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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation - Belgien) – Martin Y Paz Diffusion SA/David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie NV

(Rechtssache C-661/11)1

(Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 – Zustimmung des Inhabers einer Marke zur Benutzung eines mit dieser identischen Zeichens durch einen Dritten – Im Rahmen einer geteilten Verwertung erteilte Zustimmung – Möglichkeit des Inhabers, die geteilte Verwertung zu beenden und die ausschließliche Benutzung seiner Marke wieder aufzunehmen)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Martin Y Paz Diffusion SA

Beklagte: David Depuydt, Fabriek van Maroquinerie Gauquie NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Cour de cassation – Auslegung der Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) – Rechte des Inhabers einer Marke, für die bei ihrer Eintragung eine dauerhafte Teilung der Verwertung der Marke mit einem Dritten im Rahmen einer Form von Miteigentum für einen Teil der beanspruchten Produkte und eine vom Inhaber erteilte unwiderrufliche Zustimmung an diesen Dritten für die Nutzung dieser Marke vorliegt – Nationale Regel, die dem Inhaber der Marke die fehlerhafte oder missbräuchliche Ausübung seines Rechts untersagt – Verbot der Nutzung der Marke durch den Inhaber zum Nachteil des Dritten – Sanktion

Tenor

Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung steht dem entgegen, dass einem Markeninhaber, der im Rahmen einer geteilten Verwertung mit einem Dritten der Benutzung von mit seinen Marken identischen Zeichen durch diesen Dritten für bestimmte Waren der Klassen, für die diese Marken eingetragen sind, zugestimmt hatte und nun nicht mehr zustimmt, jegliche Möglichkeit genommen wird, diesem Dritten sein ausschließliches Recht aus diesen Marken entgegenzuhalten und es für Waren, die mit denen des Dritten identisch sind, selbst auszuüben.

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1 ABl. C 89 vom 24.3.2012.