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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 23. Dezember 2011 - Martin y Paz Diffusion SA/David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie SA

(Rechtssache C-661/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Martin y Paz Diffusion SA

Kassationsbeschwerdegegner: David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie SA

Vorlagefragen

1.1.    Sind die Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass das durch die eingetragene Marke gewährte ausschließliche Recht von seinem Inhaber einem Dritten endgültig nicht mehr entgegen gehalten werden kann, und zwar für sämtliche von der Eintragung betroffenen Waren,

wenn der Inhaber während eines langen Zeitraums die Verwertung dieser Marke mit diesem Dritten im Rahmen einer Form von Miteigentum für einen Teil der betroffenen Waren geteilt hat?

wenn er bei dieser Aufteilung diesem Dritten seine unwiderrufliche Zustimmung dazu erteilt hat, dass der Dritte diese Marke für diese Waren benutzt?

1.2.    Sind die genannten Artikel dahin auszulegen, dass die Anwendung einer nationalen Regel wie der, wonach der Inhaber eines Rechts dieses nicht fehlerhaft oder missbräuchlich ausüben darf, dazu führen kann, dass die Ausübung dieses ausschließlichen Rechts für einen Teil der betroffenen Waren endgültig verhindert wird, oder sind sie dahin auszulegen, dass diese Anwendung darauf zu beschränken ist, die fehlerhafte oder missbräuchliche Ausübung des Rechts in anderer Weise zu sanktionieren?

2.1.     Sind die Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke seine einem Dritten gegenüber eingegangene Verpflichtung, diese Marke für bestimmte Waren nicht zu benutzen, beendet und somit diese Nutzung wieder selbst aufzunehmen beabsichtigt, das nationale Gericht gleichwohl diese Wiederaufnahme der Nutzung mit der Begründung endgültig untersagen kann, dass sie einen unlauteren Wettbewerb darstelle, weil daraus für den Inhaber ein Nutzen aus der Werbung entstehe, die der Dritte zuvor für diese Marke gemacht habe, und bei den Kunden möglicherweise Verwirrung entstehe, oder sind sie dahin auszulegen, dass das nationale Gericht eine andere Sanktion verhängen muss, die diese Wiederaufnahme der Nutzung durch den Inhaber nicht endgültig verhindert?

2.2.    Sind die genannten Artikel dahin auszulegen, dass die endgültige Untersagung der Nutzung durch den Inhaber gerechtfertigt ist, wenn der Dritte seit vielen Jahren Investitionen getätigt hat, um dem Publikum die Waren zur Kenntnis zu bringen, für die ihm der Inhaber der Marke deren Nutzung erlaubt hat?

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1 - ABl. L 40, S. 1.