicht mehr die erforderliche Voraussetzung für eine Ausstrahlungslizenz im Vereinigten Königreich erfülle, nämlich, dass der Lizenzinhaber die Macht der redaktionellen Kontrolle über die von ihm ausgestrahlten Programme ausübe. Im vorliegenden Fall hatte das OFCOM festgestellt, dass diese Befugnisse von Press TV mit Sitz in Teheran ausgeübt worden seien. Des Weiteren wurde die Widerrufsentscheidung des OFCOM am 20. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung erlassen, also mehr als ein Jahr vor dem am 11. März 2013 erfolgten Erlass der ersten Entscheidung, den Kläger in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte aufzunehmen. Deshalb macht der Kläger offensichtlich zu Unrecht geltend, dass die Unmöglichkeit für Press TV, seine Programme im Hoheitsgebiet der Union auszustrahlen, auf den Erlass der angefochtenen Rechtsakte im Lauf des Jahres 2013 zurückzuführen sei. Im Übrigen wurde die Entscheidung der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien vom 4. April 2012, die ebenfalls älter ist als die erste Entscheidung, den Kläger in die Listen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte aufzunehmen, wie der Kläger in der Klageschrift selbst geltend gemacht hat, erlassen, weil es wegen der Lizenzentziehung durch das OFCOM fortan an der erforderlichen europäischen Lizenz gefehlt habe.

175    Zweitens ändert der Vergleich, den der Kläger zwischen dem vorliegenden Fall und der Kündigung des Vertrags zwischen IRIB und der Gesellschaft Arquiva anstellt, die nach dem Erlass der Verordnung Nr. 264/2012 erfolgte, mit der Herr Ezzatollah Zarghami, der IRIB-Präsident, in die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 359/2011 aufgenommen worden war, nichts an der oben in Rn. 174 enthaltenen Feststellung, dass die Unmöglichkeit, Press TV im Hoheitsgebiet der Union auszustrahlen, unmittelbar auf die Widerrufsentscheidung des OFCOM zurückzuführen ist.

176    Als Zweites ist zu dem Vorbringen, die angefochtenen Rechtsakte hätten den Kläger an der freien Ausübung seines Berufs im Bereich der Medien gehindert, festzustellen, dass, selbst wenn die betreffende restriktive Maßnahme hinsichtlich der vom Kläger in diesem Sektor ausgeübten beruflichen Tätigkeit in die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien und in die Berufsfreiheit eingreifen sollte, der Kläger zu Unrecht geltend macht, dass der Eingriff ungerechtfertigt und unverhältnismäßig sei.

177    Das in Art. 11 der Charta der Grundrechte geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung, dem im vorliegenden Fall die Freiheit der Medien und die Berufsfreiheit, auf die sich der Kläger beruft, zuzuordnen sind, gilt nämlich nicht uneingeschränkt (vgl. entsprechend Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, Slg, EU:C:2001:127, Rn. 40, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg, im Folgenden: Urteil Kadi I, EU:C:2008:461, Rn. 355). Es kann daher unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden.

178    Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte „[muss] [j]ede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten … gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten“ und „[dürfen] [u]nter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit … Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.

179    Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien muss daher jedenfalls, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, drei Voraussetzungen erfüllen.

180    Erstens muss die betreffende Einschränkung „gesetzlich vorgesehen sein“. Die betreffende Maßnahme muss, mit anderen Worten, eine Rechtsgrundlage haben (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, Slg, EU:T:2014:93, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181    Wie oben in den Rn. 108 und 155 festgestellt, verfügte der Rat im vorliegenden Fall aber über eine Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte und hat, indem er gegen den Kläger die betreffende restriktive Maßnahme erlassen hat, keinen Beurteilungsfehler begangen. Der mögliche Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien, um die es hier geht, ist also im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte gesetzlich vorgesehen.

182    Zweitens muss die betreffende Einschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das als solches von der Union anerkannt wird, verfolgen. Dazu gehören die im Rahmen der GASP verfolgten Ziele wie die in dem oben in Rn. 100 zitierten Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannten, d. h. die Förderung und Festigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte (Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 180 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 199).

