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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2008 - Deutsche Post / Kommission

(Rechtssache T-266/02)1

(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung angeordnet wird - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Ausgleich von Mehrkosten aufgrund einer Politik des nicht kostendeckenden Verkaufs im Haus zu Haus Paketdienst - Kein Vorteil)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und J. Flett)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W. D. Plessing und M. Lumma)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. (BIEK) (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Mitzkus, T. Wambach und R. Wojtek), und UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Ottervanger und A. Bijleveld, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247, S. 27)

Tenor

Die Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Deutschen Post AG.

Die Bundesrepublik Deutschland, der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. (BIEK) und UPS Europe NV/SA tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 274 vom 9.11.2002.