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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Deutschen Post AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. September 2002

(Rechtssache T-266/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Deutsche Post AG, Bonn (Deutschland), hat am 4. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte J. Sedemund und Th. Lübbig.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 betreffend staatliche Beihilfen Nr. 61/99 (ex NN 153/96) für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist eine Kostenunterdeckung im Bereich des Paketdienstes für Geschäftskunden, deren Ausgleich eine beihilferechtlich unzulässige Quersubventionierung darstellen soll. Mit der Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die staatliche Unterstützung, die Deutschland zugunsten der Klägerin in Höhe von 572 Mio. Euro gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Sie stellt fest, dass soweit der staatliche Ausgleich für Nettomehrkosten einer Rabattpolitik dazu führt, die normalerweise mit der Erbringung dem Wettbewerb offenstehender Haus-zu-Haus- Paketdienste verbundenen Kosten zu verringern, stelle dies ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidung und trägt vor, dass die gleiche Kostenunterdeckung bereits Gegenstand der aufgrund von Artikel 82 EG erlassenen Entscheidung der Kommission vom 20. März 20001 war, und dass die beiden Entscheidungen zu völlig verschiedenen Ergebnissen hinsichtlich des Zeitraums, der Höhe und der Finanzierungsquelle der angeblichen Kostenunterdeckung kommen. Die Klägerin macht geltend, dass die in der Entscheidung festgestellte Kostenunterdeckung auf einer fehlerhaften Berechnung beruhe.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Behauptung der Kommission, dass die beanstandete Kostenunterdeckung durch eine aggressive Rabattpolitik verursacht worden sei und deshalb in keinem ursächlichen Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Klägerin stehe, jeglichen Nachweises ermangele und offensichtlich unzutreffend sei. Weiterhin habe die Kommission ihre Befugnisse im Bereich der Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse überschritten, da sie nach der Rechtsprechung nicht befugt sei, über die Höhe der Kosten oder die Effizienz des Postdienstleisters zu entscheiden.

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission Artikel 87 fehlerhaft angewendet habe und gegen die Rechtsprechung zur Feststellung von Beihilfen an Unternehmen, die Leistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbringen, verstoßen habe. Die Kommission habe jeden Nachweis vermissen lassen, dass die Quersubventionierungsentscheidung zugunsten des Geschäftskunden-Paketdienstes staatlichen Stellen der Bundesrepublik "zurechenbar" sein soll. Ferner habe die Kommission verkannt, dass ein rein unternehmensinterner Verlustausgleich keinen Beihilfetatbestand darstelle, sondern nur von Artikel 82 EG erfasst werde. Sie habe darüber hinaus verkannt, dass die Finanzierung der vorübergehenden Kostendeckung eine wirtschaftlich vernünftige Entscheidung war.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen habe.

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1 - Die Entscheidung der Kommission 2001/354/EF vom 20.3.2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 Deutsche Post AG) (ABl. L 125 S. 27).