183    Wie oben in den Rn. 100 bis 107 festgestellt, wurden im vorliegenden Fall aber sowohl die angefochtenen Rechtsakte als auch der Beschluss 2011/235 und die Verordnung Nr. 359/2011, die durch die angefochtenen Rechtsakte durchgeführt wurden, auf der Grundlage der Vorschriften über die GASP erlassen und tragen tatsächlich zur Verwirklichung eines der dem Gemeinwohl dienenden Ziele, die mit dieser Politik verfolgt werden, bei, nämlich der Festigung und Förderung der Menschenrechte.

184    Drittens darf die betreffende Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein. Zum einen muss sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein. Zum anderen darf der „Wesensgehalt“, d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 180 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

185    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, Slg, EU:C:2001:420, Rn. 81, und vom 6. Mai 2010, Comune di Napoli/Kommission, T‑388/07, EU:T:2010:177, Rn. 143).

186    Im vorliegenden Fall steht die vom Rat auf der Grundlage der Bestimmungen des Beschlusses 2011/235 und der Verordnung Nr. 359/2011 gegen den Kläger verhängte restriktive Maßnahme aber in angemessenem Verhältnis zu dem im Rahmen der GASP verfolgten Ziel der Festigung und Förderung der Menschenrechte.

187    Bei einer Person wie dem Kläger, einem Drittstaatsangehörigen, kann mit der betreffenden restriktiven Maßnahme nämlich gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie diejenige, für die der Kläger verantwortlich gemacht worden ist, angegangen werden. Die Maßnahme sieht nämlich zum einen vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um dem Kläger die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, und zum anderen, dass seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden. Wie bereits ausgeführt, wurde die restriktive Maßnahme unter strikter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen erlassen, wie sie durch eine auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützte Verordnung festgelegt sind, mit der ein auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassener Beschluss im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags durchgeführt wurde.

188    Des Weiteren hat der Kläger nicht dargelegt, dass für den Rat der Erlass weniger belastender, aber ebenso geeigneter Maßnahmen wie die von den angefochtenen Rechtsakten vorgesehene in Betracht gekommen wäre.

189    Außerdem ist der mit der betreffenden restriktiven Maßnahme erfolgte Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien entgegen dem Vorbringen des Klägers in Bezug auf die verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig. Zum einen ist die gegen den Kläger verhängte restriktive Maßnahme ihrer Natur nach befristet und reversibel. Wie aus Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2011/235 und aus Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 359/2011 hervorgeht, werden die auf der Grundlage dieser Rechtsakte erlassenen restriktiven Maßnahmen nämlich im Wesentlichen fortlaufend überprüft. Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig (siehe oben, Rn. 15, 21 und 23), dass die gegen den Kläger verhängte restriktive Maßnahme jährlich überprüft wurde. Nach den Überprüfungen in den Jahren 2014 und 2015 hat der Rat beschlossen, die restriktive Maßnahme aufrechtzuerhalten, und hat sie deshalb verlängert und sogar aktualisiert. Somit beeinträchtigt die gegen den Kläger verhängte restriktive Maßnahme nicht den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien.

190    Zum anderen kann das Vorbringen, der durch die betreffende restriktive Maßnahme erfolgte Eingriff speziell in die Ausübung der Berufsfreiheit durch den Kläger, insbesondere im Hoheitsgebiet der Union, sei unverhältnismäßig, keinen Erfolg haben. Es ist nämlich unstreitig, dass sich die restriktive Maßnahme nur im Hoheitsgebiet der Union auswirkt. Wie sich aber u. a. aus den in den angefochtenen Rechtsakten angegebenen Identifizierungsinfomationen über den Kläger ergibt, wohnt der Kläger in Teheran und übt auch seine beruflichen Tätigkeiten bei IRIB und Press TV dort aus. Im Übrigen bestreitet er diese Angaben nicht. Folglich greift die betreffende restriktive Maßnahme nicht in das Recht des Klägers ein, seinen Beruf im Sektor der Medien insbesondere in dem Land, in dem er wohnt, auszuüben (vgl. entsprechend Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 180 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 209).

191    Was schließlich das Vorbringen angeht, es könnten keine einstweiligen Anordnungen beantragt werden, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass, auch wenn „Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union … keine aufschiebende Wirkung [haben, d]er Gerichtshof … jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen [kann]“ (Art. 278 AEUV). Ebenso „[kann d]er Gerichtshof … in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen“ (Art. 279 AEUV). Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 legt wie Art. 156 Abs. 3 der Verfahrensordnung die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit von Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme im Sinne von Art. 278 AEUV oder auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne von Art. 279 AEUV fest. Die Behauptung des Klägers, er habe nicht über das verfahrensrechtliche Recht verfügt, vor dem Unionsrichter den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die restriktive Maßnahme zu beantragen, gegen die die vorliegende Klage gerichtet sei, ist also offensichtlich unzutreffend.

192    Nach alledem sind die Rügen, mit denen eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien sowie der Berufsfreiheit geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zu den Rügen, mit denen eine Verletzung der Freizügigkeit und des Eigentumsrechts geltend gemacht wird

193    Die Rügen, mit denen zum einen eine Verletzung der Freizügigkeit und zum anderen eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht werden, sind unabhängig davon, dass sie, wie oben in Rn. 169 festgestellt worden ist, unzulässig sind, jedenfalls unbegründet.

194    Als Erstes ist zu der Rüge, mit der eine Verletzung der Freizügigkeit geltend gemacht wird, festzustellen, dass, selbst angenommen, der Kläger hätte in Zukunft ein Recht auf Einreise und Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Union, das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nach Art. 21 Abs. 1 AEUV jedenfalls vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen gilt. Da der in der zweiten Satzhälfte von Art. 21 Abs. 1 AEUV enthaltene Vorbehalt auf „Verträge“ im Plural verweist, ist auch der EU-Vertrag eingeschlossen. Bei den Bestimmungen zu Einreisebeschränkungen, die in den auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschlüssen enthalten sind, handelt es sich aber offensichtlich um Bestimmungen, die in Anwendung des EU-Vertrags getroffen wurden (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 195).

195    Folglich kann der Rat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union frei zu bewegen und sogar zu arbeiten, grundsätzlich durch den Erlass von Rechtsakten der GASP beschränken. Allerdings ist zu prüfen, ob der Rat im vorliegenden Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne der oben in Rn. 185 angeführten Rechtsprechung gewahrt hat (vgl. entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 194 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 196).

196    Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die oben in den Rn. 181, 183 und 186 bis 189 enthaltenen Ausführungen zur Geeignetheit, Notwendigkeit und zeitlichen Beschränkung der Maßnahmen, die ein Einfrieren der Gelder des Klägers vorsehen, für die Bestimmungen zu Beschränkungen der Einreise und der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Union, über die ein Drittstaatsangehöriger wie der Kläger verfügen könnte, entsprechend gelten (vgl. entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 194 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 197).

197    Somit ist festzustellen, dass die Rüge, mit der eine Verletzung der Freizügigkeit geltend gemacht wird, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

198    Als Zweites ist, was die Rüge angeht, mit der eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht wird, darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte bestimmt:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

199    Im vorliegenden Fall hat der Rat die Gelder des Klägers mit den angefochtenen Rechtsakten für einen bestimmten Zeitraum eingefroren. Daher ist davon auszugehen, dass der Rat die Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte genannten Rechts eingeschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi I, oben in Rn. 177 angeführt, EU:C:2008:461, Rn. 358).

200    Wie oben in den Rn. 177 bis 184 ausgeführt, gilt das durch diesen Artikel geschützte Eigentumsrecht aber nicht uneingeschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg, EU:C:1974:51, Rn. 14, und Kadi I, oben in Rn. 177 angeführt, EU:C:2008:461, Rn. 355) und kann daher unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden.

201    Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass alle drei Voraussetzungen, wie sie sich aus den Bestimmungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte ergeben, aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 181, 183 und 186 bis 189 angeführten Gründen erfüllt sind.

202    Folglich ist die Rüge, mit der eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht wird, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

203    Nach alledem ist der sechste Klagegrund teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen und die Klage folglich in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

204    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm, wie vom Rat beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

205    Die Streithelferin trägt gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Mohammad Sarafraz trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Stiftung Organisation Justice for Iran trägt ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Dezember 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit der Klage, soweit der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/124 begehrt, und zur Zulässigkeit der vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags auf Anpassung der Klageanträge

2.  Begründetheit

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler

Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten

Zur Zulässigkeit der mit dem zweiten Teil des sechsten Klagegrundes geltend gemachten Rügen

Zur Begründetheit der zur Stützung des sechsten Klagegrundes geltend gemachten Rügen

–  Zu den Rügen, mit denen eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien und eine Verletzung der Berufsfreiheit geltend gemacht werden

–  Zu den Rügen, mit denen eine Verletzung der Freizügigkeit und des Eigentumsrechts geltend gemacht wird

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.